Rechtsprechung
| BGH, 21.01.1957 - III ZR 93/56 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Verkehrssicherungspflicht - Turngeräte
Papierfundstellen
- VersR 1957, 201
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- RG, 03.06.1932 - III 18/32
1. Zur Klagbegründung bei Schadensersatzansprüchen wegen fahrlässiger …
Auszug aus BGH, 21.01.1957 - III ZR 93/56
Erst von da an begann die Verjährungsfrist des § 852 BGB zu laufen (vgl. RGZ 137, 20 [23], 161, 375 [376] Auf Verjährung kann sich die Beklagte somit nicht berufen. - BGH, 23.05.1951 - III ZR 89/50
Verhaftung Asozialer. Amtspflichtverletzung
Auszug aus BGH, 21.01.1957 - III ZR 93/56
Denn die Verweisung auf eine andere Ersatzmöglichkeit greift nicht Platz, wenn der Staat und die öffentlich-rechtliche Körperschaft nebeneinander haften (BGHZ 2, 209 [218]).
- BGH, 26.11.1987 - IX ZR 162/86
Verjährungsbeginn bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit
Der III. Zivilsenat hat nur vor der Änderung seiner Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs den Beginn der Verjährung davon abhängig gemacht, daß dem Geschädigten in Fällen der vorliegenden Art die Höhe des Ausfalls bekannt ist (Urteile vom 21. Januar 1957 - III ZR 93/56, VersR 1957, 201; vom 14. Januar 1960 - III ZR 3/59, VersR 1960, 325, 326). - BGH, 21.09.1976 - VI ZR 69/75
Verjährungsfrist - Ausfall - Leistungsklage - Feststellungsklage - Verjährung
Folgerichtig läßt deshalb die Rechtsprechung, weil der Verletzte erst dann berechtigt ist, die Klage aus Amtshaftung zu erheben, wenn feststeht, in welcher Höhe sein Anspruch anderweitig ungedeckt blieb (BGHZ 4, 10, 14), die Verjährung erst zu diesem Zeitpunkt beginnen (vgl. RGZ 145, 56, 68 { BGH Urt. v. 21. Januar 1957 - III ZR 93/56 = VersR 1957, 201 m.w.Nachw. und v. 14. Januar I960 - Ill ZR 3/59 = VersR I960, 325, 326). - BGH, 28.06.1962 - III ZR 37/61
Schadensersatzanspruch gegen die Stadt - Sorgfaltspflichten bei Aufstellung eines …
Soweit jedoch, wie es hier der Fall ist, die Anpassung des Schulgebäudes nebst Nebenanlagen an die besonderen Zwecke der Schule in Betracht kommt, steht die Wahrnehmung einer Amtspflicht in Ausübung der öffentlichen Fürsorgepflicht im Sinne des Art. 34 GG mit § 839 BGB in Frage (RG DB 1941, 2561; BGH VersR 1957, 201).
- BGH, 28.04.1964 - VI ZR 291/62 Unter Bezugnahme auf einschlägige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 21. Januar 1957 - III ZR 93/56 - VersR 1957, 201; vom 27. Februar 1957 - V ZR 104/55 - LM Nr. 5 zu § 839 [Fi] BGB; vom 28. September 1959 - III ZR 112/58 - VersR 1959, 1005; vom 23. Mai 1960 - III ZR 66/59 - VersR 1960, 663 = WM 1960, 1012) hat es selbst zutreffend hervorgehoben, daß hierunter nicht nur rechtlich verfolgbare Ansprüche gegen Dritte auf Ersatz des entstandenen Schadens fallen, sondern auch Ersatzmöglichkeiten rein tatsächlicher Art in Betracht kommen, sofern deren Ausnutzung dem Geschädigten zumutbar ist.
- BGH, 20.09.1968 - V ZR 50/67
Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Voraussetzungen einer …
Die kurze Verjährung des § 852 BGB beginnt deshalb bei einem Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB erst dann zu laufen, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten bekannt ist (RGZ 137, 20, 23; 161, 375, 376; BGB VersR 1957, 201;… BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 12). - BGH, 04.07.1960 - III ZR 112/59 Ob diese Pflicht ihren Grund in der allgemeinen privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht hat, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt, oder ob es sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um eine Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Fürsorge handelt (vergl. hierzu RG HRR 1942 Nr. 167; BGH VersR 1957, 201), ebenso die weitere Frage, ob es im letzeren Falle gerechtfertigt wäre, den Umfang der Pflicht nach dem Alter oder der Einsicht der Schüler, um deren Sicherung es ging, weiter oder enger abzugrenzen (vergl. hierzu Urteil des Senats vom 3. Juni 1957 - III ZR 94/55 -), kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben.
- BGH, 16.04.1964 - III ZR 103/63 Denn die Pausenhalle einschließlich ihrer Nebenanlagen kann in ihrer Ausgestaltung als den besonderen Zwecken der Volksschule dienend angesehen werden, so daß hier lediglich die Verletzungen von Amtspflichten in Ausübung der öffentlichrechtlichen Fürsorgepflicht im Sinne des Arte 34 GG mit § 839 BGB in Frage stehen, neben denen Ansprüche aus oder entsprechend einem vertraglichen Rechtsverhältnis nicht in Betracht kommen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juni 1962 III ZR 37/61 in VersR 1962, 825 = MDR 1962, 839; vom 27. Juni 1963 III ZR 5/62 in VersR 1963, 1146 = NJW 1963, 1828; vom 21. Januar 1957 III SR 93/56 in VersR 1957, 201; und vom 16. Mai 1963 III ZR 32/62 in VersR 1963, 847).
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