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| BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51 |
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Papierfundstellen
- BGHZ 3, 307
- NJW 1952, 224
- DVBl 1952, 156
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.06.1951 - III ZR 56/50
Verdrängter Beamter. Pensionierung
Auszug aus BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Durch das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl. Nds 79) ist an die Stelle des bisherigen Beklagten, des Polizeiausschusses für den Polizeibezirk O., das Land Niedersachsen getreten, ohne dass eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist, da eine Vertretung des Beklagten durch einen Prozessbevollmächtigten besteht (vgl. Urteil des Senats vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 - BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [317]).Wäre der Kläger im Zeitpunkt der Pensionierung nicht Beamter des Polizeibezirks O. gewesen, so hätte diese Pensionierung jedenfalls nicht die Wirkung haben können, dass der Kläger nunmehr Ruhestandsbeamter des Polizeibezirks wurde, wie der Senat bereits im Urteil BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [317] ausgeführt hat.
Der Senat ist bereits in BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [318] davon ausgegangen, dass dieser Erlass nicht nur auf die unmittelbar im Dienst der "Provinz" stehenden Beamten, sondern auf alle im Bereich der Provinz tätigen Beamten anzuwenden ist.
Es kann daher nicht, wie in den bereits durch Urteile vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 - (BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] ) und III ZR 64/50 entschiedenen Fällen, zur Rechtfertigung der Zulässigkeit der Pensionierung des Klägers auf den Erlass vom 6. Januar 1947 unmittelbar Bezug genommen werden.
Der Senat hat bereits in BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] bis 319 ausgeführt, dass ein solcher Mangel (fehlen der Zustimmung) in der Regel nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes herbeiführt, weil es sich hierbei um Vorgänge im Bereich der Behörde handelt, die dem Beamten nicht erkennbar und seiner Einwirkung entzogen sind.
Wie der Senat im übrigen bereits in BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] [319/20] ausgeführt hat, könnte nach der zur Rechtfertigung der Pensionierung angezogenen Gesetzesstelle nur insofern ein Irrtum vorgelegen haben, als die Behörde geglaubt hätte, die Zurruhesetzung liege nicht in ihrem Ermessen, sondern beruhe auf gesetzlicher Verpflichtung.
- BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Auszug aus BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Auch die Zustellung des Vorbescheides nach § 143 DBG ist wie die Zustellung der Widerrufsverfügung nach § 66 DBG (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] ) nur wirksam, wenn sie formgerecht geschieht.Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - (BGHZ 1, 1 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50] [30 ff]) ausgeführt hat, muss die Zustellung förmlich in einer nach dem Deutschen Beamtengesetz und der Dienststrafordnung geregelten Weise erfolgen.
Wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - S. 14 (insoweit in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] nicht abgedruckt) ausgeführt hat, kann der Vorentscheid des § 143 Abs. 1 DBG auch noch während des Prozesses, selbst im Revisionsverfahren jederzeit nachgeholt werden und insbesondere ist der von Vertretern der zuständigen Behörde gestellte Klageabweisungsantrag als Vorbescheid ausreichend, wenn diese Behörde wie hier zugleich die nach § 143 DBG zur Erteilung des Vorbescheides zuständige Behörde ist.
Es bedarf aber auch keiner Erörterung der von der Revision vertretenen Ansicht, der Kläger sei als bisheriger Reichsbeamter weder durch Versetzung noch durch Übernahme Beamter des Polizeibezirks auf Lebenszeit oder auch ohne Aushändigung einer neuen Urkunde dessen Widerrufsbeamter geworden, Möglichkeiten, die nach den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] - entgegen der Ansicht der Revision sehr wohl bestanden haben.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - und zwar in den bei der Veröffentlichung in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [10/13] nicht mit abgedruckten Ausführungen auf Seite 33-35, gerade auch im Hinblick auf die Verhältnisse in Niedersachsen, ausgeführt hat, handelte es sich bei der Polizei nicht nur um eine deutsche Verwaltung, sondern die von der Militärregierung mit der Reorganisationsanordnung vom 25. September 1945 (abgedruckt bei Pioch, Polizeirecht S. 193) angestrebte Schaffung selbständiger Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Polizeigewalt ist nicht sofort voll durchgeführt worden; vielmehr bestimmt sich der rechtliche Charakter der in den einzelnen Ländern tatsächlich gebildeten Polizeiausschüsse nach der späteren Entwicklung.
Das hat der Senat schon hinsichtlich des Erlasses vom 15. Juni 1946 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Hannover (DVerw 1949, 69) auf Seite 97 des insoweit in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [18 f] nicht abgedruckten Urteils III ZR 6/50 ausgesprochen.
- BGH, 04.06.1951 - III ZR 120/50
Beamtenansprüche. Rechtsweg
Auszug aus BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Für vermögensrechtliche Ansprüche aus den Beamtengesetzen gegen den Fiskus ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben (BGHZ 2, 273 [BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50] ).Diese erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretene Gesetzesbestimmung ist auch im Revisionsrechtszuge anzuwenden, da sie, soweit sie das in Satz 3 des Art. 131 GrundG ausgesprochene Verbot "der Geltendmachung von Rechtsansprüchen" beseitigt, wie eine Verfahrensvorschrift zu behandeln ist und neue Verfahrensgesetze beim Mangel einer gegenteiligen Anordnung des Gesetzgebers auch auf - gleichviel in welchem Rechtszuge - anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden sind, wie der Senat bereits in seinem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Juni 1951 - III ZR 120/50 - auf Seite 10 bis 11 ausgeführt hat.
- BGH, 21.06.1951 - III ZR 64/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Es kann daher nicht, wie in den bereits durch Urteile vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 - (BGHZ 2, 315 [BGH 21.06.1951 - III ZR 56/50] ) und III ZR 64/50 entschiedenen Fällen, zur Rechtfertigung der Zulässigkeit der Pensionierung des Klägers auf den Erlass vom 6. Januar 1947 unmittelbar Bezug genommen werden. - BGH, 26.10.1950 - ARZ 1/50
Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts
Auszug aus BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - (BGHZ 1, 1 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50] [30 ff]) ausgeführt hat, muss die Zustellung förmlich in einer nach dem Deutschen Beamtengesetz und der Dienststrafordnung geregelten Weise erfolgen.
- BGH, 24.06.1954 - III ZR 116/53
Rechtsmittel
Insbesondere aber braucht auch zu der Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Polizeiausschuß überhaupt die oberste Dienstbehörde des Klägers war, wie es das Berufungsgericht im Gegensatz zu der Auffassung des Senats in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1951 - III ZR 8/51 - (insoweit in BGHZ 3, 307 und NJW 52, 224 nicht abgedruckt) angenommen hat.Er konnte deshalb - wie der Senat im Anschluß an RGZ 164, 72 [78] und 166, 296 [299] in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. Urteil vom 29. Oktober 1951 - III ZR 8/51 -, teilweise in BGHZ 3, 307 und NJW 52, 224 abgedruckt, und Urteil vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 -, abgedruckt bei LM unter Nr. 6 zu DBG § 143) - wohl den Klageweg eröffnen, aber nicht die Klageausschlußfrist in Lauf setzen, konnte also mangels Zustellung nicht bewirken, daß sich der Klageweg dem Kläger nach Ablauf von 6 Monaten wieder verschloß.
Eine Heilung des Zustellungsmangels nach Maßgabe des § 187 ZPO kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Senats (u.a. BGHZ 3, 307 [308]) im Rahmen des § 143 DBG keine Anwendung finden kann.
- BGH, 21.05.1953 - III ZR 215/52
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Wenn die Entlassungsverfügung einen von einer zuständigen Stelle ergangenen Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG enthielte, so würde die erst am 11. Mai 1951 bei Gericht eingereichte und am 21. Mai 1951 zugestellte Klage - vorher waren nur Armenrechtsgesuche, aber keine Klageschrift eingereicht - in der Tat nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 erhoben sein, während hinsichtlich des Beschwerdebescheids des Ministers noch zu prüfen wäre, ob und wann er "förmlich" (vgl. BGHZ 3, 307 und Urteil des Senats vom 17. November 1952 - III ZR 74/51) bekanntgegeben worden ist, um die Wahrung der Frist des § 143 Abs. 1 DBG prüfen zu können. - BGH, 05.07.1954 - III ZR 29/53
Vorbescheid bei Ansprüchen aus § 36 DBG
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- BGH, 26.03.1953 - III ZR 209/51
Umfang der Ermächtigung nach § 27 UmstG
Die Festsetzungsverfügung ist dem Kläger nach dem Inhalt der Personalakten erstmalig am 4. April 1949 mitgeteilt worden, Wäre eine ordnungsmäßige Zustellung im Sinne des § 163 DBG nicht erfolgt, so wären die Fristen des § 143 DBG überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 3, 307); die Klage wäre damit rechtzeitig erhoben, Selbst wenn eine formelle Zustellung im Sinne des § 163 DBG erfolgt wäre, so wäre die dann am 4. Oktober 1949 ablaufende Frist des§ 143 DBG doch gewahrt. - BGH, 11.07.1957 - III ZR 111/52
Rechtsmittel
Die Frist des § 143 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DBG ist daher gewahrt, und zwar gleichgültig, ob der Vorbescheid vom 22. April 1949 ordnungsmäßig zugestellt war oder nicht, und ob durch ihn der Lauf der Frist des Halbsatzes 1 überhaupt in Gang gesetzt worden ist (BGHZ 3, 307). - BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Rechtsmittel
Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss § 163 DBG förmlich zuzustellen, wobei es nicht genügt, wenn der Bescheid an den Beamten formlos ausgehändigt wird oder der Beamte in anderer Weise vom Inhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Senats vom 29. März 1951 in BGHZ 3, 307 und vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 - ebenso RG in JW 1938, 2365; RG in DR 1941, 1223; RGZ 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; Brand, DBG 1942 S. 787; Fischbach, DBG 1951 S 1014/15). - BGH, 29.01.1953 - III ZR 135/52
Rechtsmittel
Es mangelt aber, wie die Personalakten des Klägers erweisen, an der gemäß § 163 DBG erforderlichen Zustellung (vgl. BGHZ 3, 307; Urteil des Senats vom 17.11.1952 - III ZR 74/51). - BGH, 22.12.1952 - III ZR 152/52
Rechtsmittel
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 1. Juli 1948 durch die zur Erteilung eines Vorbescheids zuständige Stelle erlassen und ob durch Zustellung (vgl. BGHZ 3, 307) dieses Schreiben die Frist des § 143 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DBG in Lauf gesetzt worden ist. - BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51
Rechtsmittel
Der Senat hat dagegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299];… ebenso auch OGH in MDR 1950, 607 und Brandt: Deutsches Beamtengesetz, 4. Aufl. Anm. 2 zu § 163) bereits in seinen Urteilen vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 [31]) für die Zustellung einer Widerrufsverfügung und vom 29. Oktober 1951 (BGHZ 3, 307) für die Zustellung eines Vorbescheids dahin entschieden, dass die nach § 163 DBG vorgeschriebene Bekanntgabe einer Verfügung nur dann wirksam ist, wenn sie formgerecht geschieht, und ein formloser Zugang der Verfügung an den Beamten nicht genügt. - BGH, 31.01.1955 - III ZR 168/53
Rechtsmittel
Ein nicht förmlich zugestellter Vorbescheid eröffnet zwar den Klageweg, setzt aber die Klageausschlußfrist des § 143 DBG von 6 Monaten nicht in Lauf (BGHZ 3, 307; LM Nr. 2 und Nr. 6 zu § 143 DBG). - BGH, 23.09.1954 - III ZR 376/52
Rechtsmittel
- BGH, 22.12.1952 - III ZR 366/51
Rechtsmittel
- BGH, 26.05.1952 - III ZR 199/50
Rechtsmittel
- BGH, 17.01.1952 - III ZR 148/50
Rechtsmittel
- BGH, 19.10.1955 - IV ZR 130/55
Rechtsmittel
- BGH, 12.12.1955 - III ZR 158/54
Rechtsmittel
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