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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1954 - III ZR 389/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,4281
BGH, 25.03.1954 - III ZR 389/52 (https://dejure.org/1954,4281)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1954 - III ZR 389/52 (https://dejure.org/1954,4281)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1954 - III ZR 389/52 (https://dejure.org/1954,4281)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • RG, 19.10.1939 - V 92/39

    Welche Bedeutung hat die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. für den Beginn …

    Auszug aus BGH, 25.03.1954 - III ZR 389/52
    Erst wenn der Kläger weiß, daß er an anderer Stelle keinen Ersatz erlangen kann, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB für ihn zu laufen (RGZ 161, 375; RG in JW 1926, 2284 und 1935, 3154).
  • RG, 29.06.1934 - III 22/34

    1. Kann eine Versicherungsgesellschaft, die auf Grund des Versicherungsvertrags …

    Auszug aus BGH, 25.03.1954 - III ZR 389/52
    Es ist daher der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 145, 56 [70]) beizutreten, daß es für den Beginn des Fristablaufs darauf ankommt, wann der Kläger im Prozeßweg oder auf andere Weise sich hinreichend Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht.
  • BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58

    Rechtsmittel

    Allerdings beginnt die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung erst, wenn der Geschädigte Kenntnis davon hat, daß er sich bei einem Dritten nicht schadlos halten kann (Urteil des Senats vom 1. Februar 1954 - III ZR 299/52 -), wobei es nicht darauf ankommt, wann der Kläger sich diese Kenntnis tatsächlich verschafft hat, sondern darauf, wann er sich die Kenntnis hätte verschaffen können (Urteil des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 389/52 -).
  • BGH, 26.04.1976 - III ZR 26/74

    Klage wegen Amtspflichtverletzung gegen einen Nachlassrichter - Grundlagen und …

    Da der Beklagte zu 2) nur haftet, wenn der Kläger auf andere Weise Ersatz nicht zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Klägers, daß er auf andere Weise keinen Ersatz erlangen kann (BGH LM Nr. 20 zu § 852 BGB), oder in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger im Prozeßwege oder auf andere Weise sich hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderer Ersatzanspruch zusteht (RGZ 145, 56, 70; Senatsurteile v. 25.3.1954 - III ZR 389/52 - und v. 13.2.1956 - III ZR 147/54;… RGRK a.a.O. § 852 Anm. 12).
  • BGH, 20.09.1968 - V ZR 50/67

    Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Voraussetzungen einer …

    Von diesem Zeitpunkt an ist dann bei im übrigen gegebenen Voraussetzungen die dreijährige Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu berechnen (RGZ 145, 56, 70/71; BGH VersR 1964, 865, 868; BGH Urteile vom 25. März 1954 - III ZR 389/52 S. 6 und vom 13. Februar 1956 - III ZR 147/54 S 12/13;… vgl. auch BGB RGRK a.a.O. § 852 Anm. 12).
  • BGH, 07.02.1957 - III ZR 160/55

    Rechtsmittel

    Auszugehen ist davon, daß bei einem Anspruch aus Amtspflichtverletzung die Verjährung erst mit dem Wissen des Geschädigten beginnt; daß er an anderer Stelle keinen Ersatz erlangen kann; hierbei kommt es zwar nicht darauf an, wann der Kläger sich tatsächlich die Klarheit über das Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit verschafft hat, sondern darauf, wann er sich im Prozeßwege oder auf andere Weise eine hinreichende Klarheit verschaffen konnte (vgl. Urt des Senats vom 25. März 1954 III ZR 389/52 S 6).
  • BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54

    Rechtsmittel

    Dabei ist aber - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1954 (III ZR 389/52 - S 6 -) in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 145, 56 [70]) dargelegt hat - zu berücksichtigen, dass der Geschädigte wegen der Ungewissheit, ob er anderweitig Ersatz erlangen kann, nicht beliebig mit der Klageerhebung warten darf, ohne von selten der in Anspruch genommenen Körperschaft die Erhebung der Verjährungseinrede befürchten zu müssen.
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