Rechtsprechung
   BFH, 03.05.2000 - IV B 59/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6701
BFH, 03.05.2000 - IV B 59/99 (https://dejure.org/2000,6701)
BFH, Entscheidung vom 03.05.2000 - IV B 59/99 (https://dejure.org/2000,6701)
BFH, Entscheidung vom 03. Mai 2000 - IV B 59/99 (https://dejure.org/2000,6701)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,6701) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gewinnerzielungsabsicht - Überschusserzielungsabsicht - Erlass vorläufiger Einkommensteuerbescheide - Vorbehalt der Nachprüfung - Änderungsvoraussetzung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 165 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnerzielungsabsicht; vorläufige Veranlagung bzw. Vorbehalt der Nachprüfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus BFH, 03.05.2000 - IV B 59/99
    Durch die Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, dass Unsicherheiten in der Beurteilung, ob eine Tätigkeit mit Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht betrieben wird, den Erlass vorläufiger Einkommensteuerbescheide rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Entscheidung vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278).
  • BFH, 08.07.1998 - I B 111/97

    Vorläufige Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 03.05.2000 - IV B 59/99
    Es liegt daher kein Fall der Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestandes vor, für den § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht anwendbar ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 125/93

    Keine Aufhebung des Vorbehaltsvermerks trotz Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 03.05.2000 - IV B 59/99
    Auch ist anerkannt, dass ein Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, auch dann geändert werden kann, wenn der Vorbehalt nicht hätte ergehen dürfen (BFH-Urteile vom 14. September 1994 I R 125/93, BFH/NV 1995, 369; vom 16. Oktober 1984 VIII R 162/80, BFHE 143, 299, BStBl II 1985, 448).
  • BFH, 16.10.1984 - VIII R 162/80

    Vorbehalt der Nachprüfung - Wirksamkeit - Durchführung eines

    Auszug aus BFH, 03.05.2000 - IV B 59/99
    Auch ist anerkannt, dass ein Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, auch dann geändert werden kann, wenn der Vorbehalt nicht hätte ergehen dürfen (BFH-Urteile vom 14. September 1994 I R 125/93, BFH/NV 1995, 369; vom 16. Oktober 1984 VIII R 162/80, BFHE 143, 299, BStBl II 1985, 448).
  • BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    Bei der Ungewissheit in der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts; es geht vielmehr um eine "innere" Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale (Hilfstatsachen) beurteilt werden kann (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075; BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. der Gründe; kritisch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 34; Heuermann in HHSp, § 165 AO Rz 11).
  • FG München, 23.01.2014 - 15 K 905/12

    Erlass teilweise vorläufiger Einkommensteuerbescheide

    Ein Vorläufigkeitsvermerk darf dann aufgenommen werden, wenn ein Sachverhalt - wie z.B. die Frage der sog. Liebhaberei - erst aufgrund einer mehrjährigen, über den einzelnen Veranlagungszeitraum hinausgehenden Betrachtung beurteilt werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 2005 XI B 1/05, BFH/NV 2006, 484 und vom 3. Mai 2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075).

    Es liegt daher kein Fall der Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestandes vor (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075).

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 17/06

    Vorläufige Steuerfestsetzung unter Ausklammerung eines Verlustes bei Ungewissheit

    a) Bei der Ungewissheit in der Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht handelt es sich nicht um eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestands; es geht vielmehr um eine "innere" Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale (Hilfstatsachen) beurteilt werden kann (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075; BFH-Urteil in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. der Gründe; kritisch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 34; Heuermann in HHSp, § 165 AO Rz 11).
  • FG Düsseldorf, 05.04.2006 - 14 K 1526/02

    Änderungsbefugnis bei Vorläufigkeitsvermerk; Einkünfteerzielungsabsicht bei

    Da die Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann, liegt eine Ungewissheit im Sinne des § 165 AO und nicht lediglich der Fall einer zur Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks führenden Unsicherheit in der steuerlichen Beurteilung vor, wenn die für das Gewinnstreben maßgeblichen Einzeltatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können (vgl. BFHUrteil vom 22. Oktober 1989 X R 109/87, BStBl II 1990, 278; BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075 m. w. N.).

    Die Bestandskraft hat zur Folge, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung nicht erhoben werden können (vgl. BFH, BFH/NV 2000, 1075; BFH/NV 2005, 322 m. w. N.).

  • FG Düsseldorf, 26.04.2006 - 14 K 1526/02

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der

    Da die Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann, liegt eine Ungewissheit im Sinne des § 165 AO und nicht lediglich der Fall einer zur Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks führenden Unsicherheit in der steuerlichen Beurteilung vor, wenn die für das Gewinnstreben maßgeblichen Einzeltatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1989 X R 109/87, BStBl II 1990, 278 ; BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075 m. w. N.).

    Die Bestandskraft hat zur Folge, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung nicht erhoben werden können (vgl. BFH, BFH/NV 2000, 1075 ; BFH/NV 2005, 322 m. w. N.).

  • FG Düsseldorf, 04.04.2006 - 14 K 1526/02

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der

    Da die Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann, liegt eine Ungewissheit im Sinne des § 165 AO und nicht lediglich der Fall einer zur Unwirksamkeit des Vorläufigkeitsvermerks führenden Unsicherheit in der steuerlichen Beurteilung vor, wenn die für das Gewinnstreben maßgeblichen Einzeltatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können (vgl. BFHUrteil vom 22. Oktober 1989 X R 109/87, BStBl II 1990, 278; BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075 m. w. N.).

    Die Bestandskraft hat zur Folge, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung nicht erhoben werden können (vgl. BFH, BFH/NV 2000, 1075; BFH/NV 2005, 322 m. w. N.).

  • FG Niedersachsen, 27.03.2009 - 1 K 52/09

    Steuerliche Anerkennung für erklärte Verluste aus einem Reithallenbetrieb des

    aa) Bei der Ungewissheit in der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts; es geht vielmehr um eine "innere" Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale (Hilfstatsachen) beurteilt werden kann (BFH-Beschluss vom 03.05.2000 - IV B 59/99 - BFH/NV 2000, 1075; BFH-Urteil vom 25.10.1989 - X R 109/87 - BStBl II 1990, 278).
  • BFH, 25.11.2005 - XI B 1/05

    Verfahrensfehler - Vorläufigkeitsvermerk

    Das ist aber bereits dann der Fall, wenn ein Sachverhalt --wie z.B. die Frage der sog. Liebhaberei-- erst aufgrund einer mehrjährigen, über den einzelnen Veranlagungszeitraum hinausgehenden Betrachtung beurteilt werden kann (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075).
  • FG Nürnberg, 22.01.2010 - 7 K 218/09

    Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheides bezüglich der Einkünfte aus

    Bei der Ungewissheit in der Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht handelt es sich nicht um eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Tatbestands; es geht vielmehr um eine "innere" Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale (Hilfstatsachen) beurteilt werden kann (BFH-Beschluss vom 03.05.2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075).
  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 10 K 5647/08

    Änderung Einkommensteuerbescheid trotz falscher Rechtsgrundlage; Voraussetzung

    Unsicherheiten in der Beurteilung, ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, rechtfertigen daher den Erlass vorläufiger Einkommensteuerbescheide (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 59/99, BFH/NV 2000, 1075 ; BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BStBl. II 1990, 278).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht