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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1954 - III ZR 77/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,3932
BGH, 20.09.1954 - III ZR 77/53 (https://dejure.org/1954,3932)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1954 - III ZR 77/53 (https://dejure.org/1954,3932)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1954 - III ZR 77/53 (https://dejure.org/1954,3932)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • RG, 20.03.1930 - VI 373/29

    Ist die Verordnung vom 22. Oktober 1901 betr. den Verkehr mit Arzneimitteln …

    Auszug aus BGH, 20.09.1954 - III ZR 77/53
    Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 2 BGB, 17 Bay.WassG einen Schadensersatzanspruch gegen die Nachbarn des Sch. kellers erworben habe, kann möglicherweise schon deshalb unrichtig sein, weil aus der Verletzung eines Schatzgesetzes nicht jedermann Schadensersatzansprüche herleiten kann, sondern nur derjenige, der gerade selbst zu den Personen gehört, deren Schutz das betreffende Gesetz bezweckt (ständige Rechtsprechung; vgl. RGZ 63, 324; 73, 32; 128, 298; 135, 243; und öfters), und durch § 17 Bay.WassG vielleicht nur der Grundstückseigentümer geschützt werden soll.
  • RG, 23.05.1906 - I 603/05

    Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. Schutzgesetz.

    Auszug aus BGH, 20.09.1954 - III ZR 77/53
    Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 2 BGB, 17 Bay.WassG einen Schadensersatzanspruch gegen die Nachbarn des Sch. kellers erworben habe, kann möglicherweise schon deshalb unrichtig sein, weil aus der Verletzung eines Schatzgesetzes nicht jedermann Schadensersatzansprüche herleiten kann, sondern nur derjenige, der gerade selbst zu den Personen gehört, deren Schutz das betreffende Gesetz bezweckt (ständige Rechtsprechung; vgl. RGZ 63, 324; 73, 32; 128, 298; 135, 243; und öfters), und durch § 17 Bay.WassG vielleicht nur der Grundstückseigentümer geschützt werden soll.
  • BGH, 23.06.1955 - III ZR 6/54

    Rechtsmittel

    Ohne dass es auf die vom Berufungsgericht angestellte Prüfung ankommt, ob die nach 1945 ergangenen besatzungsrechtlichen Vorschriften einen Verlust oder eine Schmälerung der Rechte des Klägers beinhalten, ergibt sich hiernach schon aus §§ 77, 85 G 131 - dessen Rechtsgültigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung bejaht (BGHZ 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53]; Urteil vom 20. September 1954 III ZR 77/53 u.a.) -, dass dem Kläger ausser den Vorschriften nach diesem Gesetz Versorgungsansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen den beklagten Landschaftsverband für die Zeit vor dem 1. April 1951 nicht zustehen.
  • BGH, 14.10.1954 - III ZR 287/51

    Rechtsmittel

    Fällt der Kläger aber unter den in Art. 331 GrundG genannten Personenkreis, so stehen ihm nach § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, gegen dessen Rechtsgültigkeit im vorliegenden Fall Bedenken nicht bestehen (vgl. BGHZ 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53] und den ähnlich liegenden Fall im Urteil des Senats vom 20. September 1954 - III ZR 77/53 -), ausser den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen das beklagte Land, als einem im Bundesgebiet befindlichen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, also vor dem 1. April 1951, nicht zu.
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