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   BGH, 11.07.2012 - IV ZR 5/11   

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https://dejure.org/2012,30054
BGH, 11.07.2012 - IV ZR 5/11 (https://dejure.org/2012,30054)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2012 - IV ZR 5/11 (https://dejure.org/2012,30054)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - IV ZR 5/11 (https://dejure.org/2012,30054)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Buchst a BUZBB, § 1 Abs 1 Buchst b BUZBB, § 2 Abs 1 BUZBB, § 2 Abs 2 BUZBB
    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit bei Gesundheitsgefahren durch Medikamenteneinnahme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufsunfähigkeit bei Vorliegen einer eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassenden Gesundheitsbeeinträchtigung

  • rewis.io

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit bei Gesundheitsgefahren durch Medikamenteneinnahme

  • ra.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    BU-Versicherung - Unzumutbarkeit Fortsetzung Tätigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 1; BB-BUZ § 2
    Auf Unfallereignisse begrenzte Erhöhung der Gesundheitsgefahr durch erkrankungsbedingte Medikamenteneinnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 139
    Berufsunfähigkeit bei Vorliegen einer eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassenden Gesundheitsbeeinträchtigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Schweißer muss Blutverdünner einnehmen: Ist weitere Berufstätigkeit unzumutbar?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, wenn Versicherungsnehmer Unzumutbakreit seiner weiteren Berufstätigkeit nicht beweisen kann

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit - Wann liegt sie vor?

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Zur Berufsunfähigkeit bei drohenden Gesundheitsgefahren durch die Einnahme von Medikamenten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit: Unzumutbarkeit der Berufsausübung wegen Medikamenteneinnahme

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit bei unzumutbarer Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fortsetzung der Berufstätigkeit und trotzdem berufsunfähig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitversicherung: Kann ich berufsunfähig sein, obwohl ich meine Tätigkeit noch ausübe?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeit - BU bei Gesundheitsgefahren durch Medikamenteneinnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 172
  • VersR 2012, 1547
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.10.2000 - IV ZR 208/99

    Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit aufgrund überobligationsmäßiger

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 5/11
    Letzteres kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1 m.w.N.; vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93, VersR 1995, 159 unter 3 b; OLG Karlsruhe VersR 1983, 281), sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 aaO; OLG Koblenz aaO).

    Zwar ist dem Versicherungsnehmer eine Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit dann nicht zuzumuten, wenn diese nachweislich bereits zu weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind (Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1; vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 unter 2 b; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1165).

  • BGH, 26.02.2003 - IV ZR 238/01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berufsunfähigkeit in der

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 5/11
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 1) imstande ist, sondern auch anzunehmen ist, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen (OLG Koblenz r+s 2000, 301; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. BU § 2 Rn. 29 m.w.N.).

    Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger trage als Versicherungsnehmer die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unzumutbarkeit ergeben soll (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II).

  • BGH, 27.02.1991 - IV ZR 66/90

    Wahrung der Ausschlußfrist in der Berufungsunfähigkeitsversicherung

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 5/11
    Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 unter 2 b).

    Zwar ist dem Versicherungsnehmer eine Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit dann nicht zuzumuten, wenn diese nachweislich bereits zu weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind (Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1; vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 unter 2 b; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1165).

  • OLG Koblenz, 15.01.1999 - 10 U 1930/97
    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 5/11
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - IV ZR 238/01, VersR 2003, 631 unter II 1) imstande ist, sondern auch anzunehmen ist, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen (OLG Koblenz r+s 2000, 301; Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. BU § 2 Rn. 29 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2003 - 5 U 451/02

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Betriebsumorganisation

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 5/11
    Zwar ist dem Versicherungsnehmer eine Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit dann nicht zuzumuten, wenn diese nachweislich bereits zu weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind (Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1; vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 unter 2 b; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1165).
  • OLG Karlsruhe, 19.05.1982 - 12 U 190/81

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs einer Grundschullehrerin auf

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 5/11
    Letzteres kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1 m.w.N.; vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93, VersR 1995, 159 unter 3 b; OLG Karlsruhe VersR 1983, 281), sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 aaO; OLG Koblenz aaO).
  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 300/93

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherten im Hinblick auf eine tatsächlich

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - IV ZR 5/11
    Letzteres kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1 m.w.N.; vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93, VersR 1995, 159 unter 3 b; OLG Karlsruhe VersR 1983, 281), sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 aaO; OLG Koblenz aaO).
  • OLG Hamm, 27.04.2018 - 20 U 75/17

    Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähikeitsversicherung

    Denn § 2 Nr. 3 der AVB verlangt nicht, dass der Berufsunfähige seinen Beruf tatsächlich nicht mehr ausübt, sondern nur, dass die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen die Fortsetzung seiner Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr gestatten (Prölss/Martin-Lücke, VVG, 30. Aufl. 2018, § 2 BU Rn. 29; BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, Rn. 3).
  • OLG Saarbrücken, 27.03.2019 - 5 U 44/17

    Nachweis der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit und mögliche Vorerkrankung

    Einem Versicherungsnehmer ist eine Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit dann nicht zuzumuten, wenn diese nachweislich bereits zu weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 11.7.2012 - IV ZR 5/11 - VersR 2012, 1547; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 46 Rn. 82 mit dem überzeugenden Hinweis, dass es für körperlich Tätige nicht genügen kann, dass verwringende oder scherende Bewegungen früher oder später mit einiger Gewissheit zu Wirbelsäulenschäden führen, solange an deren Skelett kein Krankheitsbefund festzustellen ist, sondern dass vielmehr Voraussetzung ist, dass bereits Wirbelsäulenschäden aufgetretenen sind, bei denen die Fortsetzung ihrer Tätigkeit zu einer Verschlimmerung des Leidens führt).

    Die Unzumutbarkeit der Berufsausübung muss außerdem einen spezifischen Zusammenhang mit den gerade durch die Tätigkeit verbundenen Gefahren aufweisen, es darf also nicht nur eine Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos drohen (BGH, Urt. v. 11.7.2012 - IV ZR 5/11 - VersR 2012, 1547; Senat, VersR 2011, 1166).

  • OLG Saarbrücken, 24.11.2021 - 5 U 20/19

    Zur Haftung eines Versicherungsvertreters wegen Verletzung von Beratungspflichten

    Einem Versicherungsnehmer ist eine Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit dann nicht zuzumuten, wenn diese nachweislich bereits zu weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547; Senat, Urteil vom 27. März 2019 - 5 U 44/17, juris Rz. 85; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 46 Rn. 82).

    Die Unzumutbarkeit der Berufsausübung muss außerdem einen spezifischen Zusammenhang mit den gerade durch die Tätigkeit verbundenen Gefahren aufweisen, es darf also nicht nur eine Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos drohen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547; Senat, Urteil vom 27. März 2019, aaO.; Urteil vom 8. Dezember 2010 - 5 U 8/10, VersR 2011, 1166).

  • OLG Saarbrücken, 05.04.2023 - 5 U 43/22

    Vorliegen einer Berufsunfähigkeit

    Einem Versicherten ist eine Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit dann nicht zuzumuten, wenn diese nachweislich bereits zu weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat oder solche Schäden ernsthaft zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547; Senat, Urteil vom 24. November 2021 - 5 U 20/19, VersR 2022, 371; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 46 Rn. 82).

    Die Unzumutbarkeit der Berufsausübung muss außerdem einen spezifischen Zusammenhang mit den gerade durch die Tätigkeit verbundenen Gefahren aufweisen, es darf also nicht nur eine Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos drohen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547; Senat, Urteil vom 27. März 2019 - 5 U 44/17, juris = VersR 2020, 151 (Ls.)).

  • OLG Saarbrücken, 20.01.2016 - 5 U 286/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines an Hauterkrankungen

    Letzteres kann der Fall sein, wenn die Fortführung der beruflichen Tätigkeit sich angesichts einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands als Raubbau an der Gesundheit erweist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.2012 - IV ZR 5/11 - ZfSch 2012, 703).
  • OLG Hamm, 04.05.2018 - 20 U 178/16

    Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei

    Diese Gefahr auf sich zu nehmen ist dem Kläger aber unzumutbar (vgl. zum Aspekt der Unzumutbarkeit z.B. BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, Rn. 3).
  • BGH, 13.12.2023 - IV ZR 125/23

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Verletzung des

    Letzteres kann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547 Rn. 3; Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 [juris Rn. 11]).
  • BSG, 22.04.2013 - B 13 R 21/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - BGH - Verfahrensmangel - Gehörsrüge

    Hierfür beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des BGH vom 11.7.2012 (NJW 2013, 172 f RdNr 3).

    Soweit der Kläger meint, das Berufungsgericht sei von der Entscheidung des BGH vom 11.7.2012 (aaO) abgewichen, ohne dies näher zu begründen, hat er eine Divergenz nicht hinreichend bezeichnet.

  • OLG Saarbrücken, 27.01.2016 - 5 U 5/15

    Schadensersatzanspruch eines Unternehmers wegen Presseberichterstattung über

    Das gilt im hier betroffenen sensiblen Bereich der Lebensmittelherstellung, in dem die Rechtsordnung dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit einen hohen Stellenwert beimisst, in besonderem Maße (vgl. § 1 Verbraucherinformationsgesetz; Art. 10 der Europäischen Lebensmittel-Basis-VO Nr. 178/2002; siehe auch EuGH, Urt. v. 11.04.2013 - C-636/11 - NJW 2013, 172 - betreffend eine Schadensersatzklage nach einer ministeriellen Pressemitteilung über "ekelerregende hygienische Zustände" in einem namentlich benannten fleischverarbeitenden Betrieb).
  • OLG Hamm, 11.12.2019 - 20 U 110/19
    kann (BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, juris.

    (BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - IV ZR 5/11, VersR 2012, 1547, juris Rn.

  • OLG Saarbrücken, 15.02.2017 - 5 U 12/15

    Eintrittspflicht der privaten Krankentagegeldversicherung bei Eintritt der

  • LG Heidelberg, 16.03.2016 - 5 O 187/12

    Krankentagegeldversicherung: Geltendmachung von Obliegenheitsverletzungen bei

  • LG Münster, 08.04.2021 - 115 O 150/20

    Angst vor Corona begründet keine Berufsunfähigkeit

  • OLG Karlsruhe, 15.06.2021 - 12 U 36/21

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Begriff der Berufsunfähigkeit

  • OLG Saarbrücken, 18.11.2015 - 5 U 84/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Verweisung auf eine zumutbare

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