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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1774
BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58 (https://dejure.org/1959,1774)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1959 - III ZR 73/58 (https://dejure.org/1959,1774)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1959 - III ZR 73/58 (https://dejure.org/1959,1774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 98 (Ls.)
  • MDR 1960, 116
  • DVBl 1961, 343
  • DÖV 1960, 836
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.12.1953 - I C 90.53
    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Insoweit aber sei die Rechtslage durch die der Beklagten bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon lange vor den hier in Rede stehenden Bescheiden klargestellt gewesen (Urteile vom 15. Dezember 1953 = NJW 1954, 524, vom 17. Dezember 1953 = NJW 1954, 1013 und vom 14. Dezember 1954 = NJW 1955, 763).

    Aus dieser Beschränkung könne die Beklagte aber nicht für sich in Anspruch nehmen, ihre Bediensteten hätten diese Rechtsprechung zu § 1 GaststG nicht ohne weiteres auch zu § 8 GaststG übernehmen können, zumal sich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1953 (NJW 1954, 524) die allgemeine Wendung findet "Zur Frage der Vereinbarkeit der Bedürfnisprüfung im Gaststättenrecht ...".

    Die Bedürfnisprüfung aber ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 1, 48, 52 (= NJW 1954, 524) bereits zutreffend ausgeführt hat, kein geeignetes Mittel, um die Volksgesundheit vor den Gefahren des Alkoholmißbrauchs zu schützen.

    Bereits am 15. Dezember 1953 war die grundlegende, in BVerwGE 1, 48 sowie u.a. in NJW 1954, 524 veröffentlichte Entscheidung ergangen, in der das Bundesverwaltungsgericht den im § 1 Abs. 2 GaststG erforderten Bedürfnisnachweis als mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar bezeichnet hatte.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in BVerwGG 1, 48 (= NJW 1954, 524) im einzelnen dargelegt, daß auch Art. 12 Abs. 1 GG gesetzliche Vorschriften über die Berufszulassung nicht ausschließe, sondern sie unter dem Gesichtspunkt der Regelung der Berufsausübung zulasse, daß aber der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gestatteten gesetzlichen Regelung der Berufsausübung durch Art. 19 Abs. 2 GG eine unverrückbare und enge Grenze gesetzt worden sei, so daß auch die Beibehaltung einer "Bedürfnisprüfung im Gaststättengewerbe" nicht mehr zulässig sei.

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 268/51

    Masseur-Praxis - Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges …

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts enthält und daß die Zivilgerichte an diese Feststellung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind, wenn sie unter denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden haben (BGHZ 9, 329; 10, 220 u.a.).

    Gegenüber der den Ausführungen der Revision zugrundeliegenden Auffassung, daß die Bindung sich allenfalls auf die Entscheidung als solche, aber nicht auf deren Gründe, mithin auch nicht auf die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts beziehen könne, ist darauf hinzuweisen, daß der durch das verwaltungsgerichtliche Urteil erfolgten Aufhebung des Verwaltungsakts die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit immanent ist, so daß auch insoweit die Begründung an der Rechtskraft des Urteilsspruchs teilhaben muß (BGHZ 9, 329, 331).

  • BVerwG, 14.12.1954 - I C 24.54
    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Insoweit aber sei die Rechtslage durch die der Beklagten bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon lange vor den hier in Rede stehenden Bescheiden klargestellt gewesen (Urteile vom 15. Dezember 1953 = NJW 1954, 524, vom 17. Dezember 1953 = NJW 1954, 1013 und vom 14. Dezember 1954 = NJW 1955, 763).

    Darüber hinaus ist in NJW 1955, 763, 764 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle "beruflichen Verästelungen in gleicher Weise als gleichwertig in vollem Umfange" schütze und einem Bewerber der allmähliche Ausbau eines einmal erwählten Berufes durch Hinzunahme weiterer Tätigkeiten nicht verwehrt werden könne.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Die Zulassung zu einem bestimmten Beruf kann gemäß Art. 12 Abs. 1 GG - soweit nicht überragend wichtige Gemeinschaftsinteressen etwas anderes erfordern - schlechterdings nicht abhängig gemacht werden von objektiven Voraussetzungen, die nicht jeder Bewerber potentiell erfüllen kann (BVerfGE 7, 377, 406 ff = NJW 1958, 1035).
  • BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57

    Amtspflichten gegenüber Antragsteller

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Hingegen muß ein Verschulden verneint werden, wenn die in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig sind und für die Auslegung Zweifel in sich tragen und die von dem Beamten vertretene Rechtsauffassung zwar unrichtig, jedoch nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnen und auf vernünftige Überlegungen gestützt ist; dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen noch neu, die Zweifelsfragen noch unausgetragen sind und der Beamte sich gegebenenfalls für seine Auffassung auf beachtliche Stimmen in der juristischen Literatur und (oder) der Rechtsprechung berufen kann (RGZ 133, 137, 142; 135, 110, 116; HRR 1938 Nr. 1008; BGHZ 30, 19, 22).
  • BGH, 17.05.1956 - III ZR 280/54

    Gründe des Urteils eines Verwaltungsgerichts

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Das Zivilgericht kann daher u.a. auch bei der Frage, ob durch die in bindender Weise als rechtswidrig festgestellte Ablehnung einer Erlaubniserteilung ein Schaden entstanden ist, aus einer von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung der Rechtslage zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger auf die Erlaubniserteilung keinen Anspruch hatte (vgl. BGHZ 20, 379).
  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51

    Haftung aus Funktionsnachfolge

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts enthält und daß die Zivilgerichte an diese Feststellung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind, wenn sie unter denselben Parteien über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden haben (BGHZ 9, 329; 10, 220 u.a.).
  • BGH, 14.11.1955 - III ZR 143/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Da sich die Bindung der Zivilgerichte an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur auf die objektive Rechtswidrigkeit der durch sie aufgehobenen Bescheide (Verwaltungsakte) und nur darauf beziehen kann, daß der Klägerin - objektiv - ein Anspruch auf Gestattung des beabsichtigten Probeausschanks zustand, sind die Zivilgerichte in der Beurteilung der Frage, ob gegen die verantwortlichen Beamten der Beklagten aus der Versagung der Gestattung ein Schuldvorwurf erhoben werden kann, frei und an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gebunden (Urteil des Senats vom 14. November 1955 III ZR 143/54 = LM Art. 14 GG mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 09.06.1931 - III 283/30

    1. Ist die Beiordnung eines bei einem auswärtigen Gericht zugelassenen …

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Hingegen muß ein Verschulden verneint werden, wenn die in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig sind und für die Auslegung Zweifel in sich tragen und die von dem Beamten vertretene Rechtsauffassung zwar unrichtig, jedoch nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnen und auf vernünftige Überlegungen gestützt ist; dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen noch neu, die Zweifelsfragen noch unausgetragen sind und der Beamte sich gegebenenfalls für seine Auffassung auf beachtliche Stimmen in der juristischen Literatur und (oder) der Rechtsprechung berufen kann (RGZ 133, 137, 142; 135, 110, 116; HRR 1938 Nr. 1008; BGHZ 30, 19, 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1954 - IV A 1367/53
    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
    Seit der zuletzt genannten Entscheidung, in der das Bundesverwaltungsgericht die seiner Rechtsprechung zustimmenden Autoren genannt und seine Ansicht auch gegenüber der zweifelnden Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster (NJW 1954, 1621) aufrecht erhalten habe, könne von einer gesicherten Rechtsprechung und einer einhelligen Meinung im Schrifttum gesprochen werden.
  • RG, 26.01.1932 - III 140/31

    1. Liegt den über einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts entscheidenden …

  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 83/63
    W. F.: RdJ 1957, 332; FamRZ 1957, 301; NJW 1957, 1187; LM Nr. 5 zu § 254 (Ea) BGB.}}; BGH VersR 1957, 269 , VersR 1959, 1024 {{Fussnote|9|BGH, 18.09.1959, III ZR 73/58.

    W. F.: NJW 1960, 98; LM Nr. 2. VersR 1959, 1021; MDR 1960, 116.}}; VersR 1962, 783 ).

  • BVerwG, 10.09.1968 - I WB 19.68

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage hätten diese nicht ohne die "Einholung einer Auskunft bei sach- und rechtskundigen Stellen" (so in einem insoweit ähnlich liegenden Fall BGH Urteil vom 18. September 1959 - III ZR 73/58 - Lindenmaier/Möhring, Gaststättengesetz Nr. 2), also etwa einer für die Begutachtung rechtlicher Grundsatzfragen zuständigen Stelle des Ministeriums, handeln dürfen.
  • BGH, 26.03.1987 - III ZR 143/86

    Anspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung wegen Nichtzulassung eines …

    Bei der Beurteilung des Verschuldens war das Berufungsgericht jedoch frei; insoweit bestand keine Bindung an die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, auch nicht an dessen Begründung, warum der Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei (Senatsurteile BGHZ 20, 379, 383; vom 18. September 1959 - III ZR 73/58 - VersR 1959, 1021, 1024; vom 27. November 1980 - III ZR 95/79 - VersR 1981, 256, 257; vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241 [BGH 03.03.1983 - III ZR 34/82] ).
  • BGH, 28.11.1963 - III ZR 174/62

    Voraussetzungen der Amtshaftung wegen Nichterteilung einer Erlaubnis zum Betrieb …

    Der Senat hatte weiter ausgeführt, daß es sich hierbei um eine schwierig zu beurteilende Rechtslage handele und daß - wie dies der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, auch seinem Urteil vom 18. September 1959 III ZR 73/58 = MDR 1960, 116; ÖV 1960, 836, wenn man die von der Revisionsbegründung nicht wiedergegebenen Stellen der Begründung mit berücksichtigt - ein Fehlgreifen in einer schwierigen, zu Zweifeln Anlaß gebenden Rechtslage einem Beamten, auch auf Ministerialebene, grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden könne, so lange die Frage nicht höchstrichterlich geklärt sei; zwar könne bereits eine einzige Entscheidung eines oberen Bundesgerichts eine solche Klärung herbeiführen und den Vorwurf des Verschuldens gegen den Beamten begründen, der von dem in der Entscheidung eingenommenen Standpunkt abweiche.
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