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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1954 - III ZR 335/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,4740
BGH, 30.09.1954 - III ZR 335/52 (https://dejure.org/1954,4740)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1954 - III ZR 335/52 (https://dejure.org/1954,4740)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 (https://dejure.org/1954,4740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BGH, 30.09.1954 - III ZR 335/52
    An dieser Auffassung hält der Senat gegenüber der abweichenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1953 (1 BvR 147/52 und 123/52 - BVerfGE 3, 58 und 208 -) in Übereinstimmung mit dem Großen Senat für Zivilsachen (Beschluß vom 20. Mai 1954 in BGHZ 13, 265) fest, wie bereits in dem zitierten Urteil vom 5. Juli 1954 dargelegt ist.
  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 30.09.1954 - III ZR 335/52
    An dieser Auffassung hält der Senat gegenüber der abweichenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1953 (1 BvR 147/52 und 123/52 - BVerfGE 3, 58 und 208 -) in Übereinstimmung mit dem Großen Senat für Zivilsachen (Beschluß vom 20. Mai 1954 in BGHZ 13, 265) fest, wie bereits in dem zitierten Urteil vom 5. Juli 1954 dargelegt ist.
  • BGH, 05.07.1954 - III ZR 30/53

    Gesetz zu Art. 131 GrundG

    Auszug aus BGH, 30.09.1954 - III ZR 335/52
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1954 (BGHZ 14/138) bereits ausgeführt hat, beurteilt sich die Frage, ob eine Wiederverwendung eines Beamten entsprechend der früheren Rechtsstellung vorliegt, nach dem früheren allgemeinen Rechtsstand (Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit oder Widerruf), nach der Bewertung des Amts und nach dem mit diesem Amt verbundenen Diensteinkommen und kann nur dann, wenn in allen diesen Beziehungen das neue Amt dem früheren entspricht, von Wiederverwendung entsprechend der früheren Rechtstellung die Rede sein.
  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 21/50

    Fürsorgepflicht gegenüber Beamten

    Auszug aus BGH, 30.09.1954 - III ZR 335/52
    Das Berufungsgericht wird bei einer etwa notwendig werdenden Prüfung der Verschuldensfrage im Rahmen des § 36 DBG zu beachten haben, daß nach der Entscheidung des Senats in NJW 52, 1373 (insoweit in BGHZ 7, 69 nicht abgedruckt) der geschädigte Beamte nur darzutun hat, daß der Dienstherr objektiv die ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat und diese Amtspflicht geeignet war, den eingetretenen Schaden hervorzurufen, und daß der Dienstherr den Gegenbeweis zu führen hat.
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 333/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1954 - III ZR 335/52
    Der Kläger war jedoch aus politischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden und kann deshalb für die Zeit vor seiner Wiederverwendung gemäß § 77 des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Regelungsgesetz) Ansprüche aus seinem - früheren - Dienstverhältnis für die Zeit vor dem 1. April 1951 nicht geltend machen, soweit nicht bundes- oder besatzungsrechtliche Sonderbestimmungen, die nach der Rechtsprechung des Senats durch § 77 des Regelungsgesetzes nicht berührt werden (Urteil vom 25. Juni 1953 - III ZR 333/51 - u.a.), besondere Ansprüche gewähren.
  • BGH, 23.09.1954 - III ZR 39/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1954 - III ZR 335/52
    Es kann auch dazu im einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen verwiesen werden, die zu dieser Frage in dem mehrfach erwähnten Urteil des Senats vom 5. Juli 1954 und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. September 1954 (III ZR 39/52) gemacht worden sind.
  • BGH, 28.02.1955 - III ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Die Regelungsbedürftigkeit umfaßt auch die unter den Parteien streitige Frage, ob der Zeitraum der tatsächlichen Entfernung des Klägers aus seinem Amt bis zum Ablauf der 12-jährigen Amtszeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen ist; jedenfalls ist durch den Eintritt des Klägers in den gesetzlichen Ruhestand nach Ablauf der 12-jährigen Amtszeit am 31. März 1950 insoweit eine Änderung seines Beamtenstatus nicht erfolgt (vgl. Urteile des Senats vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 - und vom 2. Dezember 1954 - III ZR 201/52 -).
  • BGH, 25.10.1962 - III ZR 7/62

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung - Unterstützung einer Klagebegründung durch …

    Gerichten zum Teil unterschiedlich beantwortet worden ist (vgl. BVerwG in E 10, 18/19; BGH Urteil vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 - in DÖV 1955, 7.68), und daß die neuere Gesetzgebung zum G 131 - insbesondere § 19 idF vom 21. August 1961 (…vgl. Brosche G 131, 2. Aufl. 1962, Anmerkungen 2-4 zu § 19) - bei der Beurteilung dieser Frage jedenfalls in die Richtung geht, wie sie die Beklagte vertreten hat.
  • BGH, 27.06.1957 - III ZR 27/56

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats braucht der Beamte vielmehr lediglich darzutun, daß der Dienstherr objektiv die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung zur Herbeiführung des eingetretenen Schadens geeignet war, während der Dienstherr den Gegenbeweis zu führen hat, daß kein Verschulden vorliegt oder besondere Umstände gegeben sind, die eine andere Schadensursache erkennen lassen (NJW 1952, 1373 und Urteil vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 - S 13).
  • BGH, 02.12.1954 - III ZR 201/52

    Rechtsmittel

    Sie wird vielmehr von § 77 des genannten Bundesgesetzes umfaßt (vgl. Urteil des Senats vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 -) mit der Wirkung, daß der Kläger mit seinem für die Zeit vor dem 1. April 1951 geltend gemachten Anspruch dem Anspruchsausschluß in § 77 des Gesetzes unterliegt.
  • BGH, 23.05.1955 - III ZR 221/53

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in den Urteilen vom 27. September 1954 (BGHZ 14, 325 [326] und vom 30. September 1954 - III ZR 335/52 -) näher dargelegt hat, sind auch diejenigen Beamten im Sinn des Art. 131 GrundG ausgeschieden, die nach dem Zusammenbruch ohne Unterbrechung weiter tätig geblieben sind, die aber aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen eine Herabstufung oder auf andere Weise eine Schmälerung ihrer Rechtsstellung, wie sie sich aus den bis zum Zusammenbruch bestehenden allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen an sich ergeben würde, erfahren haben.
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