Rechtsprechung
| BGH, 28.05.1962 - III ZR 46/61 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Mitteilungspflichten gegenüber dem Empfänger einer Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen - Mitteilungspflichten gegenüber dem Zedenten von Lastenausgleichsansprüchen - Amtspflicht als Voraussetzung der Begründetheit eines Amtshaftungsanspruchs - Tatbestandsmerkmal der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1962, 1005
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.02.1960 - III ZR 12/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 46/61
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie des Revisionsverfahrens III ZR 12/59 werden gegeneinander aufgehoben.Dieses erste Berufungsurteil hat der auch jetzt erkennende Senat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 4. Februar 1960 - III ZR 12/59 -, auf das im übrigen hier Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50
verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis
Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 46/61
Deshalb kann sie, wenn alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und verwertet oder wenigstens erörtert worden sind, im Wege der Revision nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn der Tatrichter aus rechtsirrtümlichen Erwägungen die Verteilung unrichtig vorgenommen hat oder wenn wenigstens mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Abwägung zu rechnen ist sowie wenn das Tatsachengericht dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (…vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 254 Anmerkungen 39, 40, 43, 73, 75, 125 jeweils mit Nachweisen; BGHZ 3, 46 = LM Nr. 1 § 254 (C) BGB mit Anm. 33 sowie LM Nr. 1 § 254 (G) BGB). - BGH, 26.03.1953 - III ZR 325/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 46/61
Außerdem hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. März 1953 - III ZR 325/51 - Seite 11 die Ansicht vertreten, daß der Staatsbürger in der Regel dann noch keine hinreichende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat, wenn die in Anspruch genommene Behörde die tatsächlichen Grundlagen ihrer Haftung bestreitet, hier also: Keine Haftung, weil keine Sachentscheidung über die Darlehensgewährung und keine Auszahlung des Darlehens durch das Ausgleichsamt des Landkreises. - RG, 05.12.1933 - III 130/33
1. Gehört zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen, wovon § 852 BGB. den …
Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 46/61
Gerade bei Amtshaftungsklagen können etwaige rechtliche Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen eine besondere Rolle spielen, so daß auch ein Rechtsirrtum oder rechtliche Zweifel hierüber unter Umständen den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben können, jedenfalls solange, bis diese zweifelhaften Rechtsfragen eine gewisse Klärung gefunden haben, so daß dem Geschädigten auch die Erhebung einer Klage zugemutet werden kann (…vgl. BGB RGRK a.a.O. § 852 Anm. 12; LM Nr. 9 § 852 BGB; RGZ 142, 348, 351/352, auch S. 280, 283 und vor allem RG in JW 1935 S. 3154 Nr. 4).
- BGH, 27.06.1968 - III ZR 71/66
Pflichtverletzung aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung durch Herausgabe eines …
Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und alle für die Abwägung wesentlichen Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat oder der Abwägung sonst rechtsirrige Erwägungen zugrunde liegen (BGHZ 20, 290, 293 [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54] ; LM zu BGB § 254 G Nr. 1; vgl. LM zu StVO § 13 Nr. 5), die wenigstens mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums rechnen lassen (BGH Urteil vom 28. Mai 1962 - III ZR 46/61 -).
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