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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.1991 - III ZR 69/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,7037
BGH, 26.09.1991 - III ZR 69/90 (https://dejure.org/1991,7037)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1991 - III ZR 69/90 (https://dejure.org/1991,7037)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1991 - III ZR 69/90 (https://dejure.org/1991,7037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Amtspflicht bei Auskünften eines Amtsträgers an eien Bürger - Rechtliche Einordnung der Auskunft über den aktuellen Meinungsstand der Verwaltung - Rechtliche Einordnung der erklärten "Hoffnung" durch einen Amtsträger Erschließungskosten würden durch Gemeinden ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    § 839 BGB.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.1983 - III ZR 38/82

    Haftung der Gemeinde für nutzlos erbrachte Aufwendungen bei Fehlschlagens einer …

    Auszug aus BGH, 26.09.1991 - III ZR 69/90
    Weder sind der Klägerin unrichtige Eindrücke über den Stand der Bauleitplanung vermittelt worden, noch sind sachfremde Erwägungen für das Abrücken von der ursprünglichen Planung entscheidend gewesen (vgl. zum Verhältnis von Bauleitplanung und culpa in contrahendo insbesondere Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 = LM BGB § 133 C Nr. 54 m.w.Nachw.).

    Auch eine Haftung wegen vertraglicher Risikoübernahme, wie sie der Senat im Urteil vom 1. Dezember 1983 (aaO) weiter in Betracht gezogen hat, scheidet im vorliegenden Fall aus.

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.09.1991 - III ZR 69/90
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 23.05.1991 - III ZR 75/90

    Unrichtigkeit einer Auskunft bezüglich eines Ausschlusses der Bebaubarkeit von …

    Auszug aus BGH, 26.09.1991 - III ZR 69/90
    Auch dann, wenn die Auskunft als Grundlage für die Beurteilung einer zukünftigen Entwicklung dienen soll, kann sie sich - im Gegensatz zur Zusage - immer nur auf Tatsachen beziehen, also auf gegenwärtige Gegebenheiten, mithin auf Umstände, die nicht von einer Willensentschließung abhängen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 23. Mai 1991 - III ZR 75/90, für BGHR vorgesehen, m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 126/92

    Subsidiarität des Aufopferungsanspruches bei Versicherung für Mitglieder der …

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt das Abgrenzungskriterium zwischen Auskunft und Zusage darin, daß eine Auskunft sich auf Tatsachen bezieht, also auf gegenwärtige Gegebenheiten, mithin auf Umstände, die nicht von einer Willensentschließung abhängen (Senat,) (Nichtannahme-Beschlüsse vom 23. Mai 1991 - III ZR 75/90 - und vom 26. September 1991 - III ZR 69/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 4 und 6, jeweils m.w.N.).
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