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   RFH, 24.11.1932 - IV A 272/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1932,57
RFH, 24.11.1932 - IV A 272/32 (https://dejure.org/1932,57)
RFH, Entscheidung vom 24.11.1932 - IV A 272/32 (https://dejure.org/1932,57)
RFH, Entscheidung vom 24. November 1932 - IV A 272/32 (https://dejure.org/1932,57)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 06.12.1979 - IV R 32/79

    Landwirtschaftliches Vermögen - Forstwirtschaftliches Vermögen - …

    Die demgegenüber von der Finanzverwaltung (vgl. Erlaß des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1977 S 0311-1-VA 1, Der Betrieb 1977 S. 1772 - DB 1977, 1772 -) und teilweise in der Literatur (vgl. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte Abschnitt B Anm. 21 n, j; Paulick, Finanz-Rundschau 1978 S. 329 ff. - FR 1978, 329 ff. -) unter Berufung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 24. November 1932 IV A 272/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130) vertretene Auffassung, zum Vermögen i. S. des § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 gehörten - ohne Rücksicht auf das Eigentum - sämtliche Grundstücke und sonstigen Wirtschaftsgüter, die dem Landwirt für die Bewirtschaftung des Betriebes zur Verfügung stünden, ihm sei folglich - für die Begründung der Buchführungspflicht - auch der für den Verpächter festgestellte Einheitswert zuzurechnen, werde weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des § 141 Abs. 1 AO 1977 gedeckt.

    Zu diesem Ergebnis führt auch der Wortlaut des § 141 Abs. 1 AO 1977, wie schon Enno Becker als damaliger Vorsitzender des IV. Senats des RFH in seiner Besprechung des Urteils vom 24. November 1932 IV A 272/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130) zu § 161 AO bemerkt hat (vgl. Steuer und Wirtschaft 1933, Teil I Spalte 123).

    Die gegenteilige Auffassung beruft sich im wesentlichen auf das RFH-Urteil vom 24. November 1932 IV A 272/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130), gegen dessen Begründung schon Mattern/Meßmer in ihrem Kommentar zur Reichsabgabenordnung (…vgl. § 161 Rdnr. 1024) Bedenken geltend gemacht haben.

  • BFH, 14.10.1982 - IV R 54/79

    Landwirtschaft - Buchführungspflicht - Verpachtung - Einheitswert - …

    Das Urteil in BFHE 129, 368, BStBl II 1980, 423 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die gegenteilige Auffassung im Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 24. November 1932 IV A 272/32 (RFHE 32, 125, RStBl 1932, 1130) auf dem Argument beruhe, bei einem verpachteten landwirtschaftlichen Grundbesitz überlasse der Verpächter den verpachteten Teil seines landwirtschaftlichen Vermögens dem Pächter, damit dieser die Landwirtschaft als selbständiger Unternehmer betreibe; nur der Pächter beziehe deshalb als Landwirt Einkünfte aus dem Betrieb der Landwirtschaft, der Verpächter hingegen als Eigentümer beziehe nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens.
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