Rechtsprechung
| BGH, 26.11.1953 - III ZR 98/52 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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Papierfundstellen
- DNotZ 1954, 319
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.04.1953 - III ZR 103/52
Persönliche Haftung des Notars
Auszug aus BGH, 26.11.1953 - III ZR 98/52
Der Senat hat bereits in einer anderen Sache im Hinblick auf § 21 der Reichsnotarordnung mit näherer Begründung entschieden (vgl. BGHZ 9, 289 [BGH 23.04.1953 - III ZR 103/52] ), dass Art. 34 GrundG, der nur "grundsätzlich" die Haftung der öffentlichen Körperschaften vorschreibt, die zuständige Gesetzgebung nicht hindert, bei Amtspflichtverletzungen von Beamten, die lediglich Gebühren beziehen, die Staatshaftung auszuschliessen.
- BGH, 02.07.1996 - IX ZR 299/95
Kausalität eines Beratungsfehlers; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens
Allerdings reicht es zur Erschütterung des Anscheinsbeweises regelmäßig aus, wenn zusätzliche Umstände festgestellt werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß sich bei dem Rechtsgeschäft entscheidend auch familiäre Rücksichtnahmen ausgewirkt haben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. November 1953 - III ZR 98/52, DNotZ 1954, 319, 323). - BGH, 11.01.1977 - VI ZR 261/75
Schadensersatz wegen Verletzung von Anwaltspflichten - Aufklärungspflichten und …
Eine solche Belehrung kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn der Rechtsanwalt erkennt, daß dem Mandanten die Risiken des Geschäfts oder der ins Auge gefaßten rechtlichen Gestaltung bekannt sind und er diese auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (vgl. zu den Notaramtspflichten: BGH, Urt.v.26. November 1953 - III ZR 98/52 = VersR 1954, 83 und zu den ärztlichen Aufklärungspflichten:Senatsurteil vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 = VersR 1976, 293, 294). - BGH, 12.06.1990 - 5 StR 268/89
Dingliche Belastung eines Mündelgrundstücks; Belehrungspflicht des Notars bei …
Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, daß eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, daß sich der Gefährdete dieser Lage bewußt ist oder daß er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (st. Rspr: RGZ 149, 286, 293; RG DNotZ 1936, 194 und 1940, 81; BGH DNotZ 1954, 319, 320f.; BGH VersR 1963, 671, 673; BGH BB 1964, 1322; BGH DNotZ 1967, 446; BGHZ 58, 343, 348 [BGH 02.05.1972 - VI ZR 193/70]; ebenso das Schrifttum: Reithmann DNotZ 1969, 70, 74f.;… Mecke Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Rdn. 16f.; Riedel/Feil Beurkundungsgesetz 1970 § 17 Anm. 6e;… Jansen Beurkundungsgesetz 1971 § 17 Rdn. 9;… Huhn/von Schuckmann Beurkundungsgesetz 2. Aufl. 1987 § 17 Rdn. 17;… Palandt/Heinrichs 49. Aufl. 1990 § 17 BeurkG Anm. 4b).
- BGH, 06.10.1988 - IX ZR 142/87
Belehrung über Sicherung des Eigentumserwerbs durch Auflassungsvormerkung
Je länger diese dauert, desto näher liegt die Möglichkeit einer Schädigung durch Verfügungen des Eigentümers über oder Zugriffe Dritter auf das Grundstück (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1953 - III ZR 58/52, DNotZ 1954, 319;… Arndt, BNotO 2. Aufl. Anhang zu § 19 BeurkG § 17 3.4.2 Die Rechtsbelehrung Beispiele S. 282; Ganter, Die Belehrungspflicht des Notars über die Erforderlichkeit einer Auflassungs- oder Eigentumserwerbsvormerkung NJW 1986, 1017, 1019;… Niefer im "Text- und Handbuch für das Notariat", herausgegeben v. Gräßlin, 2. Aufl. 1985, Bausteine Nr. 100 ff Anm. 49, 51). - OLG Hamm, 19.02.1979 - 15 W 57/78
Belehrungspflicht des Notars über Kosten
Anders verhält es sich indessen, wenn es nach den besonderen Umständen des Falles naheliegt, daß für die Beteiligten ein Schaden eintreten und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, daß der Gefährdete sich seiner Lage bewußt ist, oder daß er das Risiko auch bei entsprechender Belehrung auf sich nehmen würde (BGH DNotZ 1954, 319 ; BGHZ 58, 343, 348 = NJW 1972, 1422 ; BGH NJW 1975, 2016 ). - OLG Düsseldorf, 07.03.1996 - 18 U 149/95
Verzögerung der Eintragung einer Vormerkung infolge Überlastung des …
Gewollten (so schon BGH WM 1988, 1752, 1754 = DNotZ 1989, 449 ) oder jedenfalls aus der nur bei besonderer Veranlassung bestehenden betreuenden Belehrungspflicht (so schon BGH DNotZ 1954, 319 ; DNotZ 1969, 173, 175); diese besondere Veranlassung bestand hier schon deswegen, weil die vom KI. - LG Köln, 16.08.1994 - 5 O 80/94
Keine Belehrungspflicht des Notars über die Möglichkeit einer Festgeldanlage bei …
So muß der Notar unter gewissen Umständen die Beteiligten auf die wirtschaftlichen Folgen der von ihnen abzugebenden Willenserklärungen hinweisen, wenn sich aus der rechtlichen Gestaltung für einen der Vertragsbeteiligten nach den besonderen Umständen die naheliegende Gefahr einer wirtschaftlichen Schädigung ergibt und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, daß sich der Gefährdete seiner Lage bewußt ist (BGH DNotZ 1954, 319 ; OLG Schleswig VersR 1972, 180 ). - BGH, 02.10.1964 - VI ZR 138/63 Nach feststehender Rechtsprechung (…vgl. Urteile des BGH vom 23.4.1953 - III ZR 103/52 - a.a.O.; von 26.11.1953 - III ZR 98/52 - DNotZ 1954, 319) besteht eine Belehrungspflicht des Notars in wirtschaftlicher Hinsicht nur dann, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Vermutung nahe liegt, einem Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich dessen infolge mangelnder Rechtskenntnis nicht bewußt.
- BGH, 11.07.1957 - III ZR 28/56
Rechtsmittel
Ferner ergibt sich trotz der auch unter Berücksichtigung des Vorstehenden noch immer beschränkten Belehrungspflicht des Notars aus dessen allgemeiner Für Sorgepflicht gegenüber den Beteiligten eine weitere Pflicht: In Füllen, in denen besondere Umstände die Vermutung nahelegen, daß ein Beteiligter aus seiner Erklärung Schaden erleiden werde, und sich nicht mit Sicherheit ergibt, daß er diese Gefahr erkannt hat, darf der Notar nicht untätig geschehen lassen, daß die Beteiligten der Gefahr des möglichen Eintritts folgenschwerer Schäden ausgesetzt bleiben, obgleich der Notar diese Gefahr durch eine mit wenigen Worten zu gebende Belehrung vermeiden kann (RGZ 149, 286/293; BGH III ZR 270/52 vom 29. Oktober 1953; III ZR 98/52 vom 26. November 1953, Lind-Möhr Nr. 1 zu NotO RhPf). - BGH, 12.12.1957 - III ZR 147/56
Rechtsmittel
Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1953 - III ZR 270/52 - DNotZ 1954, 329 (vgl. auch Urteil vom 26. November 1953 - III ZR 98/52 - DNotZ 1954, 319) näher ausgeführt hat, hat ein Notar bei seiner Beurkundungstätigkeit rechtlich einwandfreie Urkunden zu fertigen und ihnen den Inhalt zu geben, der dem Willen der Beteiligten und dem Zweck der Urkundenerrichtung entspricht. - BGH, 19.12.1957 - III ZR 161/56
Rechtsmittel
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