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| BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57 |
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Papierfundstellen
- BB 1959, 470
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BGH, 24.02.1958 - III ZR 181/56
Enteignungsentschädigung bei Preisschwankungen
Auszug aus BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57
Das hat zur Folge, daß bei Beantwortung der Frage, von welchem Zustand (Qualität) des Grundstücks bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung auszugehen ist, hier der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme oder der tatsächlichen "Besitzeinweisung" maßgeblich ist (vgl. BGHZ 12, 357, 374 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] und Urteil - III ZR 181/56 - vom 24. Februar 1958 S. 11 [insoweit in BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] nicht abgedruckt]).In solchen Fällen verschiebt sich in Zeiten schwankender Preise der grundsätzlich maßgebende Zeitpunkt der Enteignung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Zivilrechtsweges (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; für das Hessische Aufbaugesetz BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]).
Preissteigerungen am Grundstücksmarkt ist solchenfalls nicht nur dann Rechnung zu tragen, wenn sie auf dem Wegfall aller Preisbindungen beruhen, wie bei bebauten Grundstücken, um die es sich in BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] handelte, sondern auch dann, wenn bei fortbestehenden Preisstopbestimmungen zu den - für den Zeitpunkt der Enteignung berichtigten - Stoppreisen von 1936 allgemein Zuschläge gemacht und geduldet worden sind.
Hinweise, wie in diesem Fall der Restbetrag zu errechnen ist, hat der Senat in BGHZ 26, 373, 377 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] gegeben, auf die hier verwiesen werden kann.
- BGH, 10.02.1958 - III ZR 153/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57
Denn das Berufungsgericht bei seiner Wertberechnung die Preisstopvorschriften anwendet, weil die Enteignung des Grundstücks der Kläger am 4. September 1952 noch in die Geltungszeit der Preisstopverordnung fällt, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 13, 378 und Urteil des Senats vom 10. Februar 1958 - III ZR 153/56 - in MDR 58, 411).Das Oberlandesgericht erwägt weiter zutreffend, daß dieser Stoppreis für 1936 eine Erhöhung insoweit zulasse, als inzwischen tatsächliche, den Wert des Grundstücks beeinflussende Umstände eingetreten sind (so auch die ständige Rechtsprechung des Senats , z.B. Urteile vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - S. 4 und vom 10. Februar 1958 - III ZR 153/56 - S. 7 u.a.).
- BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
Rechtswidrigkeit einer Drohung
Auszug aus BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57
In solchen Fällen verschiebt sich in Zeiten schwankender Preise der grundsätzlich maßgebende Zeitpunkt der Enteignung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Zivilrechtsweges (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; für das Hessische Aufbaugesetz BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]).
- BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56
Berechnung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57
In solchen Fällen verschiebt sich in Zeiten schwankender Preise der grundsätzlich maßgebende Zeitpunkt der Enteignung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Zivilrechtsweges (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; für das Hessische Aufbaugesetz BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]). - BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54
Preisstop bei Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57
Denn das Berufungsgericht bei seiner Wertberechnung die Preisstopvorschriften anwendet, weil die Enteignung des Grundstücks der Kläger am 4. September 1952 noch in die Geltungszeit der Preisstopverordnung fällt, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 13, 378 und Urteil des Senats vom 10. Februar 1958 - III ZR 153/56 - in MDR 58, 411). - BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Enteignungsentschädigung. Preisstop
Auszug aus BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage nach § 43 HAG zulässig und rechtzeitig erhoben ist; ferner daß grundsätzlich für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung der Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Enteignung - hier also am 4. September 1952 - in Frage kommt, und die Bestimmung in § 41 HAG, nach der für die Bewertung des Grund und Bodens auf den gemeinen Wert am 1. Januar 1935 abzustellen sei, wegen ihres Verstoßes gegen Art. 14 GG nichtig und daher unbeachtlich ist (vgl. BGHZ 19, 139 und LM Nr. 8 zu Hess.AufbauG). - BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57
Das Oberlandesgericht erwägt weiter zutreffend, daß dieser Stoppreis für 1936 eine Erhöhung insoweit zulasse, als inzwischen tatsächliche, den Wert des Grundstücks beeinflussende Umstände eingetreten sind (so auch die ständige Rechtsprechung des Senats , z.B. Urteile vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - S. 4 und vom 10. Februar 1958 - III ZR 153/56 - S. 7 u.a.). - BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
Enteignung zwecks Wohnungsbau
Auszug aus BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57
Das hat zur Folge, daß bei Beantwortung der Frage, von welchem Zustand (Qualität) des Grundstücks bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung auszugehen ist, hier der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme oder der tatsächlichen "Besitzeinweisung" maßgeblich ist (vgl. BGHZ 12, 357, 374 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] und Urteil - III ZR 181/56 - vom 24. Februar 1958 S. 11 [insoweit in BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] nicht abgedruckt]).
- BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Die Rechtsprechung hat generalisierende Regelungen entwickelt, z.B. in BGHZ 31, 338, 347/8 dahin, dass länger als dreijährige Bausperren Enteignung sind, im Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 97/57 (LM Nr. 18 zu BGB § 839 (Fe) = NJW 1959, 768) dahin, dass Obdachloseneinweisung für länger als sechs Monate eine Enteignung darstellt, und im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 sowie in BGHZ 37, 269 dahin, dass die Nutzungsentschädigung für das enteignete Grundstück durch eine von den Besonderheiten des Einzelfalls absehende Verzinsung des als Enteignungsentschädigung geschuldeten Kapitalbetrags erfolgen kann.Die Festsetzung eines Stopppreises durch die Preisbehörde hat zwar im Rechtsstreit über die Höhe der Enteignungsentschädigung keine bindende Wirkung; das Gericht hat vielmehr von sich aus den höchstzulässigen Preis zu ermitteln; soweit es dabei eine Stellungnahme der Preisbehörde einholt, kommt dieser nur die Bedeutung eines Gutachtens zu (BGHZ 13, 378, 389 ff.;… Kröner, aaO., S. 82) Jedoch ist dieser in eigener Zuständigkeit der Gerichte vorzunehmenden Wertermittlung der Preis zugrunde zu legen der allgemein gezahlt worden ist, wenn die Preisbehörde bei Fortbestehen der Preisstoppbestimmungen zu den - für den Zeitpunkt der Enteignung, berichtigten - Stopppreisen von 1936 allgemeine Zuschläge gemacht und geduldet hat (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1958 - III ZR 97/57, BB 1959, 470 ).
- BGH, 20.11.1967 - III ZR 161/65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Die Klage ist zulässig, unabhängig davon, ob die Kläger - wie das Landgericht angenommen hat - aus dem vereinbarten Vorbehalt von Entschädigungsansprüchen einen vertraglichen Anspruch geltend machen oder ob sie auf Grund von Enteignungsmaßnahmen einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch verfolgen - wofür trotz des freihändigen Grundstücksverkaufs der wirtschaftliche Zusammenhang mit eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sprechen könnte (vgl. BGH Urt. v. 13. Oktober 1958 - III ZR 97/57 -). - BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
Rechtsmittel
Jedoch ist dieser in eigener Zuständigkeit der Gerichte vorzunehmenden Wertermittlung der Preis zugrunde zu legen, der allgemein gezahlt worden ist, wenn die Preisbehörde bei Fortbestehen der Preisstoppbestimmungen zu den - für den Zeitpunkt der Enteignung berichtigten - Stopppreisen von 1936 allgemeine Zuschläge gemacht und geduldet hat (BGH Urteil vom 1.3. Oktober 1958 III ZR 97/57 = BB 1959, 470). - BGH, 04.10.1962 - III ZR 131/61
Rechtsmittel
Soweit es dabei darauf ankommt, wie bei pflichtgemäßem Verhalten die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ausgefallen wäre, ist - sofern es nicht um Ermessensentscheidungen geht - nicht darauf abzustellen, wie die Behörde tatsächlich entschieden haben wurde, sondern darauf, wie die Behörde richtigerweise hätte entscheiden müssen (…BGB-RGRK a.a.O. Anm. 50 a.E.; ferner Urt. des Senats vom 30. Mai 1960 III ZR 97/57 S. 10 = VerwRSpr. 13 Nr. 17).
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