Rechtsprechung
| BGH, 28.06.1962 - III ZR 48/61 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entstehung eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung durch sich hinziehende Entscheidungen des Bauaufsichtsamtes - Amtspflichtverletzung durch verzögernde und ändernde Auflagen nach Baubeginn - Persönliche Verärgerung des Leiters der Bauaufsichtsbehörde über den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1962, 1673
- MDR 1962, 891
- DB 1962, 1141
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57
Bausperre aus Planungsgründen
Auszug aus BGH, 28.06.1962 - III ZR 48/61
In die 3-jährige Frist, nach deren Ablauf sich grundsätzlich jede Bausperre als Enteignung auswirkt, ist in aller Regel die Zeit vor der Währungsumstellung nicht mit einzurechnen (Ergänzung zu BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ).Schließlich macht die Revision noch geltend: Soweit das Berufungsgericht dem Kläger auch eine Enteignungsentschädigung versagt habe, habe es übersehen, daß nach den in BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] dargelegten Grundsätzen jede Bausperre, die länger als drei Jahre dauere, sich vom Ablauf des dritten Jahres ab immer als Enteignung auswirke.
In seiner in BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] veröffentlichten Entscheidung hat der erkennende Senat im einzelnen dargelegt (…a.a.O. S. 345 ff): Eine allgemeine Bauordnung sei ohne Bauplanung und deshalb auch ohne Aufwand von Zeit für die Erarbeitung und Aufstellung der Bauplanung nicht denkbar, und zur Vermeidung von Störungen dieser Planung müsse eine zeitlich beschränkte Bausperre verhängt werden können.
- BGH, 12.07.1962 - III ZR 203/60
Entschädigungsansprüche für entzogene Nutzungen von Grund und Boden und …
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1962 III ZR 48/61, dessen Veröffentlichung insoweit vorgesehen ist, im einzelnen in Ergänzung zu der in BGHZ 30, 338 ff [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] veröffentlichten Entscheidung dargelegt, daß in die dreijährige Frist, nach deren Ablauf sich grundsätzlich jede Bausperre als Enteignung auswirkt, in aller Regel die Zeit vor der Währungsumstellung nicht mit einzurechnen ist. - BGH, 15.06.1967 - III ZR 81/66
Zusammensetzung des Werts der Revision
Daß in die dreijährige Frist die Zeit vor der Währungsreform in der Regel, unter Umständen - bei besonders schwierig gelagerten Verhältnissen in einem stark zerstörten Gemeinwesen - noch eine Zeitspanne danach nicht einzurechnen ist, ergibt die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 28. Juni 1962 - III ZR 48/61 = LM GG Art. 14 Ce Nr. 28 = WM 1962, 1089; 12. Juli 1962 - III ZR 203/60).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".