Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,46
BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50 (https://dejure.org/1951,46)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1951 - III ZR 65/50 (https://dejure.org/1951,46)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1951 - III ZR 65/50 (https://dejure.org/1951,46)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,46) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verschulden des Vaters

§ 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 254
    Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des Mitverschuldens

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 248
  • NJW 1951, 477
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Zitiert selbst (10)

  • RG, 29.01.1906 - VI 175/05

    1. Unter welchen Voraussetzungen hat der durch eine unerlaubte Handlung …

    Auszug aus BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
    Die Ansicht, ein derartiges Verhältnis liege nicht nur in den Fällen des § 254 Abs. 2 BGB vor, vielmehr sei auch § 254 Abs. 1 der Ausfluss einer solchen Rechtspflicht ("Verschulden gegen sich selbst"; "jeder sei verpflichtet, sich und seine Güter vor Schaden zu bewahren"; "jedermann habe die dem normalen Menschen obliegende Sorgfaltspflicht auf seine Person und sein Vermögen anzuwenden"), hat das Reichsgericht bereits in RGZ 62, 346 (349) überzeugend damit zurückgewiesen, dass diese Verpflichtungen des Geschädigten nur solche gegen sich selbst sind und dass sie nicht, wie in § 278 BGB verlangt wird, gegenüber dem schädigenden Dritten bestehen.

    der Geschäftsherr für unerlaubte Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter (Ausnahmen in § § 31, 89 BGB) garnicht und für die von Hilfspersonen nur in den Grenzen des § 831 BGB einzutreten habe (vgl. auch RGZ 62, 346 [349/50]).

    Auf die Rechtsungleichheit zwischen dem Umfang der Haftung auf Seiten des Schädigers und des Geschädigten bei einer so weiten Auslegung des § 254 BGB war bereits unter Hinweis auf RGZ 62, 346 [349/50] eingegangen.

    Gehilfen des Geschädigten nicht berücksichtigt, die für den Fall besteht, dass diese Personengruppen den Schaden durch ihr Verhalten mitverschuldet haben (vgl. RGZ 62, 346 [350]).

  • RG, 29.12.1910 - VI 411/09

    Haftung des Beschädigten für Handlungen seiner Hilfspersonen

    Auszug aus BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
    Das Reichsgericht hat in RGZ 75, 257 [258] diese entsprechende Anwendung des § 278 auf den ganzen § 254 in der Art, dass das Tatbestandsmerkmal des § 278 "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" beseitigt wird, abgelehnt; es hat dabei bereits auf die aus einer solchen Auslegung sich ergebende Rechtsungleichheit hingewiesen, da alsdann der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB für das Versehen seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter unbedingt einzutreten hätte, während auf der Seite des Schädigers der Vertretene bezw.

    Der vom Reichsgericht entwickelten Rechtsansicht kann auch nicht, wie das Reichsgericht bereits in RGZ 75, 257 [259] ausgeführt hat, entgegengehalten werden, dass die gleichen Ergebnisse gewonnen werden könnten, wenn § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vorhanden wäre, und dieser Satz im Gesetz daher überflüssig sei.

  • RG, 03.02.1933 - III 235/32

    1. Unter welchen Voraussetzungen muß sich der durch Verschulden seines …

    Auszug aus BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
    Aus § 254 Abs. 1 ergibt sich, wie RGZ 140, 1 (7) betont, keine derartige selbständige Verpflichtung für den Geschädigten, dem Schädiger zur Zeit der Entstehung des Schadens zum Nichteintritt der schadenstiftenden Ursache behilflich zu sein (RGZ 119, 152 [155]).

    Der Senat schliesst sich daher der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch nicht durch die Entscheidungen RGZ 62, 106 und Warn Rspr 1910 Nr. 234 unterbrochen worden ist (vgl. dazu RGZ 140, 1 [8]) an.

  • RG, 11.05.1903 - VI 485/02

    Verschulden eines Kindes unter sieben Jahren.

    Auszug aus BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
    Das gilt auch für das "Mitverschulden" des § 254 BGB; auch hier bedarf es einer Zurechnungsfähigkeit im Sinne der genannten Vorschrift (RGZ 54, 407; 59, 221; 108, 89; 156, 202).
  • RG, 01.11.1904 - VI 599/03

    Verschulden eines Minderjährigen. B.G.B. § 254.

    Auszug aus BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
    Das gilt auch für das "Mitverschulden" des § 254 BGB; auch hier bedarf es einer Zurechnungsfähigkeit im Sinne der genannten Vorschrift (RGZ 54, 407; 59, 221; 108, 89; 156, 202).
  • RG, 29.11.1927 - (VII) VI 357/27

    Besitz. ; Schadensersatz.

    Auszug aus BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
    Aus § 254 Abs. 1 ergibt sich, wie RGZ 140, 1 (7) betont, keine derartige selbständige Verpflichtung für den Geschädigten, dem Schädiger zur Zeit der Entstehung des Schadens zum Nichteintritt der schadenstiftenden Ursache behilflich zu sein (RGZ 119, 152 [155]).
  • RG, 01.05.1911 - VI 102/10

    Schädigende Handlung im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
    Ob vorausgegangene Verbote, Mahnungen und Warnungen für die Feststellung der Einsicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. dazu die Beispiele in RGZ 76, 187 und in JW 1906, 686).
  • RG, 27.04.1928 - III 386/27

    Annahme an Kindesstatt

    Auszug aus BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
    Er kann auch in den Fällen keinerlei Einschränkung unterworfen werden, in denen der Verletzte ein Kinderjähriger, der Mitverursacher der Aufsichtspflichtige und die Mitursache eben die nicht gehörige Ausübung der Aufsicht ist (RGZ 121, 114 [187]; 159, 283 [292]).
  • RG, 06.01.1939 - III 26/38

    1. Fällt es noch in den Umfang der Fürsorgepflicht, wenn der Dienstpflichtige …

    Auszug aus BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
    Er kann auch in den Fällen keinerlei Einschränkung unterworfen werden, in denen der Verletzte ein Kinderjähriger, der Mitverursacher der Aufsichtspflichtige und die Mitursache eben die nicht gehörige Ausübung der Aufsicht ist (RGZ 121, 114 [187]; 159, 283 [292]).
  • RG, 28.11.1905 - VII 604/04

    Findet die Vorschrift im § 278 B.G.B., nach welcher der Schuldner ein Verschulden …

    Auszug aus BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
    Der Senat schliesst sich daher der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch nicht durch die Entscheidungen RGZ 62, 106 und Warn Rspr 1910 Nr. 234 unterbrochen worden ist (vgl. dazu RGZ 140, 1 [8]) an.
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 119/15

    Haftung des Insolvenzverwalters: Zurechenbarkeit des Verschuldens eines mit der …

    Zwischen ihm und dem Geschädigten muss bereits im Zeitpunkt der fraglichen Handlung eine aus Vertrag oder Gesetz herrührende Sonderverbindung bestanden haben (BGH, Urteil vom 8. März 1951 - III ZR 65/50, BGHZ 1, 248, 249 f; vom 7. März 1972 - VI ZR 158/70, BGHZ 58, 207, 212;… RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., § 278 Rn. 16;… MünchKomm-BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2025 - 8 U 8/21

    Geburtsschaden bei Hochrisiko-Zwillingsschwangerschaft

    Zwar kommt, sobald - wie hier durch den Behandlungsvertrag zwischen der früheren Klägerin und der Beklagten zu 2 - zwischen Schädiger und Geschädigtem im Zeitpunkt der fraglichen Handlung eine aus Vertrag oder Gesetz herrührende Sonderverbindung besteht, die Zurechnung eines Mitverschuldens eines gesetzlichen Vertreters bei der Schadenentstehung in Betracht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 3. März 2016 - IX ZR 119/15; vom 20. Mai 1980 - VI ZR 185/78 und vom 8. März 1951 - III ZR 65/50, BGHZ 1, 248, 249 f).
  • BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung, …

    Denn die Klägerin muß sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des C. mangels einer zwischen den Parteien im Unfallzeitpunkt bestehenden Vertragsbeziehung oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung nicht über § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 1, 248, 249 ff.; 73, 190, 192; 103, 338, 342).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht