Rechtsprechung
| BGH, 25.06.1962 - III ZR 72/62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entzug der vorübergehenden Nutzung eines Grundstücks durch die Errichtung von Behelfsbauten - Voraussetzung für die Zubilligung einer Entschädigung in Form einer "Bodenrente" für eine in Gestalt einer Bausperre vorgenommene Enteigungsmaßnahme - Bewertung der Entziehung ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57
Bausperre aus Planungsgründen
Auszug aus BGH, 25.06.1962 - III ZR 72/62
Wenn der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1959, 2156 (= BGHZ 30, 338) meine, es komme nicht darauf an, ob ihm tatsächlich die behaupteten Nutzungsmöglichkeiten entzogen worden seien, so setze sich der Kläger damit in Widerspruch zu dem Revisionsurteil vom 24. April 1958 (S. 14).Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger setze sich mit seiner auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 30, 338 gestützten Meinung, es komme nicht darauf an, ob ihm tatsächlich die behaupteten Nutzungsmöglichkeiten entzogen worden seien, in Widerspruch zum ersten Revisionsurteil.
Der Kläger will aus der genannten Entscheidung in BGHZ 30, 338 ff (353) folgern, daß es nicht entscheidend sei, "wie der Kläger sich um die Erlaubnis, sein Grundstück nutzbar, d.h. mit Baracken oder Garagen zu bebauen, oder es zu einem solchen Zweck zu verpachten, bemüht hat ..., sondern daß eine solche Nutzung objektiv möglich war" (so Schriftsatz des Klägers vom 15. Januar 1960).
Die Revision macht weiter geltend: Nach der Entscheidung BGHZ 30, 338 ff (352/3) sei wegen der über eine dreijährige Bausperre hinaus währenden Entziehung der Nutzbarkeit des Grundstücks auf die Bodenrente abzustellen, die ein Bauwilliger für die Erlaubnis baulicher Nutzung gezahlt haben würde.
- BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61
Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück
Auszug aus BGH, 25.06.1962 - III ZR 72/62
Bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung für die hier in Rede stehenden Enteignungsmaßnahmen wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu beachten haben, die der erkennende Senat in seiner - einen unter den hier interessierenden Gesichtspunkten weithin gleichgelagerten Fall betreffenden und zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten - Entscheidung vom 4. Juni 1962 III ZR 163/61 dargelegt hat und auf die hier zur Vermeidung von Wiederholgungen verwiesen werden kann. - BGH, 21.12.1959 - III ZR 137/58
Auszug aus BGH, 25.06.1962 - III ZR 72/62
Dementsprechend hat der Senat bereits wiederholt betont, daß bei Bemessung der wegen Verhängung einer Bausperre oder Versagung einer Bauerlaubnis gegebenenfalls zu gewährenden "Bodenrente" jeweils der Wert der Nutzungen abzusetzen ist, an deren Ziehung der Eigentümer durch Bausperre oder Versagung der Bauerlaubnis nicht gehindert worden ist (u.a. Urteile vom 21. Dezember 1959 III ZR 137/58 S. 17 = WM 1960, 463 und vom 9. Juni 1960 III ZR 114/59 S. 18). - BGH, 04.06.1962 - III ZR 54/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.06.1962 - III ZR 72/62
Mithin kann jede Partei neue Behauptungen aufstellen, neue Anträge stellen und neue Klagegründe einführen, soweit dies überhaupt noch verfahrensrechtlich zulässig ist (vgl. S. 7 des Urteils des Senats vom 4. Juni 1962 III ZR 54/61, durch das ebenfalls über eine Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt entschieden worden ist). - BGH, 24.04.1958 - III ZR 222/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.06.1962 - III ZR 72/62
Das Oberlandesgericht hat die Klage jedoch durch Urteil vom 26. April 1956 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesene Dieses Urteil wurde durch Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 24. April 1958 - III ZR 222/56 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- BGH, 27.09.1962 - III ZR 33/62
Rechtsmittel
Träfe das zu, dann hätten die Bausperren für die Klägerinnen nicht nur einen vorübergehenden Nutzungsentzug, sondern bereits eine endgültige Teilenteignung bedeutet, wie dies in dem Urteil des Senats vom 4. Juni 1962 - III ZR 163/61 - (- Sportpalastgelände - zur Veröffentlichung bestimmt), auf das Bezug genommen werden kann, im einzelnen ausgeführt und begründet worden ist (vgl. auch die Urteile vom 25. Juni 1962 - III ZR 72/62 - und vom 27. September 1962 - III ZR 40/61 -, die beide vergleichbare Frankfurter Enteignungsfälle betreffen).Träfe aber der jetzt vornehmlich vorgetragene Gesichtpunkt, der Nutzungsverlust sei die Folge einer vorweggenommenen Grundstücksenteignung, zu, so könnte die Entschädigung nicht - wie im Fall der vorübergehenden Beeinträchtigung - in Anlehnung an die Grundsätze des Freiburger Bausperrenurteils (BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ) bemessen werden, sie müßte vielmehr grundsätzlich in der Form der Verzinsung des für die Gesamtenteignung geschuldeten Kapitals gewährt werden (vgl. die Urteile vom 4. Juni 1962 - III ZR 163/61 - Sportpalastgelände - und vom 25. Juni 1962 - III ZR 203/60 und III ZR 72/62 -/12.4.62).
- BGH, 14.07.1965 - III ZR 2/64
Enteignender Eingriff durch mit einem Umlegungsverfahren verbundenen …
Ein Bauverbot oder eine Bausperre bildet jedenfalls dann einen enteignenden Tatbestand, wenn sie solche Wirkungen haben, insbesondere ein Bauvorhaben irgendwie verhindern oder verzögern; es in maß also - wie in den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. Juni 1957 (III ZR 24/56) und 25. Juni 1962 (III ZR 72/62) ausgeführt ist - ein Grundstückseigentümer wirklich bauen wollen und in seinem Vorhaben durch ein Bauverbot oder eine Sperre gestört oder er muß in der sonstigen Verwertung seines Grundbesitzes in fühlbarer Weise beeinträchtigt werden. - BGH, 08.06.1972 - III ZR 178/69
Entschädigung wegen eines Planungsschadens - Entschädigung wegen Behinderung …
Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, daß sie als Grundstückseigentümerin durch die Bausperre eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung erfahren habe und an der Verwirklichung persönlicher Pläne oder der Verwertung des Grundbesitzes gehindert worden sei, wie es eine Entschädigung wegen eines Eingriffs in das Grundeigentum voraussetzen würde (LM zu GG Art. 14 Ce Nr. 33; BGH Urteil vom 25. Juni 1957 - III ZR 24/56 - und vom 25. Juni 1962 - III ZR 72/62;… vgl. Festschrift für Otto Riese S. 331). - BGH, 15.06.1967 - III ZR 81/66
Zusammensetzung des Werts der Revision
Nun hat der jetzt erkennende Senat in seiner Rechtsprechung den Rechtssatz entwickelt und herausgestellt: Ein hoheitlicher Eingriff muß, um eine Entschädigungspflicht nach Enteignungsgrundsätzen zu begründen, für den Betroffenen eine konkret wirtschaftliche Beeinträchtigung mit sich bringen; Bauverbote und Bausperren bilden danach nur dann einen enteignenden Tatbestand, wenn sie diese Auswirkungen haben, insbesondere ein Bauvorhaben irgendwie verhindern oder verzögern; ein Grundstückseigentümer muß wirklich bauen wollen (und können) und in seinem beabsichtigten Bauvorhaben durch ein Bauverbot, eine Bausperre gestört oder sonst in der Verwertung seines Grundbesitzes in fühlbarer Weise beeinträchtigt werden (Urteile vom 25. Juni 1957 - III ZR 24/56; 25. Juni 1962 - III ZR 72/62; 14. Juli 1965 - III ZR 2/64 = NJW 1965, 2101 [BGH 14.07.1965 - III ZR 2/64] = WM 1965, 941; 29. November 1965 - III ZR 34/64 S. 10 = WM 1966; 125, 24.
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