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Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.06.1954

Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,650
BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,650)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1954 - III ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,650)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1954 - III ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Rechtsmittelrücknahme aus kostenrechtlicher Sicht - Vorliegen einer Rechtsmittelrücknahme auch bei Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 39
  • NJW 1955, 21
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50

    Gerichtskosten bei Rechtsmittelbeschränkung

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Kostenrechtlich liegt eine Rechtsmittelrücknahme nicht nur bei prozessualer Teilrücknahme des Rechtsmittels vor, sondern auch bei Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrags, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass der Streitstoff wegen des nicht im Antrage erfassten Teils ein für alle Mal dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung nicht unterbreitet werden soll, es sich also um eine endgültige und unabänderliche Beschränkung der Revisionsanträge handelt (Ergänzung zu BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] ).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] entschieden, dass ein zunächst ohne einen bestimmten Rechtsmittelantrag eingelegtes Rechtsmittel kostenrechtlich zunächst unbeschränkt eingelegt ist, die Prozessgebühr also nach dem Wert der vollen Beschwer des Rechtsmittelklägers zu berechnen ist.

    Biese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu dem grundlegenden Beschluß des Senats in BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] .

  • BGH, 23.06.1954 - II ZR 69/54

    Fälligkeit eines Versicherungsanspruches bei Ablehnung einer Leistung durch einen …

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Auch der II, Zivilsenat hat in dem Beschluß vom 12. Juli 1954 - II ZR 69/54 - unter Bezugnahme auf die beiden erwähnten Beschlüsse des V. und VI. Zivilsenats die gleiche Ansicht vertreten.

    Es muss sich also um eine "endgültige und unabänderliche" Beschränkung der Revisionsanträge handeln (Beschluß des II. Zivilsenats des BGH vom 12. Juli 1954 - II ZR 69/54 -).

  • RG, 22.10.1926 - IV B 46/26

    Berufung; Prozessgebühr

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Ein solcher Fall kann z.B. vorliegen, wenn der beschränkte Antrag im Hinblick auf einen im übrigen abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich erfolgt (RG in JW 1933, 2454), oder wenn "Klageforderung und Berufungsantrag" beschränkt werden (RGZ 115, 24).
  • BGH, 23.04.1954 - V ZR 47/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Dieser Rechtsauffassung sind der V. Zivilsenat (Beschluß vom 23. April 1954 - V ZR 47/52 -) und der VI. Zivilsenat (Beschluß vom 11. Februar 1953 - VI ZR 99/52 -) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats beigetreten.
  • BGH, 29.10.1953 - III ZR 145/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Der Kostenbeamte verweist dazu auf die Urteile vom 8. Juli 1953 - VI ZR 93/52 - und vom 29. Oktober 1953 - III ZR 145/52 -.
  • BGH, 08.07.1953 - VI ZR 93/52
    Auszug aus BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53
    Der Kostenbeamte verweist dazu auf die Urteile vom 8. Juli 1953 - VI ZR 93/52 - und vom 29. Oktober 1953 - III ZR 145/52 -.
  • BGH, 21.04.1955 - V ZR 188/54

    Rechtsmittel

    Inzwischen hat der III. Zivilsenat seine Ansicht unter Hinweis auf die zustimmenden Auffassungen des erkennenden Senats und anderer Senate im Beschluß vom 8. Oktober 1954 (BGHZ 15, 39 [40]) mit der Begründung bestätigt, es bestehe kein Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzugehen.

    Insofern schloß der Vorbehalt der Klägerinnen nur von vornherein jede Erwägung aus, ob ihrerseits eine Erklärung, teilweise auf die Revision verzichten zu wollen, oder eine ihr gleichstehende Erklärung (vgl. BGHZ 15, 39) abgegeben sein könnte.

    Eine Veranlassung, die Frage dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen, besteht angesichts der festem Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. insbesondere BGHZ 15, 39 [40]).

    Der III. Zivilsenat hat inzwischen in BGHZ 15, 39 [41/42] klargestellt, daß die angeführte (auch in den Leitsatz aufgenommene) Fassung nicht die Grundlage der Entscheidung des ersten Beschlusses (BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]) wiedergibt, sondern nur als Gegenthese zu der damals allein im Streit befindlichen Ansicht ausgesprochen ist, die Einlegung des Rechtsmittels ohne Antrag habe kostenrechtlich zur Folge, daß auch die Prozeßgebühr nur nach den Kosten des später gestellten beschränkten Antrags zu berechnen sei.

  • BFH, 19.06.1969 - VII B 186/67

    Rechtsbehelf - Nachträgliche Einschränkung - Erörterung der Streitsache - …

    Der BGH hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß die Zurücknahme der Klage im Kostenrecht nicht so zu verstehen sei, wie die Klagerücknahme im verfahrensrechtlichen Sinne (Beschlüsse des BGH III ZR 105/50 vom 16. Februar 1951, BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]; III ZR 34/53 vom 8. Oktober 1954, BGHZ 15, 39, und I ZR 28/60 vom 2. März 1962, NJW 1962, 1155).

    Er hat außerdem entschieden, daß in der Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrages kostenrechtlich dann eine Zurücknahme des Rechtsmittels liege, wenn erkennbar sei, daß der Streitstoff, soweit er vom Antrag nicht erfaßt werde, endgültig nicht mehr Gegenstand der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht sein solle (vgl. Beschluß des BGH III ZR 34/53 vom 8. Oktober 1954, a. a. O.).

  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54

    Enteignungsentschädigung. Preisstop

    Demgemäß ist der Verzicht der Klägerinnen auf eine Erweiterung ihres Revisionsantrags in Ansehen der Kosten als Rücknahme des Rechtsmittels anzusehen (vgl. auch BGHZ 15, 39).
  • BGH, 15.05.1974 - V ZR 178/72

    Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach den Anträgen des …

    Dadurch ist die frühere Rechtsprechung überholt, wonach die Prozeßgebühr nach dem vollen Wert des Beschwerdegegenstands auch dann zu berechnen war, wenn der Rechtsmittelkläger bis zum Ablauf der Begründungsfrist Rechtsmittelanträge in einem gegenüber seiner Beschwer verminderten Umfang stellte, und wonach im Umfang dieses Unterschiedsbetrags lediglich die Prozeßgebühr gemäß dem früheren § 30 GKG um die Hälfte ermäßigt wurde (vgl. BGHZ 1, 205; 15, 39).
  • BGH, 07.07.1955 - IV ZR 185/54

    Rechtsmittel

    Wie in der in BGHZ 15, 39 abgedruckten Entscheidung des III. Zivilsenats ausgesprochen ist, liegt eine Rechtsmittelrücknahme im Sinne des § 30 GKG in der Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrags nur dann vor, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, daß der Streitstoff wegen des nicht im Antrag erfaßten Teils ein für allemal nicht dem Rechtsmittelgericht unterbreitet werden soll.
  • BGH, 02.03.1962 - I ZR 28/60

    Rechtsmittel

    Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, daß der Begriff der Zurücknahme der Klage und des Rechtsmittels im Kostenrecht nicht in dem prozeßtechnischen Sinne zu verstehen ist, der sich nach der Zivilprozeßordnung damit verbindet (vgl. BGHZ 1, 205, 208 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] ; BGHZ 15, 39, 41) [BGH 08.10.1954 - III ZR 34/53] .
  • BGH, 25.01.1955 - II ZR 274/53

    Rechtsmittel

    Die Entscheidung des III. Zivilsenats in BGHZ 15, 39, auf die sich der Kostenbeamte bezogen hat, hat einen Fall zum Gegenstand, in dem Revision ohne Einschränkung eingelegt war.
  • BGH, 21.10.1958 - VII ZR 56/57

    Rechtsmittel

    Wenn die Klägerin diese Kostenfolge vermeiden wollte, hätte sie auf den eingeklagten Mehrbetrag verzichten oder in anderer Weise zum Ausdruck bringen müssen, daß sie das Rechtsmittel wegen des von dem Antrag nicht erfaßten Teils nicht aufrechterhalten wolle (BGHZ 15, 39, 41).
  • BGH, 26.04.1957 - VIII ZR 215/56

    Rechtsmittel

    Ein solcher Verzicht setzt eine klare und unzweideutige Erklärung voraus (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1956 - II ZR 190/56 - vgl auch BGHZ 15, 39 und Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1955 - V ZR 188/54 - mit NachW.).
  • BGH, 25.10.1956 - II ZR 190/56

    Rechtsmittel

    Es muß in letzterem Falle jedoch eine klare und unzweideutige Erklärung des Rechtsmittelverzichts vorliegen (BGHZ 15, 39; BGH LM Nr. 2 zu § 30 GKG; BGH V ZR 188/54 vom 6.12.1954 mit Nachw.).
  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 306/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.01.1955 - I ZR 83/53

    Rechtsmittel

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BGH, Entscheidung vom 15.06.1954 - III ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,4295)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1954 - III ZR 34/53 (https://dejure.org/1954,4295)
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