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Rechtsprechung
   BGH, 30.01.2003 - III ZR 36/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,18680
BGH, 30.01.2003 - III ZR 36/02 (https://dejure.org/2003,18680)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2003 - III ZR 36/02 (https://dejure.org/2003,18680)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - III ZR 36/02 (https://dejure.org/2003,18680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH entscheidet gegen die Carl-Zeiss-Stiftung

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    BGH entscheidet gegen die Carl-Zeiss-Stiftung

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 19.12.2001 - 4 U 147/00

    Berufung im Verfahren gegen Satzungsänderung (79 Mitarbeiter gegen die …

    Auszug aus BGH, 30.01.2003 - III ZR 36/02
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2001 - 4 U 147/00 - wird nicht angenommen.

    Rinne Wurm Streck Schlick Dörr OLG Stuttgart vom 19.12.2001 - 4 U 147/00 -.

  • OLG Stuttgart, 27.06.2003 - 5 U 162/02

    Änderung der Statuen einer Stiftung : Aktivlegitimation der Mitarbeiter für eine …

    Die Klage mehrerer Mitarbeiter der Beklagten führte zur Feststellung der Nichtigkeit des 1998 geänderten Statuts in § 5 mit der Folge, dass weiterhin das 5-köpfige Kuratorium die Stiftungsverwaltung bildet (rechtskräftiges Urteil des LG Ellwangen vom 16.6.2000, 2 0 244/99, gem. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.12.2001, 4 U 147/00, Nichtannahmebeschluss des BGH vom 30.1.03, III ZR 36/02).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2001 - 4 U 147/00

    Berufung im Verfahren gegen Satzungsänderung (79 Mitarbeiter gegen die …

    Die Klage mehrerer Mitarbeiter der Beklagten führte zur Feststellung der Nichtigkeit des 1998 geänderten Statuts in § 5 mit der Folge, dass weiterhin das 5-köpfige Kuratorium die Stiftungsverwaltung bildet (rechtskräftiges Urteil des LG Ellwangen vom 16.6.2000, 2 0 244/99, gem. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.12.2001, 4 U 147/00, Nichtannahmebeschluss des BGH vom 30.01.03, III ZR 36/02).
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