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| RFH, 19.05.1926 - IV A 147/26 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 11.11.1982 - IV R 84/80 NV: Ob sich die Kommanditisten einer inzwischen aufgelösten und im Handelsregister gelöschten KG eine Steuerverfehlung des Komplementärs zurechnen lassen müssen, beurteilt sich nach den Grundsätzen der Entscheidungen des RFH vom 19.5.1926 IV A 147/26 und vom 28.5.1938 GrS D 4/38.
- FG Düsseldorf, 26.06.2000 - 13 V 556/00
Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung; Gesamtschuldner - …
Die zuletzt von Gonnella und Mikic ("Zur Festsetzungsverjährung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten und einer Steuerstraftat nur eines Ehegatten", Deutsches Steuerrecht - DStR - 1999, Seite 528) unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19.5.1926, IV A 147/26, RFHE 19, 96 ff. und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.3.1957 V z 231/56 S, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil III 1957, Seite 231, sowie ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 1.12.1988 11 K 227/85 E, EFG 1989, 209, vertretene Auffassung, die Festsetzungsfrist verlängere sich nur gegenüber dem Gesamtschuldner, der die Straftat begangen hat, vermag nicht zu überzeugen. - BFH, 20.01.1976 - VII R 18/72
Steuerhehlerei - Verjährung - Haftungsanspruch
Der erkennende Senat hält also daher an der bereits vom RFH in dem Urteil vom 19. Mai 1926 IV A 147/26 (RFHE 19, 96) und vom BFH in dem Urteil vom 7. März 1957 Vz 231/56 S (BFHE 64, 616, BStBl III 1957, 231) vertretenen Auffassung fest, daß der Haftungsanspruch gegen den Steuerhehler aus § 112 AO erst in zehn Jahren verjährt.
- BFH, 03.07.1958 - IV 156/57 U
Prüfungsauftrag als verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von § 147 Abs. 1 …
Von dieser im Urteil IV A 147/26 vom 19. Mai 1926 (RStBl 1926 S. 325, Slg. Bd. 19 S. 96) vertretenen Auffassung ist der Reichsfinanzhof jedoch später abgewichen. - BFH, 30.11.1951 - II z 148/51 U
Erteilung eines Ankauferlaubnisscheines für steuerbegünstigten Branntwein - …
Die zehnjährige Verjährungsfrist käme nur dann in Frage, wenn sich die Bfin., was hier nicht der Fall ist, selbst der Hinterziehung in irgendeiner Begehungsform schuldig gemacht hätte (Urt. des Reichsfinanzhofs IV A 147/26 vom 19. Mai 1926 = Slg. Bd. 19 S. 96 = Mrozeks Kartei, AO § 121 Rechtspr. 2; IV A 374/28 vom 20. November 1928 = Mrozeks Kartei, Tabaksleuergesetz - TabStG - § 9 Rechtspr. 14). - BFH, 07.03.1957 - V z 231/56 S
Befreiung des Haftungsschuldners bei Verjährung des Anspruchs gegen den …
Der erkennende Senat tritt der Auffassung des Reichsfinanzhofs in seinem Urteil IV A 147/26 vom 19. Mai 1926 (Slg. Bd. 19 S. 96, 103 = Reichszollblatt 1926 S. 139) bei, daß für den Haftungsschuldner, der sich einer Steuerhehlerei schuldig gemacht hat, kein Rechtsschutzbedürfnis für die gewöhnliche Verjährungsfrist von einem Jahr besteht.
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