Rechtsprechung
| BGH, 30.06.2016 - III ZR 339/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Güteantrag hinsichtlich Hemmung der Verjährung
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4
Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Güteantrag hinsichtlich Hemmung der Verjährung
Verfahrensgang
- LG Verden, 05.12.2014 - 4 O 168/13
- LG Verden, 04.02.2015 - 4 O 168/13
- OLG Celle, 17.09.2015 - 11 U 31/15
- BGH, 30.06.2016 - III ZR 339/15
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.01.2016 - III ZB 88/15
Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: …
Auszug aus BGH, 30.06.2016 - III ZR 339/15
Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff …und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). - BGH, 28.01.2016 - III ZR 116/15
Anforderungen an den Güteantrag in Anlageberatungsfällen sowie Pflicht zur …
Auszug aus BGH, 30.06.2016 - III ZR 339/15
Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff …und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). - BGH, 04.02.2016 - III ZR 356/14
Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen …
Auszug aus BGH, 30.06.2016 - III ZR 339/15
Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (…Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f).
- OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18
Pflicht zum Abraten aussichtsloser Prozessführung
Die Begründungen der zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden stammen vom 18.01.2016, vgl. Anlagen B59 und B60, und sind damit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 im Verfahren III ZR 116/15 erfolgt.Die Erfolgsaussicht weiterer Rechtsmittel folgt schließlich auch nicht daraus, dass die in den Verfahren III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erlassenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2016 den Hinweis darauf enthalten, dass der "Senat nach nochmaliger Überprüfung" daran festhalte, dass der streitgegenständliche Güteantrag keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen vermochte. Dass in jedem einzelnen Verfahren eine gesonderte rechtliche Prüfung vorgenommen wird und eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Sachvortrag erfolgt, versteht sich von selbst.
Ihr Einwand, sie hätten sich im Zusammenhang mit den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 auf die Einschätzung des Revisionsanwalts verlassen dürfen, der die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel bejaht habe, verfängt nicht.
- OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 122/18
Schadensersatz in Form der Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen …
Die Begründungen der zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden stammen vom 18.01.2016, vgl. Anlagen B49 und B50, und sind damit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 im Verfahren III ZR 116/15 erfolgt.Die Erfolgsaussicht weiterer Rechtsmittel folgt schließlich auch nicht daraus, dass die in den Verfahren III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erlassenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2016 den Hinweis darauf enthalten, dass der "Senat nach nochmaliger Überprüfung" daran festhalte, dass der streitgegenständliche Güteantrag keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen vermochte. Dass in jedem einzelnen Verfahren eine gesonderte rechtliche Prüfung vorgenommen wird und eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Sachvortrag erfolgt, versteht sich von selbst.
Ihr Einwand, sie hätten sich im Zusammenhang mit den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 auf die Einschätzung des Revisionsanwalts verlassen dürfen, der die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel bejaht habe, verfängt nicht.
- OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 123/18 Die Begründungen der zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden stammen vom 18.01.2016, vgl. Anlagen B57 und B58, und sind damit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 im Verfahren III ZR 116/15 erfolgt.
Die Erfolgsaussicht weiterer Rechtsmittel folgt schließlich auch nicht daraus, dass die in den Verfahren III ZR 339/15 und III ZR 341/15 erlassenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2016 den Hinweis darauf enthalten, dass der "Senat nach nochmaliger Überprüfung" daran festhalte, dass der streitgegenständliche Güteantrag keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen vermochte. Dass in jedem einzelnen Verfahren eine gesonderte rechtliche Prüfung vorgenommen wird und eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Sachvortrag erfolgt, versteht sich von selbst.
Ihr Einwand, sie hätten sich im Zusammenhang mit den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu den Aktenzeichen III ZR 339/15 und III ZR 341/15 auf die Einschätzung des Revisionsanwalts verlassen dürfen, der die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel bejaht habe, verfängt nicht.
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