Rechtsprechung
| BGH, 10.01.2024 - III ZR 57/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Haftung der BaFin im sog. Wirecard-Bilanzskandal: Konkrete Anhaltspunkte oder Zweifel; Vertretbarkeit der Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und Bilanzkontrolle
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 839 Abs 1 S 1 BGB, § 106 WpHG vom 12.08.2020, §§ 106 ff WpHG vom 12.08.2020, § 107 Abs 1 S 1 WpHG vom 12.08.2020, § 108 Abs 1 S 2 Nr 2 WpHG vom 23.06.2017
Haftung der BaFin im sog. Wirecard-Bilanzskandal: Konkrete Anhaltspunkte oder Zweifel; Vertretbarkeit der Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und Bilanzkontrolle - Wolters Kluwer
Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit dem sogenannten "Wirecard-Bilanzskandal"; Vertretbarkeit der Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem ...
- Betriebs-Berater
Keine Haftung der BaFin im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Bilanzskandal
- Betriebs-Berater
Keine Haftung der BaFin im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Bilanzskandal
- Betriebs-Berater
Keine Haftung der BaFin im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Bilanzskandal
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Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit dem sogenannten "Wirecard-Bilanzskandal"; Vertretbarkeit der Maßnahmen der BaFin im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem ...
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Kurzfassungen/Presse (10)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Keine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit dem sogenannten "Wirecard-Bilanzskandal" - Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Anlegers zurück
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Keine Amtshaftung der BaFin im Wirecard-Skandal
- lto.de (Kurzinformation)
Maßnahmen der BaFin "nicht zu beanstanden": Wirecard-Anleger scheitert
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Wirecard-Bilanzskandal - und keine Haftung der BAFin
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
BaFin haftet Wirecard-Anlegern nicht für Verluste
- die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)
Keine Haftung der BaFin wegen Wirecard-Bilanzskandal
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Haftung der BaFin im Wirecard-Skandal
- zbb-online.com (Leitsatz)
Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung oder unionsrechtlichem Staatshaftungsanspruch gegen BaFin ("Wirecard")
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im sog. "Wirecard-Bilanzskandal"
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
BaFin haftet nicht im "Wirecard-Bilanzskandal"
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 02.06.2022 - 20 O 35/22
- OLG Frankfurt, 24.01.2023 - 1 U 183/22
- OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
- BGH, 10.01.2024 - III ZR 57/23
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 292
- MDR 2024, 300
- NVwZ 2025, 112
- VersR 2024, 422
- WM 2024, 206
- BB 2024, 297 (Ls.)
- BB 2024, 322 (Ls.)
- BB 2024, 431
- DB 2024, 453
- NZG 2024, 305
Wird zitiert von ... (23) Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.11.2019 - 2 StR 557/18
BGH spricht zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung …
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - III ZR 57/23
Das Gericht darf sich nicht von einer rückschauenden ex-post-Wertung leiten lassen, die auf späteren Erkenntnissen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2019 - 2 StR 557/18, BGHSt 64, 217 Rn. 25). - BGH, 15.12.2016 - III ZR 387/14
Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder …
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - III ZR 57/23
Letztere darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 14, 17;… BeckOGK/Thomas, BGB, § 839 Rn. 160 ff [Stand: 1. August 2023]; jew. mwN). - BGH, 03.03.2008 - II ZR 124/06
UMTS-Lizenzen: BGH bestätigt Abweisung einer Aktionärsklage gegen die …
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - III ZR 57/23
Rn. 14 Bei der nachfolgenden gerichtlichen Beurteilung der fachlichen und rechtlichen Vertretbarkeit kommt es auf die ex-ante-Perspektive an (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 124/06, BGHZ 175, 365 Rn. 19). - OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22
Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle
Auszug aus BGH, 10.01.2024 - III ZR 57/23
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2023 - 1 U 183/22 - wird zurückgewiesen.
- OLG Saarbrücken, 06.03.2025 - 4 U 35/24
Haftung der BaFin gegenüber einem Anleger im Zusammenhang mit einem Bilanzskandal
Rn. 12 Es kann dahinstehen, ob sich dies unmittelbar aus der vom Landgericht zur Begründung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 (III ZR 57/23) ergibt oder ob diese, wie die Klägerin meint, im Streitfall nicht einschlägig ist.Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die gegen die W. AG im Rahmen des zweistufigen "Enforcement-Verfahrens" getroffenen Maßnahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und Bilanzkontrolle im Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 gemäß §§ 106 ff WpHG sowie im Hinblick auf die Regelungen der Transparenz-Richtlinie und der Marktmissbrauchsverordnung aus der maßgeblichen Ex-ante Perspektive vertretbar und mithin nicht amtspflichtwidrig waren (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 - 295, juris Rn. 9 ff).
Der Bundesgerichtshof hat daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unterschiedslos alle zwischen April 2015 und Juni 2020 von der Beklagten im Zusammenhang mit W. getroffenen Maßnahmen als vertretbar und verhältnismäßig bezeichnet, sondern nur die "Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Markmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der W. AG" (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 - 295, juris Rn. 9).
Zwar betraf auch der dort zu Grunde liegende Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs von Anteilen an der W. AG (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 - 295, juris Rn. 5), jedoch ging es in der Sache darum, ob die Beklagte ihre gesetzlichen Pflichten zur Aufklärung, Untersuchung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen der W. AG und zur zutreffenden und vollständigen Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarkts verletzt hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 - 295, juris Rn. 6).
Der Bundesgerichtshof folgert aus der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsebene des § 108 Abs. 1 Satz 1 WpHG ("konkrete Anhaltspunkte", "erhebliche Zweifel"), dass der BaFin ein Beurteilungsspielraum zustand mit der Folge, dass es bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Normen mehr als nur eine "richtige" Antwort geben konnte, weil zum Beispiel Erfahrungssätze zu verwerten oder unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen waren, und deshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 - 295, juris Rn. 11).
Daraus hat der Bundesgerichtshof - in Anlehnung an seine ständige Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers bei staatsanwaltschaftlichen Handlungen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 - 295, juris Rn. 12 m.w.N.) - gefolgert, dass auch die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 106 WpHG und § 108 WpHG allein an Hand des Maßstabs der Vertretbarkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle zu beurteilen sind, nicht aber an Hand des Maßstabs ihrer Richtigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 - 295, juris Rn. 12 und 13).
Für die Vertretbarkeit kommt es auf eine Ex-ante-Perspektive an, nicht auf eine auf späteren Erkenntnissen beruhende Ex-post-Wertung (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 - 295, juris Rn. 14 m.w.N.; Bauerschmidt, BKR 2024, 701 (702 f)).
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10.01.2024 zutreffend verneint, weil im dortigen Fall - ebenso wie im streitgegenständlichen - nicht von einem amtspflichtwidrigen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, ZIP 2024, 292 - 295, juris Rn. 31;… ebenso: LG Wuppertal, Urt. v. 10.09.2021 - 2 O 441/20, WM 2022, 179 - 182, juris Rn. 39).
- BGH, 13.02.2025 - III ZR 63/24
Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach …
Die Vertretbarkeit darf in solchen Fällen nur dann verneint und dementsprechend eine Amtspflichtverletzung nur dann bejaht werden, wenn die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (…vgl. zu staatsanwaltschaftlichen Handlungen Senat, Urteile vom 13. September 2018 aaO;… vom 15. Dezember 2016 aaO;… vom 2. November 2006 - III ZR 190/05, BGHZ 169, 348 Rn. 26 und vom 18. Juni 1970 - III ZR 95/68, NJW 1970, 1543, 1544; Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23, WM 2024, 206 Rn. 11 f; vgl. zu Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin] im Rahmen der Marktmissbrauchs- und Bilanzkontrolle Senat, Beschluss vom 10. Januar 2024 aaO Rn. 12 f;… vgl. zum Maßstab der Vertretbarkeit bei richterlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Entschädigung für überlange Verfahrensdauer zB Senat, Urteile vom 9. März 2023 - III ZR 80/22, BGHZ 236, 246 Rn. 23;… vom 15. Dezember 2022 - III ZR 192/21, BGHZ 236, 10 Rn. 27 …und vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87 Rn. 32 f). - OLG Stuttgart, 18.12.2024 - 4 U 94/24
Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung im Zusammenhang mit einem …
Rn. 162 a. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 10.01.2024 (III ZR 57/23) ausgeführt, dass wegen der (in §§ 107, 108 WpHG) auf der Tatbestandsebene verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum eingeräumt war.Deshalb können verschiedene Betrachter - ohne pflichtwidrig zu handeln - zu verschiedenen Ergebnissen kommen (BGH, Beschluss vom 10.01.2024, III ZR 57/23 Rn. 11).
Die Vertretbarkeit darf nur verneint werden, wenn die betreffende Entscheidung bei Berücksichtigung der Zwecke nicht mehr verständlich ist (BGH, Beschluss vom 10.01.2024, III ZR 57/23 Rn. 12; BGH…, Urteil vom 13.09.2018, III ZR 339/17, BeckRS 2018, 26430 Rn. 17; BGH, Urteil vom 15.12.2016;… III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 Rn. 14, 17; BGH, Urteil vom 29.04.1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268 [270 f.]; BGH, Urteil vom 15.05.1997, III ZR 46/96, VersR 1997, 1363; BGH, Urteil vom 18.05.2000, III ZR 180/99, NJW 2000, 2672 [2673]; BGH…, Urteil vom 04.11.2010, III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 [292 f. Rn. 14]).
Das Gericht darf sich nicht von einer rückschauenden ex-post-Wertung leiten lassen, die auf späteren Erkenntnissen beruht (BGH, Beschluss vom 10.01.2024, III ZR 57/23 Rn. 14).
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 - 18 U 108/24
Beurteilung des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung nach behördlicher …
Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 (III ZR 57/23) sei festgestellt, dass die Maßnahmen der Beklagten im Zeitraum vom April 2015 bis Juni 2020 aus der maßgeblichen ex ante Perspektive vertretbar und mithin nicht amtspflichtwidrig seien, insbesondere nachdem der am 24.04.2019 aufgestellte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers C. versehen gewesen sei.Rn. 50 Die Anordnung des Leerverkaufsverbots durch Beamte der Beklagten war aus der maßgeblichen Sicht ex ante (eine rückschauende Betrachtung ist in diesem Zusammenhang unzulässig, vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, juris Rz. 14) zumindest vertretbar und erfüllt damit nicht die Voraussetzung einer Amtspflichtverletzung.
Rn. 55 "Ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 VO (EU) 236/2012 sind unbestimmte Rechtsbegriffe, sodass den Entscheidern bei der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist und die Allgemeinverfügung lediglich auf die Vertretbarkeit zu überprüfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, Rz. 12 = NZG 2024, 305, 307;… BGH, Urt. v. 15.12.2016 - III ZR 387/14, juris Rz. 21;… OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 - 1 U 544/24, BeckRS 2024, 46442, Rz. 8).
- OLG Bremen, 16.04.2025 - 1 U 53/24
Zu den Voraussetzungen und zum Ausschluss einer Amtshaftung für den Erlass eines …
Es hat bereits in genereller Hinsicht der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Aufsichtsmaßnahmen der Beklagten betreffend die X. AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 rechtmäßig erfolgt sind (siehe BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, juris Rn. 9, WM 2024, 206).Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Beklagte das Leerverkaufsverbot vom 18.02.2019 zu Recht auf die Feststellung des Vorliegens einer Bedrohung für das Marktvertrauen gestützt, wobei nach den Grundsätzen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nachträgliche Überprüfung des Aufsichtshandelns der Beklagten aus der ex-ante-Perspektive anhand des Maßstabs der Vertretbarkeit ihrer zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, juris Rn. 13 f., WM 2024, 206; so auch OLG München, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 06.03.2025 - 4 U 35/24, juris Rn. 23; OLG Stuttgart…, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 94/24, juris Rn. 162 f., BKR 2025, 27).
Auch für den Bereich der hier einschlägigen VO (EU) Nr. 236/2012 gilt nichts anderes (so auch OLG Frankfurt…, Urteil vom 24.01.2023 - 1 U 183/22, juris Rn. 61 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 U 1121/24 e, n.v.; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 06.03.2025 - 4 U 35/24, juris Rn. 49; OLG Stuttgart…, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 94/24, juris Rn. 293, BKR 2025, 271; LG Trier…, Urteil vom 24.05.2024 - 11 O 236/23, juris Rn. 39, BKR 2024, 724; anders dagegen Lehmann/Schürger, WM 2021, 905, 908; offengelassen zuletzt für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16.04.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) in BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, juris Rn. 31, WM 2024, 206; Bauerschmidt, BKR 2024, 701; ders., BKR 2025, 286, 288).
- OLG München, 21.10.2024 - 1 U 1121/24
Kein Amtshaftungsanspruch wegen Leerverkaufsverbot der BaFin
Die Anordnung des Leerverkaufsverbots durch Beamte der Beklagten war aus der maßgeblichen Sicht ex ante (eine rückschauende Betrachtung ist in diesem Zusammenhang unzulässig, vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, juris Rz. 14) zumindest vertretbar (aa), die Erstattung der Strafanzeige nicht rechtswidrig (bb).Rn. 8 (2) Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 VO (EU) 236/2012 enthält mit "ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen" unbestimmte Rechtsbegriffe, so dass den Entscheidern bei der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustand und die Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 lediglich auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2024 - 1 U 544/24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, a.a.O., juris Rz. 11).
Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bringt die Verordnung zum Ausdruck, dass den Beamten der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustand mit der Folge, dass es bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm mehr als nur eine "richtige" Antwort geben konnte, weil zum Beispiel Erfahrungssätze zu verwerten oder unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen waren, und deshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, a.a.O.;… Urt. v. 15.12.2016 - III ZR 387/14, juris Rz. 21) .
- OLG München, 12.12.2024 - 1 U 3076/24
Berichterstattung, Kommission, Ermessensentscheidung, Auslegung, …
Die Anordnung des Leerverkaufsverbots durch Beamte der Beklagten war aus der maßgeblichen Sicht ex ante (eine rückschauende Betrachtung ist in diesem Zusammenhang unzulässig, vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, juris Rz. 14) zumindest vertretbar (aa), die Erstattung der Strafanzeige nicht rechtswidrig (bb).Rn. 8 (2) Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 VO (EU) 236/2012 enthält mit "ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen" unbestimmte Rechtsbegriffe, so dass den Entscheidern bei der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustand und die Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 lediglich auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2024 - 1 U 544/24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, a.a.O., juris Rz. 11).
Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bringt die Verordnung zum Ausdruck, dass den Beamten der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustand mit der Folge, dass es bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm mehr als nur eine "richtige" Antwort geben konnte, weil zum Beispiel Erfahrungssätze zu verwerten oder unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen waren, und deshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, a.a.O.;… Urt. v. 15.12.2016 - III ZR 387/14, juris Rz. 21) .
- OLG München, 29.10.2024 - 1 U 2189/24
Beamte, Berichterstattung, Ermessensentscheidung, Kommission, Auslegung, …
Die Anordnung des Leerverkaufsverbots durch Beamte der Beklagten war aus der maßgeblichen Sicht ex ante (eine rückschauende Betrachtung ist in diesem Zusammenhang unzulässig, vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, juris Rz. 14) zumindest vertretbar (aa), die Erstattung der Strafanzeige nicht rechtswidrig (bb).Rn. 8 (2) Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 VO (EU) 236/2012 enthält mit "ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen" unbestimmte Rechtsbegriffe, so dass den Entscheidern bei der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustand und die Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 lediglich auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2024 - 1 U 544/24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, a.a.O., juris Rz. 11).
Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bringt die Verordnung zum Ausdruck, dass den Beamten der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zustand mit der Folge, dass es bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die Norm mehr als nur eine "richtige" Antwort geben konnte, weil zum Beispiel Erfahrungssätze zu verwerten oder unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen waren, und deshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23, a.a.O.;… Urt. v. 15.12.2016 - III ZR 387/14, juris Rz. 21).
- OLG Köln, 25.11.2024 - 7 U 46/24
Amtspflichtverletzung wegen des durch die Allgemeinverfügung erlassenen …
Rn. 7 Diese Maßnahmen stellen sich - wie bereits der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.01.2024 - III ZR 57/23 für sämtliche Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der A. AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 entschieden hat - nicht als unvertretbar und damit nicht als amtspflichtwidrig dar (ebenso OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2024 - 3 U 82/24, n.v., S. 6 f.; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 - 1 U 544/24, n.v., S. 4 ff.; OLG München, Beschl. v. 21.10.2024 - 1 U 1121/24e, n.v., S. 4 ff.).Die Vertretbarkeit kann nur dann verneint werden, wenn die Entscheidung bei voller Würdigung auch der Belange einer effektiven Marktmissbrauchsüberwachung nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2024 - III ZR 57/23, juris Rn. 11 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.09.2024 - 1 U 544/24, n.v., S. 4 ff.;… Staudinger/Wöstmann, 2020, § 839 Rn. 661).
- OLG Brandenburg, 10.06.2025 - 2 U 57/24 Das Gericht darf sich nicht von einer rückschauenden ex-post-Wertung leiten lassen, die auf späteren Erkenntnissen beruht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23 -, BKR 2024, 241, Rdnr. 12 und 14;… Thomas, in: BeckOnline-Großkommentar zum BGB mit Stand 1. Mai 2025, § 839 BGB, Rdnr. 163).
Nichts anderes kann in anderen Fällen gelten, in denen das Gesetz mit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsebene zum Ausdruck bringt, dass dem Amtsträger ein Beurteilungsspielraum zusteht mit der Folge, dass es bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die vorgenannten Normen mehr als nur eine "richtige" Antwort geben kann, weil zum Beispiel Erfahrungssätze zu verwerten oder unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind und deshalb verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - III ZR 57/23 -, a.a.O., Rdnr. 11).
- OLG Brandenburg, 05.06.2025 - 2 U 54/24
- LG Aachen, 02.04.2024 - 12 O 432/23
- LG Kempten, 26.02.2024 - 64 O 1766/23
Amtspflichtverletzung, Allgemeinverfügung, anderweitige Ersatzmöglichkeit, …
- LG Trier, 24.05.2024 - 11 O 236/23
Haftung der BaFin wegen Erlass eines Leerverkaufsverbots
- BGH, 27.11.2025 - III ZR 162/24
Verwerfung der Nichtzulassungsbechwerde
- BGH, 27.11.2025 - III ZR 1/25
- BGH, 27.11.2025 - III ZR 136/25
- BGH, 27.11.2025 - III ZR 23/25
- BGH, 27.11.2025 - III ZR 54/25
- BGH, 27.11.2025 - III ZR 139/25
- OLG Celle, 15.10.2024 - 3 U 82/24
Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen des "Wirecard-Skandals" unter dem …
- BGH, 27.11.2025 - III ZR 57/25
- BGH, 27.11.2025 - III ZR 110/25
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