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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.1991 - III ZR 3/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1692
BGH, 07.03.1991 - III ZR 3/90 (https://dejure.org/1991,1692)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1991 - III ZR 3/90 (https://dejure.org/1991,1692)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1991 - III ZR 3/90 (https://dejure.org/1991,1692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Straßenbau - Versorgungsleitungen - Kostenverteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157; BundesfernstraßenG § 12
    Abgrenzung von Straßenverlegung und Neubau einer Straße; Kosten von Änderungen im Straßenkörper verlegter Versorgungsleitungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 30
  • NJW 1991, 2153
  • MDR 1991, 970
  • NVwZ 1991, 916 (Ls.)
  • WM 1991, 1441
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.1980 - V ZR 54/79

    Folgekosten bei Verlegung von Gasleitungen

    Auszug aus BGH, 07.03.1991 - III ZR 3/90
    Da dieses Vertragsmuster allgemein verwendet wird und seine Auslegung damit verschiedenen Oberlandesgerichten obliegt, kann es vom Senat selbst frei und ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts ausgelegt werden (BGHZ 78, 66, 69).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte die Kosten der Leitungsverlegung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b des Gestattungsvertrages dann tragen muß, wenn die Verlegung dadurch notwendig geworden ist, daß die Beklagte einen "völlig neuen Verkehrsweg geschaffen" hat, der als solcher von erheblichem Eigengewicht ist und mit der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße selbst nichts zu tun hat (BGH Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 181/62 - VkBl 1963, 566), wenn also "die Änderung der Leitungen für die öffentliche Versorgung nicht durch eine Maßnahme im Verkehrsinteresse der Straße veranlaßt ist, deren Benutzung dem Versorgungsunternehmen gestattet ist (Gestattungsstraße), sondern die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen - meist neuen - Straßen, auch ein und desselben Baulastträgers, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsanlagen... erforderlich werden" (BGHZ 78, 66, 69).

    Es trifft zwar zu, daß der Bundesgerichtshof eine ausschließliche Verursachung der Kosten durch den Neubau einer anderen Straße dann verneint hat, wenn "eine bestimmte Änderung der Gestattungsstraße zwar durch den Neubau einer anderen Straße veranlaßt wird, dazu aber der Baulastträger der Gestattungsstraße nach pflichtgemäßem Ermessen deren über den neuen Kreuzungsbereich hinausgehenden Ausbau in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Neubau der anderen Straße... im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Gestattungsstraße selbst für erforderlich hält, " selbst dann, "wenn diese Notwendigkeit... unmittelbar durch den Anschluß an die neue Straße ausgelöst worden ist" (BGHZ 78, 66, 71).

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 181/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.03.1991 - III ZR 3/90
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte die Kosten der Leitungsverlegung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b des Gestattungsvertrages dann tragen muß, wenn die Verlegung dadurch notwendig geworden ist, daß die Beklagte einen "völlig neuen Verkehrsweg geschaffen" hat, der als solcher von erheblichem Eigengewicht ist und mit der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße selbst nichts zu tun hat (BGH Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 181/62 - VkBl 1963, 566), wenn also "die Änderung der Leitungen für die öffentliche Versorgung nicht durch eine Maßnahme im Verkehrsinteresse der Straße veranlaßt ist, deren Benutzung dem Versorgungsunternehmen gestattet ist (Gestattungsstraße), sondern die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen - meist neuen - Straßen, auch ein und desselben Baulastträgers, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsanlagen... erforderlich werden" (BGHZ 78, 66, 69).

    Ist dagegen die Baumaßnahme durch das Verkehrsinteresse der Gestattungsstraße selbst veranlaßt, dann kann auch eine Ortsumgehung als Verlegung der bisherigen Straße angesehen werden, die bislang durch einen Ort verlief und nunmehr um diesen herumgeführt wird (BGH Urteil vom 15. Mai 1963 aaO.).

  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 103/84

    Entschädigungsanspruch wegen Veränderung einer in einer gemeindlichen Straße …

    Auszug aus BGH, 07.03.1991 - III ZR 3/90
    In zweiter Linie ist zu prüfen, ob eine Vertragslücke besteht, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - BGHWarn 1985, Nr. 263 = UPR 1986, 381 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

    1992, 464 = BGHR Verwaltungsrecht/Allg.Grundsätze - Gestattungsvertrag 1, vom 7. März 1991 - III ZR 3/90 = BGHZ 114, 30 [BGH 07.03.1991 - III ZR 3/90] , vom 25. Juni 1992 - III ZR 186/91 = VkBl.
  • BGH, 29.01.2004 - III ZR 194/03

    Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56; Kosten eines Stromkabels

    Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).

    Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Auslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln, sind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 114, 30).

  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05

    Umfang der Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

    Die Frage, wer von den Teilnehmern einer Berührung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten für Baumaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Nutzung des Wegegrundstücks trägt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: BGHZ 123, 256, 257; 114, 30;… Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHR StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.
  • BGH, 17.06.2004 - III ZR 230/03

    Begriff der Änderung von Bahnanlagen; Erstattungspflicht der Bahn für Kosten der …

    Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Stromleitungen: Senat, Beschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - Umdruck S. 7, für eine Veröffentlichung vorgesehen; zur Kreuzung zwischen Bahn und anderen Versorgungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ 2002, 303 f; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen siehe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen).
  • BGH, 16.09.1993 - III ZR 136/91

    Verteilung der Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen aus Anlaß einer …

    a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Frage, welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge der Veränderung einer Straße durch die Umlegung im Straßenkörper verlegter Leitungen entstehen, grundsätzlich dem Vertrag zu entnehmen ist, der den Rechtsbeziehungen zwischen dem Straßeneigentümer (Baulastpflichtigen) und dem Versorgungsunternehmen zugrunde liegt (st.Rspr.; zuletzt Senatsurteile BGHZ 114, 30 [BGH 07.03.1991 - III ZR 3/90] und vom 8. Juli 1993 - III ZR 146/92 - zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 25.06.1992 - III ZR 186/91

    Folgekosten wegen Anpassung einer Erdgasleitung an Änderung der Straßenführung - …

    Da dieses Vertragsmuster (VkBl 1969, 27) allgemein verwendet wird und seine Auslegung damit verschiedenen Oberlandesgerichten obliegt, kann es vom Senat frei und ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts ausgelegt werden (Senatsurteil BGHZ 114, 30, 31 [BGH 07.03.1991 - III ZR 3/90] = BGHR VerwR/allg. Grundsätze - Gestattungsvertrag 2).

    Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen nur dann vor, wenn die Änderung der Versorgungsleitung dadurch notwendig geworden ist, daß die Straßenbauverwaltung einen völlig neuen Verkehrsweg geschaffen hat, der als solcher von erheblichem Eigengewicht ist und mit der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße selbst nichts zu tun hat, wenn also die Änderung der Leitungen für die öffentliche Versorgung nicht durch eine Maßnahme im Interesse der Straße veranlaßt ist, deren Benutzung dem Versorgungsunternehmen gestattet ist (Gestattungsstraße), sondern die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen - meist neuen - Straßen auch ein und desselben Baulastträgers, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsleitungen erforderlich werden (Senatsurteil BGHZ 114, 30, 31 f [BGH 07.03.1991 - III ZR 3/90] m.w.N.).

  • OLG Celle, 19.06.2024 - 14 U 148/23

    Anspruch einer Stromnetzbetreiberin auf Erstattung von Kosten infolge der …

    Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Auslegung von Verträgen, insbesondere auch von solchen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsträgern und Versorgungsunternehmen regeln, sind der gesamte Inhalt und der Zusammenhang der einzelnen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen (BGHZ 114, 30 = NJW 1991, 2153)"..
  • LG Köln, 19.10.2010 - 5 O 532/09

    Kostentragung für die Verlegung von Versorgungsleitungen bei Verlegung einer …

    Der Baulastträger hat die Kosten der Leitungsverlegung dann zu tragen, wenn die Verlegung von Versorgungsleitungen dadurch notwendig geworden ist, dass der Baulastträger einen völlig neuen Verkehrsweg geschaffen hat, der als solcher von erheblichem Eigengewicht ist und mit der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße selbst nichts zu tun hat (BGH, NJW 1991, 2153 ff.), wenn also die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen - meist neuen - Straßen, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsanlagen erforderlich werden (BGHZ 78, 66, 69).
  • OLG Köln, 16.11.2001 - 1 U 31/01
    Rn. 36 Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 123, 166 f; 114, 30 f) richtet sich die Kostentragungspflicht für durch Baumaßnahmen an Verkehrswegen veranlasste Änderungen an darunter liegenden Versorgungsleitungen grundsätzlich nach dem zwischen dem Eigentümer des Verkehrsweges und dem Gestattungsnehmer geschlossenen Vertrag.
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