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Rechtsprechung
   BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,172
BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53 (https://dejure.org/1954,172)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1954 - III ZR 41/53 (https://dejure.org/1954,172)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1954 - III ZR 41/53 (https://dejure.org/1954,172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungspflicht einer Gemeinde nach Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff oder Aufopferung wegen Durchführung von Enttrümmerungsarbeiten - Ansprüche gegenüber dem Deutschen Reich auf Entschädigung für Kriegsfolgelasten als Versagungsgrund eines ...

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 81
  • NJW 1954, 1160
  • MDR 1954, 477
  • DVBl 1954, 504
  • DB 1954, 516
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51

    Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil in BGHZ 10, 255 (263 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] -266) für einen Fall der Entnahme von Baustoffen aus einem beschädigten Grundstück entschieden, dass die Haftung für eine des wegen dem Grundstückseigentümer zustehende Enteignungsentschädigung nicht die Gemeinde, sondern einen höheren Verband trifft.

    Unter Zugrundelegung der in den erwähnten Urteilen des erkennenden Senats vom 28. September 1953 in BGHZ 11, 248 und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] entwickelten Grundsätze stellt sich also die Frage, ob diese von der Beklagten veranlasste umfassende Trümmerräumung der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Örtlichen Gemeinschaft oder von solchen der überörtlichen Gemeinschaft diente.

    Der vorliegende Tatbestand unterscheidet sich darin wesentlich von dem in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall, dass die hier in Rede stehende Beseitigung der Trümmer und Wegnahme der Baustoffe (insbesondere der Steine) nicht zur Verwertung auf überörtlicher Grundlage und zu überörtlichen Zwecken entsprechend einem, ein ganzes Land umfassenden Programm einer Zentralgewalt erfolgte, sondern nach den getroffenen Feststellungen auf ausdrücklichen Beschluss der verfassungsmässigen Organe der Gemeinde und im Interesse des späteren Wiederaufbaus der Stadt, sowie um Ordnung zu schaffen.

    Dass der erkennende Senat damit nicht von der Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] abweicht, sodass es auch keiner Vorlage an den Grossen Senat für Zivilsachen gemäss § 136 Abs. 1 GVG bedarf, ergibt sich aus dem - wie dargelegt - anders gelagerten Tatbestand.

  • BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51

    Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
    Die Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen und bei Aufopferungsansprüchen nach § 75 EinlALR infolge einer durch eine Stadt durchgeführten Enttrümmerungsaktion trifft die Gemeinde als unmittelbar Begünstigte jedenfalls dann, wenn diese Trümmerräumung auf einem eigenen Entschluss der Gemeinde beruht, im Interesse des späteren Wiederaufbaus der Stadt erfolgt und dazu dient, in ihrem Bereich Ordnung zu schaffen (Ergänzung zu BGHZ 11, 248).

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 28. September 1953 in BGHZ 11, 248 den Rechtssatz aufgestellt, dass die Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen unter entsprechender Anwendung des Art. 153 WeimVerf und Art. 14 GrundG (vgl. BGHZ 6, 270 [290/291]) und bei Aufopferungsansprüchen nach § 75 EinlALR ebenso wie die Entschädigungspflicht bei rechtmäßigen Enteignungen im Falle des Fehlens positiv-rechtlicher Regelungen grundsätzlich nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten trifft.

    Unter Zugrundelegung der in den erwähnten Urteilen des erkennenden Senats vom 28. September 1953 in BGHZ 11, 248 und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] entwickelten Grundsätze stellt sich also die Frage, ob diese von der Beklagten veranlasste umfassende Trümmerräumung der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Örtlichen Gemeinschaft oder von solchen der überörtlichen Gemeinschaft diente.

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 28. September 1953 in BGHZ 11, 248 den Rechtssatz aufgestellt, dass die Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen unter entsprechender Anwendung des Art. 153 WeimVerf und Art. 14 GrundG (vgl. BGHZ 6, 270 [290/291]) und bei Aufopferungsansprüchen nach § 75 EinlALR ebenso wie die Entschädigungspflicht bei rechtmäßigen Enteignungen im Falle des Fehlens positiv-rechtlicher Regelungen grundsätzlich nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten trifft.
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 231/51

    Streitwert eines Rentenanspruchs aus Aufopferung

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
    Ist dennoch ohne solche Beschränkung in der Urteilsformel der Klageanspruch "dem Grunde nach" für gerechtfertigt erklärt, so schliesst dies nicht aus, den wahren Sinn des Urteilsspruchs aus den Entscheidungsgründen zu ermitteln (vgl. EG in JW 1935, 3463 mit Anm. von Jonas; HG in JW 1937, 232 und in 1936, 323; ferner BGHZ 7, 331 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52] ).
  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
    Diese Ausführungen des Vorderrichters lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl. auch Bundesverfassungsgericht in NJW 1953, 657 [BVerfG 18.03.1953 - I BvL 11/51] [659 zu d Abs. 2]).
  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
    Dies ist im übrigen sowohl in der Vergangenheit ausdrücklich gesetzlich bestimmt worden (vgl. Zusammenstellung in BGHZ 11, 43 [53]), als auch während und nach dem letzten Krieg (vgl. Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 [RGBl 1, 1547]; Personenschädenverordnung i.d.F. vom 10. November 1940 [RGBl 1, 1482]; Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl I, 791]; Art. 120 GrundG).
  • RG, 19.02.1931 - VI 389/30

    1. Wann sind bei Geltendmachung mehrerer Klagegründe die Voraussetzungen für die …

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
    Schon weil der Aufopferungsanspruch nicht in jedem Falle auf volle Schadloshaltung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auf eine angemessene Entschädigung in Form eines materiellen Ausgleichs für die als Sonderopfer gebrachten Vermögenseinbußen gerichtet, ist (vgl. RGZ 126, 356 [361]; 140, 276 [287 ff]), also seinem Inhalt und Umfang nach nicht immer mit dem aus § 839 BGB sich ergebenden Schadensersatzanspruch gleichwertig ist oder diesen deckt, hätte das Berufungsgericht in seiner Urteilsformel den Umfang, in welchem der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, zum Ausdruck bringen müssen, d.h. den Klageanspruch im Gegensatz zum Landgericht nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder aus enteignungsgleichem Eingriff für gerechtfertigt erklären dürfen (vgl. auch RGZ 131, 343 [346]).
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 241/51

    Enteignung und Lastenausgleich

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
    Allerdings entfällt der Klageanspruch entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dem Grunde, dass neben den Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand aus Enteignung oder enteignungsgleichen Tatbeständen nicht geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 8, 256).
  • RG, 11.04.1933 - III 187/32

    1. Ist nach § 1 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 in der …

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
    Schon weil der Aufopferungsanspruch nicht in jedem Falle auf volle Schadloshaltung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auf eine angemessene Entschädigung in Form eines materiellen Ausgleichs für die als Sonderopfer gebrachten Vermögenseinbußen gerichtet, ist (vgl. RGZ 126, 356 [361]; 140, 276 [287 ff]), also seinem Inhalt und Umfang nach nicht immer mit dem aus § 839 BGB sich ergebenden Schadensersatzanspruch gleichwertig ist oder diesen deckt, hätte das Berufungsgericht in seiner Urteilsformel den Umfang, in welchem der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, zum Ausdruck bringen müssen, d.h. den Klageanspruch im Gegensatz zum Landgericht nur aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung oder aus enteignungsgleichem Eingriff für gerechtfertigt erklären dürfen (vgl. auch RGZ 131, 343 [346]).
  • BGH, 21.10.1952 - V ZB 15/52

    Zwangshypothek für Steuern

    Auszug aus BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
    Ist dennoch ohne solche Beschränkung in der Urteilsformel der Klageanspruch "dem Grunde nach" für gerechtfertigt erklärt, so schliesst dies nicht aus, den wahren Sinn des Urteilsspruchs aus den Entscheidungsgründen zu ermitteln (vgl. EG in JW 1935, 3463 mit Anm. von Jonas; HG in JW 1937, 232 und in 1936, 323; ferner BGHZ 7, 331 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52] ).
  • RG, 06.12.1929 - III 27/29

    Nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten haftet eine preußische Stadtgemeinde dem …

  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Bauarbeiten an öffentlicher Straße

    Soweit ein enteignungsrechtlicher Anspruch in Rede steht, gilt, daß mehrere Entschädigungspflichtige, soweit nicht eine trennbare Sonderbegünstigung einzelner vorliegt, als Gesamtschuldner haften (BGHZ 12, 395; 13, 81, 86).
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Rn. 65 Es ist zwar richtig, daß die Gesetzgebung des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland Kriegsfolgelasten in der Regel und hauptsächlich dem Reich und dem Bund auferlegt hat (vgl. BGHZ 11, 43 [53] und 13, 81 [85] sowie die dort angeführten gesetzlichen Regelungen).
  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Rn. 104 Auf eine mögliche Begünstigung der Bundesrepublik durch die Reparationsmaßnahmen kommt es dabei schon deswegen nicht an, weil dieser Gesichtspunkt allenfalls für die Frage Bedeutung hat, welche von mehreren in Betracht kommenden deutschen Körperschaften die Entschädigung für eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung leisten muß (vgl. BGHZ 13, 81; Kreft, Aufopferung und Enteignung, Heft 84/85 der Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, S. 25 f.;… a. A. Ipsen, in: Entschädigungspflicht der Bundesrepublik für reparationsentzogenes Auslandsvermögen, 1962, S. 186 ff., 205 ff.).
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