Rechtsprechung
| BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Gewerblicher Grundstückshandel: Zuordnung des Grundstücks zum Umlaufvermögen, keine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei Veräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Zuordnung eines Grundstücks zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ist für die Eigenschaft als Zählobjekt ohne Bedeutung; keine Tarifbegünstigung, wenn die Veräußerung des Grundstücks im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe steht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 06.04.2006 - IV 402/03
- BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …
Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
bb) Der Hinweis auf die Ausführungen in dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.4. der Gründe) geht fehl. - BFH, 18.06.1998 - IV R 56/97
Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung
Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 56/97 (BFHE 186, 356, BStBl II 1998, 735) kann im Übrigen schon deshalb nicht vorliegen, weil Gegenstand jener Entscheidung kein gewerblicher Grundstückshandel war. - BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00
Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der …
Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
Steht die Veräußerung des betreffenden Grundstücks im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, ändert dies nichts daran, dass der auf das Grundstück entfallende Gewinn nicht der Tarifvergünstigung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt (vgl. das auch vom FG zitierte BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467).
- BFH, 10.01.2007 - I R 75/05
Beschwer; Klage auf höhere Steuerfestsetzung
Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
Der BFH hat mehrfach und in Kenntnis der in der Literatur geäußerten Ansichten entschieden, dass die Wirkung des § 68 FGO nur eintritt, wenn die gegen den früheren Verwaltungsakt erhobene Klage zulässig ist (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1991 X R 149/90, BFHE 163, 307, BStBl II 1991, 462; BFH-Urteil vom 10. Januar 2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506, unter II.5. der Gründe, jeweils m.w.N.). - BFH, 11.02.1991 - X R 149/90
Keine Klageänderung gem. § 68 FGO nach Einlegung einer unzulässigen Revision; zur …
Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
Der BFH hat mehrfach und in Kenntnis der in der Literatur geäußerten Ansichten entschieden, dass die Wirkung des § 68 FGO nur eintritt, wenn die gegen den früheren Verwaltungsakt erhobene Klage zulässig ist (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1991 X R 149/90, BFHE 163, 307, BStBl II 1991, 462;… BFH-Urteil vom 10. Januar 2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506, unter II.5. der Gründe, jeweils m.w.N.). - BFH, 31.01.2008 - IV B 147/06
Rechtsbehelfsbefugnis des ausgeschiedenen Personengesellschafters - Zurechnung …
Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
Das FG hat deshalb zutreffend die Klage gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2002 als eigenständiges Verfahren behandelt und über die Klage gegen den ersetzten Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2002 durch eigenständiges Urteil entschieden (vgl. Beschluss vom heutigen Tag unter Az. IV B 147/06).
- BFH, 15.07.2025 - IX R 25/24
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Eine Heilung der Fristversäumnis geht hiermit nicht einher (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.12.2008 - I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.2.d bb, und BFH-Beschluss vom 31.01.2008 - IV B 153/06, BFH/NV 2008, 1135, unter 2.b, jeweils m.w.N.). - BFH, 07.05.2025 - IV R 10/23
Keine Klagebefugnis des Gesamtrechtsnachfolgers einer vollbeendeten …
Zum anderen konnte der Gewinnfeststellungsbescheid vom 13.11.2020 wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des (laufenden) Klageverfahrens werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2008 - I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.2.d bb [Rz 16]; BFH-Beschluss vom 31.01.2008 - IV B 153/06, BFH/NV 2008, 1135, unter 2.b [Rz 7]). - FG Düsseldorf, 11.04.2025 - 3 K 1094/23
Festsetzung der Höhe des Zinssatzes für Erstattungszinsen
Eine Auswechslung des Verfahrensgegenstands setzt zudem voraus, dass die gegen den ersetzten Bescheid erhobene Klage zulässig ist (vgl. BFH…, Urteil vom 10.01.2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506; Beschluss vom 31.01.2008 IV B 153/06, BFH/NV 2008, 1135;… Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 68 FGO Rn. 66). - BFH, 31.01.2008 - IV B 147/06
Rechtsbehelfsbefugnis des ausgeschiedenen Personengesellschafters - Zurechnung …
Nach den vorstehenden Erwägungen war die Klage sämtlicher Kläger jedoch unzulässig, so dass das FG zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2002 als eigenständiges Verfahren behandelt hat (vgl. Beschluss vom heutigen Tag unter Az. IV B 153/06).
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