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   BGH, 10.06.2015 - IV ZR 132/13   

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https://dejure.org/2015,14754
BGH, 10.06.2015 - IV ZR 132/13 (https://dejure.org/2015,14754)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2015 - IV ZR 132/13 (https://dejure.org/2015,14754)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - IV ZR 132/13 (https://dejure.org/2015,14754)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1
    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebensversicherung im Policenmodell - und der verwirkte Widerspruch

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 10.06.2015 - IV ZR 132/13
    Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a. F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen.

    Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.).

  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    Auszug aus BGH, 10.06.2015 - IV ZR 132/13
    Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a. F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen.

    Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus BGH, 10.06.2015 - IV ZR 132/13
    Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass in der Belehrung im Versicherungsantrag der Hinweis fehlt, dass zur Wahrung der 14-tägigen Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer maßgeblich ist; entscheidend ist die Widerspruchsbelehrung im Zusammenhang mit der Übersendung der Versicherungspolice (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 Rn. 24) und diese ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

    Auszug aus BGH, 10.06.2015 - IV ZR 132/13
    Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass in der Belehrung im Versicherungsantrag der Hinweis fehlt, dass zur Wahrung der 14-tägigen Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer maßgeblich ist; entscheidend ist die Widerspruchsbelehrung im Zusammenhang mit der Übersendung der Versicherungspolice (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 Rn. 24) und diese ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
  • BGH, 17.05.2017 - IV ZR 499/14

    Kapitallebensversicherung nach altem Recht: Verwirkung des über die Jahresfrist

    Auf die Belehrung in dem Versicherungsantrag kommt es - anders als die Revisionserwiderung meint - nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht an (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 415/13, juris Rn. 11; vom 17. Juni 2015 - IV ZR 489/14, juris Rn. 12; vom 10. Juni 2015 - IV ZR 132/13, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20

    Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Drucktechnische Hervorhebung

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Belehrung im Antrag damit von der Belehrung im Policenbegleitschreiben abweicht und dass grundsätzlich die Widerspruchsbelehrung entscheidend ist, die der Versicherungsnehmer mit der Übersendung der Versicherungspolice erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 132/13, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13, juris Rn. 12 und Senat, Beschluss vom 07.11.2018 - 9 U 123/18).
  • OLG Köln, 11.12.2015 - 20 U 19/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

    Dem steht auch nicht entgegen, dass im Antrag (Anlage BLD 2 unter Allgemeine Bestimmungen) und in § 5 der AVB (Anlage K 1) die gesetzliche Frist von damals 14 Tagen angeführt ist, denn maßgebend ist die Belehrung im Policenbegleitschreiben (vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Juni 2015 - IV ZR 132/13 -), mit der sich die Beklagte an eine Widerspruchsfrist von einem Monat gebunden hat.
  • OLG Köln, 08.04.2016 - 20 U 198/15

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen

    Nach zutreffender Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es weder auf die Belehrung im Versicherungsantrag (BGH, Urt. v. 24. Juni 2015 - IV ZR 29/13 -, Urt. v. 17. Juni 2015 - IV ZR 489/14 -, Urt. v. 10. Juni 2015 - IV ZR 132/13 -) noch auf eine etwaige zusätzliche Belehrung in der Verbraucherinformation (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13 -) an.
  • LG Köln, 07.12.2015 - 26 O 245/15

    Rückzahlungsanspruch von Prämien und Nutzungen zweier fondsgebundener

    Auf die Belehrung in der Schlusserklärung zum Antrag und etwaige dort vorhandene Fehler kommt es nicht an (BGH Urt. v. 10.06.2015, Az. IV ZR 132/13), wobei die dort abweichende Fristdauer mit 14 Tagen ohnehin der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des § 5a VVG a.F. entspricht und die insoweit abweichende Fristdauer von 30 Tagen in der Police der zwischenzeitlich zum 08.12.2004 eingetretenen Gesetzesänderung Rechnung trägt.
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