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   BFH, 28.09.2009 - IV B 99/08   

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BFH, 28.09.2009 - IV B 99/08 (https://dejure.org/2009,7000)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2009 - IV B 99/08 (https://dejure.org/2009,7000)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2009 - IV B 99/08 (https://dejure.org/2009,7000)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Divergenz von finanzgerichtlichen Entscheidungen; Keine widerstreitende Steuerfestsetzung im Verhältnis eines Grundlagenbescheides zum Folgebescheid; Keine Durchbrechung der Bestandskraft des ursprünglichen Feststellungsbescheides durch die Aufhebung eines rechtswidrigen ...

  • Judicialis

    AO § 174 Abs. 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; AO § 174 Abs. 4
    Übersehen einer möglichen Rechtsfolge als irrige Beurteilung i.S.v. § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung ( AO )

  • datenbank.nwb.de

    Abweichung der FG-Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Gerichts; Aufhebung eines rechtswidrigen Folgebescheids; keine widerstreitende Steuerfestsetzung im Verhältnis eines Grundlagenbescheids zum Folgebescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 13/84

    Gewinnfeststellungsbescheid - Einkommensteuerbescheid - Anfechtung des

    Auszug aus BFH, 28.09.2009 - IV B 99/08
    Eine Divergenz der Vorentscheidung zu dem Urteil des BFH vom 26. Juli 1984 IV R 13/84 (BFHE 142, 96, BStBl II 1985, 3) liegt ebenfalls nicht vor.

    Eine Abweichung liegt im Übrigen auch schon deshalb nicht vor, weil dem Urteil in BFHE 142, 96, BStBl II 1985, 3 ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag.

    Die von dem FA gewünschte Tatbestandsreduktion kann nicht auf das Senatsurteil in BFHE 142, 96, BStBl II 1985, 3 gestützt werden.

  • BFH, 02.12.2005 - IV B 62/04

    Entnahme - Gewinnermittlung nach § 13a EStG

    Auszug aus BFH, 28.09.2009 - IV B 99/08
    Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2004 - IV B 135/01

    Staatlich geprüfter Krankenpfleger - Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

    Auszug aus BFH, 28.09.2009 - IV B 99/08
    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, so dass Unsicherheit in der Beantwortung der Rechtsfrage besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).
  • BFH, 08.04.1992 - X R 213/87

    Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse durch die

    Auszug aus BFH, 28.09.2009 - IV B 99/08
    Davon ausgehend liegt eine Divergenz der Vorentscheidung zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. April 1992 X R 213/87 (BFH/NV 1993, 406) nicht vor.
  • BFH, 04.02.2016 - III R 12/14

    Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO - Versagung der

    Vielmehr hätte sich umgekehrt bei Eingreifen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Frage gestellt, ob diese Bestimmung dem § 174 Abs. 4 AO vorgeht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167; Frotscher in Schwarz/ Pahlke, a.a.O., § 174 AO Rz 38 ff.).
  • BFH, 29.06.2010 - V B 160/08

    Vorsteuerabzug gemeinnütziger Forschungseinrichtungen - Eigenforschung -

    Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung erfordert, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als insbesondere der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).
  • BFH, 14.06.2011 - V B 24/10

    Auslegung und Umdeutung von außerprozessualen Willenserklärungen Divergenz,

    Dies erfordert, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als insbesondere ein oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 2011 XI B 86/10, BFH/NV 2011, 997; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).
  • BFH, 01.06.2010 - V B 13/09

    Zur Darlegung von Zulassungsgründen

    Die Zulassung einer Revision wegen Divergenz erfordert nicht nur, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbar festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2010 V B 38/08, n.v.; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167), sondern die Klägerin muss darüber hinaus einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG und den Entscheidungen, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918; vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, m.w.N.).
  • BFH, 08.06.2010 - V B 6/10

    Rügeverzicht: Beantragte Zeugeneinvernahme

    Die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO erfordert, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gemeinsame Senat, der Gerichtshof der Europäischen Union, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).
  • BFH, 09.12.2010 - I B 28/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerabzugsverfahren und Erstattungsanspruch

    Die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfordert, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Gerichtshof der Europäischen Union --früher: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- (EuGH), ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).
  • BFH, 09.12.2010 - V B 11/10

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Mitwirkung der

    Die Zulassung einer Revision wegen Divergenz erfordert nicht nur, dass das FG bei gleichem oder vergleichbar festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat, der Gerichtshof der Europäischen Union, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 2010 V B 38/08, BFH/NV 2010, 1117; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167), sondern der Beschwerdeführer muss darüber hinaus einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG und den Entscheidungen, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918; vom 8. Mai 2009 IV B 55/08, BFH/NV 2009, 1432, m.w.N.).
  • BFH, 18.02.2010 - V B 38/08

    Zulassung der Revision wegen Divergenz - Fehlende Entscheidungserheblichkeit

    Die Zulassung einer Revision wegen Divergenz erfordert, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestelltem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), der Gemeinsame Senat, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).
  • FG München, 26.10.2011 - 4 K 3557/08

    Grunderwerbsteuer bei Rückübertragung

    Eine widerstreitende Festsetzung kann daher hinsichtlich der für den Folgebescheid bindenden Feststellungen nicht bestehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. September 2009 IV B 99/08, BFH/NV 2010, 167).
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