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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1954 - III ZR 53/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,5227
BGH, 05.07.1954 - III ZR 53/53 (https://dejure.org/1954,5227)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1954 - III ZR 53/53 (https://dejure.org/1954,5227)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1954 - III ZR 53/53 (https://dejure.org/1954,5227)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.05.1953 - III ZR 364/52

    Rechtsweg für Beamtenansprüche

    Auszug aus BGH, 05.07.1954 - III ZR 53/53
    Es ist zwar zuzugeben, dass für die Frage, ob ein in § 63 des Regelungsgesetzes zu Art. 131 GrundG erwähnter Verlust eines Amtes sowie für frühere Ruhegehaltsempfänger eine "nicht entsprechende Versorgung" auf andere als beamtenrechtliche Gründe zurückzuführen ist, grundsätzlich auf den rein tatsächlichen Verlust und die tatsächlich "nicht entsprechende" Zahlung der Versorgungsbezüge aus allgemein politischen Gründen abzustellen ist (vgl. BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [284-287]; 10, 30 [37] u.a.).

    Kann mithin festgestellt werden, dass die Rechtsverhältnisse eines Versorgungsempfängers - trotz früherer Regelungsbedürftigkeit für die Zeit einer vorübergehenden Einstellung und Kürzung der Versorgungsbezüge aus politischen Gründen - von einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes oder des Regelungsgesetzes zu Art. 131 GrundG bereits endgültig wieder geregelt waren, so fällt der betreffende Ruhegehaltsempfänger von diesem Zeitpunkt an auch nicht mehr unter das Gesetz zu Art. 131 GrundG, selbst wenn also für die Vergangenheit die Anwendung dieses Gesetzes in Betracht kommt (vgl. auch BGHZ 10, 30 [43]; Ambrosius, Gesetz zu Art. 131 GrundG 1952, 862 Anm. 11).

  • BGH, 15.03.1951 - III ZR 153/50

    Art. 131 GG und Landesgesetzgebung

    Auszug aus BGH, 05.07.1954 - III ZR 53/53
    Es ist zwar zuzugeben, dass für die Frage, ob ein in § 63 des Regelungsgesetzes zu Art. 131 GrundG erwähnter Verlust eines Amtes sowie für frühere Ruhegehaltsempfänger eine "nicht entsprechende Versorgung" auf andere als beamtenrechtliche Gründe zurückzuführen ist, grundsätzlich auf den rein tatsächlichen Verlust und die tatsächlich "nicht entsprechende" Zahlung der Versorgungsbezüge aus allgemein politischen Gründen abzustellen ist (vgl. BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [284-287]; 10, 30 [37] u.a.).
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 152/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1954 - III ZR 53/53
    Ferner hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der die Versorgungsbezüge des Klägers neu festsetzende Bescheid vom 18. August 1951, dem Kläger zugegangen am 30. August 1951, gemäss § 143 Abs. 2 DBG als Vorbescheid gilt, und dass die vorgesehenen gesetzlichen Fristen eingehalten sind (vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Dezember 1952 - III ZR 152/52 - S. 16).
  • BGH, 01.12.1955 - III ZR 39/54

    Rechtsmittel

    Der Fall, daß die tatsächliche Nichtzahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger für die Zeit vom 1. April 1945 bis 30. April 1946 nur aus irgendwelchen technischen Gründen oder aus einer irrigen Rechtsauffassung der Pensionsregelungsbehörde über beamtenrechtliche, insbesondere versorgungsrechtliche Bestimmungen oder dergleichen erfolgt ist (vgl. Urteile des Senats vom 5. Juli 1954 - III ZR 53/53 - S. 8-10 und vom 11. Juli 1955 - III ZR 279/53 - S. 12-13), liegt also hier nicht vor; im übrigen hat der Kläger derartiges auch nicht behauptet.

    Auch hier war und blieb das durch die Folgen des politischen Umbruches vom Jahre 1945 "gestörte" Versorgungsverhältnis insoweit "regelungsbedürftig", so daß auch Art. 131 GG und ihm folgend das G 131, die auf eine umfassende Regelung aller solcher als Folgen des politischen Umbruchs entstandenen regelungsbedürftigen Tatbestände abzielen, insoweit zur Anwendung kommen (so auch schon BGHZ 10, 30 [43]; ferner Urteil des Senats vom 5. Juli 1954 - III ZR 53/53 - S. 8).

  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 279/53

    Rechtsmittel

    Ist zwar das Dienstverhältnis eines Beamten aus politischen Gründen regelungsbedürftig geworden, ist es aber von einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und des Ausführungsgesetzes bereits im Sinn einer entsprechenden Wiederverwendung des Beamten endgültig geregelt worden, so fällt der betreffende Beamte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr unter das Ausführungsgesetz zu Art. 131 GrundG (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 1954 - III ZR 53/53; auch BGHZ 15, 126 [128/9]).

    Es muss jedoch feststehen, dass solche allgemeinen politischen Gründe überhaupt die Ursache für die Nichtzahlung der (vollen) Versorgungsbezüge, den Verlust des Amts gewesen sind (siehe u.a. Urteil des Senats vom 5. Juli 1954 - III ZR 53/53 -).

  • BGH, 13.01.1958 - III ZR 132/56

    Rechtsmittel

    Die dagegen von der Beklagten eingelegte Revision wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1954 (III ZR 53/53) zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, daß die versorgungsrechtlichen Verhältnisse des Klägers bereits ab 1. Februar 1949 auf der Grundlage des früher erdienten Ruhegehalts endgültig wieder geregelt gewesen seien und der Kläger deshalb insoweit nicht mehr unter das Gesetz zu Art. 131 GG falle.
  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 229/52

    Rechtsmittel

    Allein diese Auffassung wird dem Zweck des Gesetzes gerecht, das gegenüber dem Bund und den übrigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Bundesgebiet eine abschließende Regelung bezüglich des unter Art. 131 GrundG fallenden Personenkreises für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft bringen (vgl. Ambrosius-Löhns-Rengier, Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes, § 77 Anm. 2; auch Urteile des erkennenden Senats vom 18. Mai 1953 in BGHZ 10, 30 [43] und vom 5. Juli 1954 - III ZR 53/53) und die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 1. April 1951 bestehende Rechtsunsicherheit beheben soll.
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