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   OLG Hamm, 14.11.2013 - III-5 RVs 111/13   

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https://dejure.org/2013,36955
OLG Hamm, 14.11.2013 - III-5 RVs 111/13 (https://dejure.org/2013,36955)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2013 - III-5 RVs 111/13 (https://dejure.org/2013,36955)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. November 2013 - III-5 RVs 111/13 (https://dejure.org/2013,36955)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darstellung des Entwendungsvorgangs beim Diebstahl in den Urteilsfeststellungen; Kriterien zur Abgrenzung von vollendeter und versuchter Wegnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242
    Anforderungen an die Darstellung des Entwendungsvorgangs beim Diebstahl in den Urteilsfeststellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 3 Ns 31/13
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - III-5 RVs 111/13
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.06.2008 - 3 StR 182/08

    Schwerer Raub; Diebstahl (Vollendung der Wegnahme: Gewahrsamswechsel,

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 RVs 111/13
    Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ff.; BGH, NStZ 2008, 624, 625) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (vgl. BGH, a.a.O.).

    Bei handlichen und leicht beweglichen Sachen reicht andererseits regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das (offene) Wegtragen des Gegenstandes als Wegnahmehandlung aus, wobei die Rechtsprechung dann, wenn der Täter einen leicht zu transportierenden Gegenstand an sich gebracht hat, ihm jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft im Sinne einer vollendeten Wegnahme zuweist, wenn er den umschlossenen Herrschaftsbereich des (ursprünglichen) Gewahrsamsinhabers, z.B. das Ladenlokal, verlassen hat (vgl. BGHR StGB, § 242 I Wegnahme 1; BGH, NStZ 2008, 624, 625).

  • OLG Hamm, 06.05.2013 - 5 RVs 38/13

    Anforderungen an die Feststellungen zur "Wegnahme" i.S.d. § 242 StGB

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 RVs 111/13
    Ungeachtet dessen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe in vollem Umfang geständig war, reicht dies zur Feststellung des Gewahrsamswechsels nicht aus (zu vgl. Senatsbeschluss v. 06.05.2013 - III-5 RVs 38/13 -, zitiert nach juris).

    Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist, anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung des Angeklagten - eine vollendete oder doch lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2010 - 3 StR 434/11 - Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 - 5 RVs 38/13 -).

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 RVs 111/13
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (vgl. BGHSt 23, 254, 255).
  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 RVs 111/13
    Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ff.; BGH, NStZ 2008, 624, 625) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (vgl. BGH, a.a.O.).
  • BGH, 01.03.2012 - 3 StR 434/11

    Diebstahl (Zueignungsabsicht) und Unterschlagung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 RVs 111/13
    Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist, anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung des Angeklagten - eine vollendete oder doch lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2010 - 3 StR 434/11 - Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 - 5 RVs 38/13 -).
  • OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19

    Urkundenfälschung bei Vorlage einer Kopie durch Gebrauchmachen der Urschrift

    Der Schuldspruch wegen Diebstahls [...] hält trotz der unzulänglichen Darstellung des Tatgeschehens im Rahmen der Sachverhaltsschilderung, wo lediglich ohne nähere Beschreibung des Tathergangs von einer "Entwendung" die Rede ist, so dass das Revisionsgericht aufgrund dessen noch nicht beurteilen kann, ob es überhaupt zur Vollendung des Diebstahlstatbestands gekommen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 01.10.2013 - 3 Ss 96/13; OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2013 - III-5 RVs 111/13 [jew. bei juris], der rechtlichen Nachprüfung stand.
  • KG, 08.11.2018 - 121 Ss 167/18

    Mögliche Wechselwirkungen einer Entscheidung nach § 64 StGB mit dem

    Denn anhand dessen vermag das Revisionsgericht mangels näherer Beschreibung der Handlung nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung des Angeklagten - eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. März 2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 -, juris Rdn. 4; OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. November 2013 - III-5 RVs 111/13 -, juris Rdn. 6, und 6. Mai 2013 - III 5-RVs 38/13 -, juris Rdn. 7 und 10; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 Ss 96/13 -, juris Rdn. 3 [zur Formulierung "an sich genommen"]).
  • KG, 23.10.2019 - 3 Ss 89/19

    Revision im Strafverfahren: Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den

    Aus den Urteilsgründen vermag der Senat somit mangels näherer Beschreibung der Wegnahmehandlung nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung der Angeklagten - eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß § 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. März 2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. November 2013 - III-5 RVs 111/13 -, und vom 6. Mai 2013 - III 5-RVs 38/13 -, jeweils bei juris).
  • KG, 23.10.2019 - 121 Ss 152/19

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Aus den Urteilsgründen vermag der Senat somit mangels näherer Beschreibung der Wegnahmehandlung nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung der Angeklagten - eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß § 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. März 2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. November 2013 - III- 5 RVs 111/13 -, und vom 6. Mai 2013 - III 5-RVs 38/13 -, jeweils bei juris).
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