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Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.09.2005

Rechtsprechung
   BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4663
BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03 (https://dejure.org/2004,4663)
BFH, Entscheidung vom 24.11.2004 - IV B 15/03 (https://dejure.org/2004,4663)
BFH, Entscheidung vom 24. November 2004 - IV B 15/03 (https://dejure.org/2004,4663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    GmbHG § 47 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung; Einstimmigkeitserfordernis

  • datenbank.nwb.de

    Unterschiedliche Bedeutung des Einstimmigkeitserfordernisses in der Betriebs-GmbH und in der Besitzgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03
    Das wird vollends deutlich, wenn es in der Vorentscheidung unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 21. Januar 1999 IV R 96/96 (BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771) weiter heißt: "Ist dagegen an der einen Gesellschaft neben der mehrheitlich bei der anderen Gesellschaft beteiligten Person oder Personengruppe mindestens ein weiterer Gesellschafter beteiligt und müssen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell einstimmig gefasst werden, so kann die beherrschende Person oder Personengruppe rechtlich ihren Willen nicht in beiden Unternehmen durchsetzen, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter, die sog. Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt.".

    Auch vom Senatsurteil in BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771 weicht die Vorentscheidung nicht ab.

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

    Auszug aus BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03
    Sein Urteil enthält dazu folgenden nahezu wörtlich aus dem Senatsurteil vom 27. August 1992 IV R 13/91 (BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134) übernommenen Satz:.
  • BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89

    Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid

    Auszug aus BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03
    Ausführungen, die die Entscheidung nicht tragen, können nicht zu einer Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO führen (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309).
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 25/88

    Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03
    Von den BFH-Urteilen vom 27. Februar 1991 XI R 25/88 (BFH/NV 1991, 454) und vom 22. Februar 1985 III R 174/80 (…BFH/NV 1985, 49) weicht die Vorentscheidung schon deshalb nicht ab, weil es in jenen Urteilen um Fälle ging, in denen die jeweiligen Alleineigentümer des Grundstücks --anders als im Streitfall-- in der Betriebs-GmbH nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügten.
  • FG Düsseldorf, 02.12.2002 - 7 K 2922/02

    Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Einstimmigkeitsabrede; …

    Auszug aus BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03
    Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 455 veröffentlicht.
  • BFH, 10.12.1991 - VIII R 71/87

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03
    Somit weicht die Vorentscheidung nicht vom BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VIII R 71/87 (BFH/NV 1992, 551) ab.
  • BFH, 22.02.1985 - III R 174/80

    Steuerrechtliche Einordnung der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern …

    Auszug aus BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03
    Von den BFH-Urteilen vom 27. Februar 1991 XI R 25/88 (…BFH/NV 1991, 454) und vom 22. Februar 1985 III R 174/80 (BFH/NV 1985, 49) weicht die Vorentscheidung schon deshalb nicht ab, weil es in jenen Urteilen um Fälle ging, in denen die jeweiligen Alleineigentümer des Grundstücks --anders als im Streitfall-- in der Betriebs-GmbH nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügten.
  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch …

    Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für alle zu fassenden Beschlüsse (mindestens) eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, über die der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht verfügt (so zutreffend FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2002 7 K 2922/02 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 455;… Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 15 Rz. 830; vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. November 2004 IV B 15/03, BFH/NV 2005, 545).

    Der lediglich an der Betriebs-GmbH beteiligte Gesellschafter kann deshalb auf die Nutzung oder Verwertung der an die Betriebsgesellschaft überlassenen Betriebsgrundlage keinen wesentlichen Einfluss nehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 545).

  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 190/11

    Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person …

    Rn. 40 ff. Soweit (nur) die Begründung der Betriebsaufspaltung dem Einstimmigkeitserfordernis unterliegt, hindert dies die Annahme einer personellen Verflechtung schließlich nicht, da die Situation nach Begründung der Betriebsaufspaltung zu beurteilen ist (BFH-Beschluss vom 24.11.2004 IV B 15/03, BFH/NV 2005, 545; BFH-Urteil vom 21.08.1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 11.05.2011 1 K 138/09, EFG 2011, 1433; Kempermann, GmbHR 2005, 317).
  • BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06

    Divergenz

    a) Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung --gestützt auf die Rechtsprechung des BFH-- davon ausgegangen, dass für den Sachverhalt, dass an der Betriebsgesellschaft (hier: P-GmbH) auch Gesellschafter beteiligt sind, die keine Anteile an dem Besitzunternehmen (hier: Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--; B-GbR) halten, die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung auch dann zu bejahen sein kann, wenn die Gesellschafterbeschlüsse zwar einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, jedoch die lediglich an der Betriebs-GmbH beteiligten Gesellschafter (hier: C-Ltd.; Anteilsquote: rd. 24, 9 v.H.) deshalb auf den die sachliche Verflechtung begründenden Mietvertrag keinen Einfluss nehmen könnten, weil dieser sich --vorbehaltlich einer Kündigung-- "automatisch" verlängere (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2004 IV B 15/03, BFH/NV 2005, 545;… Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 831, m.w.N.; Kempermann, NWB Fach 3, 12501, 12504).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98

    Personelle und sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Gewinn aus der …

    Gleichgültig ob der Beschluss über die Kündigung einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zu fassen war, konnte die C mithin eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht verhindern (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2004, IV B 15/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2005, 545, unter 2., m. w. Nachw.).
  • FG Düsseldorf, 16.12.2009 - 9 K 3626/06

    Betriebsaufspaltung; Personelle Beherrschung durch Beherrschung der Geschäfte des …

    Die lediglich an der GmbH zu 25 % beteiligte Mutter des Klägers kann auf die Nutzung oder Verwertung der verpachteten Grundstücke keinen wesentlichen Einfluss nehmen (BFH, Urteil vom 30.11.2005, mit Hinweis auf BFH, BStBl II 1989, 455 und BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 545).
  • FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01

    Zur Zulässigkeit der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - …

    Dementsprechend ist eine personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auch dann bejaht worden, wenn die Gesellschafterbeschlüsse zwar einstimmig zu erfolgen haben, der an der Besitzgesellschaft nicht beteiligte Minderheitsgesellschafter der Betriebsgesellschaft aber nicht die rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschenden Personen ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung der an die Betriebsgesellschaft überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen durchsetzen (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2002 7 K 2922/02 F, EFG 2003, 455; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.2004 IV B 15/03, nicht amtlich veröffentlicht).
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Rechtsprechung
   BFH, 05.09.2005 - IV B 15/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,36694
BFH, 05.09.2005 - IV B 15/03 (https://dejure.org/2005,36694)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2005 - IV B 15/03 (https://dejure.org/2005,36694)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2005 - IV B 15/03 (https://dejure.org/2005,36694)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung nachgereichter Schriftsätze als Verfahrensfehler

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.10.2003 - V R 24/00

    Umsatzsteuerbefreiung für Altenheim

    Auszug aus BFH, 05.09.2005 - IV B 15/03
    Es reicht aber auch aus, wenn das FG seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, im Urteil selbst begründet (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, II.1.a aa, m.w.N.).
  • BFH, 04.04.2001 - XI R 60/00

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 05.09.2005 - IV B 15/03
    Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (BFH-Urteil vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFHE 195, 9, BStBl II 2001, 726).
  • BFH, 08.10.2003 - VII B 321/02

    Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung - unzutreffende …

    Auszug aus BFH, 05.09.2005 - IV B 15/03
    Nur dann ist auch gewährleistet, dass das Recht auf Gehör gewahrt worden ist (BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499, 500, m.w.N.;… vom 25. April 1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118).
  • BFH, 26.10.1998 - III R 42/98

    Zulassungsfreie Revision; Nichtberücksichtigung nachgereichter Schriftsätze

    Auszug aus BFH, 05.09.2005 - IV B 15/03
    Der BFH hat die Nichtberücksichtigung nachgereichter Schriftsätze grundsätzlich als verfahrensfehlerhaft angesehen, wenn dies zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht geführt hat (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 III R 42/98, BFH/NV 1999, 509).
  • BFH, 25.04.1996 - VIII B 30/95

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei Ablehnung der Wiedereröffnung des Verfahrens …

    Auszug aus BFH, 05.09.2005 - IV B 15/03
    Nur dann ist auch gewährleistet, dass das Recht auf Gehör gewahrt worden ist (…BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499, 500, m.w.N.; vom 25. April 1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118).
  • BFH, 19.02.1993 - III R 101/89

    Verfahrensfehler auf Grund der Versagung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 05.09.2005 - IV B 15/03
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 1993 III R 101/89, BFH/NV 1994, 555).
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