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   BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84   

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https://dejure.org/1985,1553
BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84 (https://dejure.org/1985,1553)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1985 - IVb ZR 49/84 (https://dejure.org/1985,1553)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1985 - IVb ZR 49/84 (https://dejure.org/1985,1553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente bei Scheidung - Voraussetzungen für das Vorliegen einer groben Unbilligkeit - Entstehen der Unbilligkeit wegen schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten oder aus objektiven Gegebenheiten und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 443
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84
    Dabei hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach das für die Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, nicht nur aus einem schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen kann (vgl. die auch vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997 sowie Senatsurteil vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987).

    Eine derartige neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch kommt entgegen einer in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 699, 700; OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775) und Schrifttum (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 e; Palandt/Diederichsen, BGB, 44. Aufl. § 1579 Anm. 3; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 17 sowie Nachträge) vertretenen Auffassung auch nach einem vorherigen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Ändern sich die Gegebenheiten, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten begründet haben, so kann eine erneute Prüfung der Frage gerechtfertigt sein, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze Überschreitet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 linke Spalte; gegen die Endgültigkeit eines Unterhaltsausschlusses auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 373; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 713 ff.; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27).

  • OLG Oldenburg, 22.05.1981 - 11 UF 168/80
    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84
    Eine derartige neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch kommt entgegen einer in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 699, 700; OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775) und Schrifttum (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 e; Palandt/Diederichsen, BGB, 44. Aufl. § 1579 Anm. 3; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 17 sowie Nachträge) vertretenen Auffassung auch nach einem vorherigen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Ändern sich die Gegebenheiten, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten begründet haben, so kann eine erneute Prüfung der Frage gerechtfertigt sein, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze Überschreitet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 linke Spalte; gegen die Endgültigkeit eines Unterhaltsausschlusses auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 373; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 713 ff.; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.1982 - 1 UF 156/81
    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84
    Eine derartige neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch kommt entgegen einer in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 699, 700; OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775) und Schrifttum (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 e; Palandt/Diederichsen, BGB, 44. Aufl. § 1579 Anm. 3; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 17 sowie Nachträge) vertretenen Auffassung auch nach einem vorherigen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Ändern sich die Gegebenheiten, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten begründet haben, so kann eine erneute Prüfung der Frage gerechtfertigt sein, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze Überschreitet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 linke Spalte; gegen die Endgültigkeit eines Unterhaltsausschlusses auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 373; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 713 ff.; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27).
  • OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80
    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84
    Eine derartige neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch kommt entgegen einer in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 699, 700; OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775) und Schrifttum (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 e; Palandt/Diederichsen, BGB, 44. Aufl. § 1579 Anm. 3; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 17 sowie Nachträge) vertretenen Auffassung auch nach einem vorherigen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Ändern sich die Gegebenheiten, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten begründet haben, so kann eine erneute Prüfung der Frage gerechtfertigt sein, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze Überschreitet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 linke Spalte; gegen die Endgültigkeit eines Unterhaltsausschlusses auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 373; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 713 ff.; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27).
  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 542/80

    Bestimmung des Endes der Ehedauer

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84
    Mit der Zunahme der Ehedauer geht in der Regel eine zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse beider Ehegatten und eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einher, gegenüber der sich der Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt (vgl. auch - zu § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB - Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 142).
  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84
    Dabei hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach das für die Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, nicht nur aus einem schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen kann (vgl. die auch vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997 sowie Senatsurteil vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83

    Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des

    Auszug aus BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84
    Dabei hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach das für die Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, nicht nur aus einem schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen kann (vgl. die auch vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997 sowie Senatsurteil vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987).
  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 84/09

    Nachehelicher Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer neuen

    Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats vielmehr eine neue umfassende Prüfung, ob die aus einer wiederauflebenden Unterhaltspflicht erwachsenden Belastungen für den Unterhaltspflichtigen weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (Senatsurteile vom 6. Mai 1987 - IV b ZR 61/86 - FamRZ 1987, 689, 690 und vom 25. September 1985 - IV b ZR 49/84 - FamRZ 1986, 443, 444).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2017 - 6 UF 32/17

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei Zusammenleben

    Die Dauer der Ehe der Beteiligten - ein im Rahmen von § 1579 BGB gewichtiger Umstand (BGH FamRZ 1986, 443, juris Rz. 15) - hat fast 31 Jahre betragen und ist daher sehr lang gewesen.
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 65/85

    Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Auswanderung

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. auch dann zum Ausschluß oder zur Herabsetzung des Unterhalts führen kann, wenn nicht ein Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten, sondern objektive Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten die Unzumutbarkeit der Unterhaltsbelastung ergeben (Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572; vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987 und vom 25. September 1985 - IVb ZR 49/84 - FamRZ 1986, 443, 444).
  • BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 58/87

    Darlegungs- und Beweislast des angeblich nicht leistungsfähigen

    Die hiermit begründete Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB hält sich - vom Ansatz her - im Rahmen der Rechtsprechung des Senats zu § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB, nach der das für die Heranziehung der Vorschrift wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen kann (vgl.Senatsurteil vom 25. September 1985 - IVb ZR 49/84 = FamRZ 1986, 443, 444 m.w.N.).
  • OLG Celle, 14.02.2008 - 17 UF 128/07

    Zahlung eines rückständigen Geschiedenenunterhalts; Ermittlung der für den

    Vielmehr ist die Frage, ob dem Unterhaltspflichtigen nach der Beendigung einer eheersetzenden Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten die Zahlung eines Ehegattenunterhaltes zugemutet werden kann, unter dem Gesichtspunkt des § 1579 Nr. 7 a.F. BGB in einen neuen und umfassenden Billigkeitsabwägung zu beurteilen (BGH Urteile vom 25. September 1985 - IVb ZR 49/84 - FamRZ 1986, 443, 444 und vom 6. Mai 1987 a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2007, 1106, 1107).
  • BGH, 21.06.1989 - IVb ZR 73/88

    Unverzüglichkeit - Rechtswahrungsanzeige - Sozialhilfe

    b) Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsfehlern und halten sich im Rahmen der Grundsätze, die der Senat zu der unterhaltsrechtlichen Härteklausel des § 1579 Nr. 7 a.F. bzw. Nr. 4 n.F. BGB entwickelt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1985 - IVb ZR 49/84 = FamRZ 1986, 443, 444 m.w.N.; vom 6. Mai 1987 3 $ - IVb ZR 61/86 = BGHR BGB S 1579 Nr. 7 Unzumutbarkeit 1 = FamRZ 1987, 689, 690).
  • OLG Hamm, 05.02.1996 - 6 UF 459/93

    Mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit bei Alkohol- und

    Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, u.a. dann auszugehen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer auf Dauer angelegten Beziehung zusammenlebt und sich die Beziehung so verfestigt hat, dass das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH, FamRZ 1989, 487; 1986, 443; 1984, 986; 1983, 569, 572).

    Jedoch ist in Fällen dieser Art erneut und umfassend zu prüfen, ob die dem Verpflichteten bei einem Wiederaufleben seiner Unterhaltspflicht erwachsenden Belastungen die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten (BGH, FamRZ 1987, 689 ; 1986, 443, 445).

  • OLG Brandenburg, 11.07.2003 - 9 UF 47/03

    Unbilligkeit nachehelichen Unterhalts bei kurzer Ehedauer

    Der Verwirkungseinwand einer kurzen Ehe kann jedoch dann, wenn in der Ehe keine wechselseitigen Abhängigkeiten begründet worden sind, die Bedürftigkeit nicht ehebedingt ist und weitere, den Unterhaltsverpflichtenden besonders belastende Elemente hinzutreten, eine unbefristete Gewährung von nachehelichem Unterhalt als grob unbillig erscheinen lassen (BGH FamRZ 1988, 930, 932; FamRZ 1986, 443, 444; OLG Köln FamRZ 1999, 93, 94; Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 1996, 866, 867; Wendl/Staudigl-Gerhardt, a. a. O., § 4 Rn. 758).
  • OLG Hamm, 18.07.1986 - 5 UF 566/85

    Ausschluß des Unterhaltsanspruches aufgrund von objektiven Lebensumständen; Neue

    Das für die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. bzw. § 1579 Nr. 7 BGB n.F. wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, kann nicht nur aus einem schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen; insbesondere kann bei Aufnahme eines längerdauernden Verhältnisses zu einem Partner das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar wird (BGH FamRZ 1983, 569, 572 = BGHF 3, 807; 1983, 996, 997 = BGHF 3, 1182; 1984, 986, 987 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464; 1986, 443, 444 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 13 = BGHF 4, 1242; OLG Nürnberg FamRZ 1985, 396, 397).

    Zwar ist dieser Umstand im Rahmen der zu treffenden Zumutbarkeitsabwägung nicht ohne Bedeutung (vgl. BGH FamRZ 1986, 443, 444 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 13 = BGHF 4, 1242); ihm steht auf der anderen Seite aber gegenüber, daß sich der Kläger durchaus selbst unterhalten kann: Er wird durch den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs keineswegs in unzumutbarer Weise hart getroffen, auch nicht unter Berücksichtigung seiner erheblichen Behinderung.

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2010 - 16 UF 191/10

    Versagung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen

    Dass die Antragsgegnerin nur eine geringe Rente hat, führt im Hinblick auf die Dauer der Lebensgemeinschaft zu keiner anderen Bewertung (vgl. auch BGH FamRZ 1986, 443 zum Zurücktreten des Gesichtspunktes einer langjährigen Ehedauer im Rahmen der Interessenabwägung bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 61/86

    Zurechnung von Einkünften wegen der Versorgung eines neuen Partners;

  • OLG München, 02.04.1990 - 2 UF 1408/89

    Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs wegen Fehlverhaltens; Grobe Unbilligkeit;

  • OLG Celle, 23.11.1989 - 10 UF 164/89

    Zahlung von Trennungsunterhalt; Ehegattenunterhalt

  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 79/86

    Anwendung des UÄndG auf vor dem Inkrafttreten liegende Zeiträume

  • OLG Celle, 27.09.2006 - 15 UF 7/06

    Berechnung der Höhe eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs im Falle

  • OLG Hamm, 23.04.1999 - 5 UF 429/98

    Leistungsklage nach gerichtlichem Unterhaltsvergleich

  • OLG Saarbrücken, 08.05.2008 - 6 UF 68/07

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und Betreuungsunterhalt

  • OLG Karlsruhe, 25.04.1996 - 2 UF 235/93

    DDR - Flucht - Übersiedlung - Bundesrepublik - Einkommen - Härtefall

  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 20/85

    Verwirkung von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt; Aufnahme einer

  • OLG Hamm, 27.07.1993 - 2 UF 379/92

    Zeitliche Begrenzung des nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Unterhalts

  • OLG München, 04.03.1992 - 12 UF 941/90

    Unbilligkeit der zeitlich unbegrenzten Inanspruchnahme für Ehegattenunterhalt

  • BGH, 27.04.1988 - IV ZR 58/87

    Unterhalt - Begrenzung - Schwerbehinderung - Heirat

  • OLG Bamberg, 25.06.1986 - 2 UF 132/86
  • OLG München, 29.10.1992 - 16 UF 763/92

    Grobe Unbilligkeit des Geschiedenenunterhalts bei fester sozialen Bindung des

  • OLG Düsseldorf, 01.10.1986 - 5 UF 209/84
  • OLG Koblenz, 31.05.1988 - 11 UF 206/88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Tätlichkeiten eines Ehemannes; Verwirkung

  • OLG Hamm, 03.12.1987 - 2 UF 210/87
  • AG Aichach, 09.12.2004 - 2 F 592/02

    Versagung nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit auf Grund des

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