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Rechtsprechung
   BFH, 13.03.1992 - IV B 172/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4411
BFH, 13.03.1992 - IV B 172/90 (https://dejure.org/1992,4411)
BFH, Entscheidung vom 13.03.1992 - IV B 172/90 (https://dejure.org/1992,4411)
BFH, Entscheidung vom 13. März 1992 - IV B 172/90 (https://dejure.org/1992,4411)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.09.1989 - X B 19/89

    Beschwerde gegen einen Beschluss über die Verwerfung eines Antrags auf Ablehnung …

    Auszug aus BFH, 13.03.1992 - IV B 172/90
    Die Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 79 Satz 2 FGO ist eine Verhandlung i. S. des § 43 ZPO (vgl. Beschlüsse des BFH vom 15. April 1987 IX B 99/85, BFHE 149, 424, BStBl II 1987, 577 und vom 28. September 1989 X B 19/89, BFH/NV 1990, 515).

    Darüber hinaus muß sich die Partei weigern, den Erörterungstermin weiter wahrzunehmen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht nicht verlieren will (Beschluß in BFH/NV 1990, 515).

  • BFH, 10.11.1971 - I B 14/70

    Erheblicher Spielraum des Gerichts - Mögliche Verhaltensweisen - Wahlrecht - …

    Auszug aus BFH, 13.03.1992 - IV B 172/90
    Zur Entscheidung darüber braucht die Rechtslage indes nicht eingehend geprüft und die Sachlage nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222).
  • BFH, 15.04.1987 - IX B 99/85

    Ablehnung eines Richters - Besorgnis der Befangenheit - Verlust des …

    Auszug aus BFH, 13.03.1992 - IV B 172/90
    Die Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 79 Satz 2 FGO ist eine Verhandlung i. S. des § 43 ZPO (vgl. Beschlüsse des BFH vom 15. April 1987 IX B 99/85, BFHE 149, 424, BStBl II 1987, 577 …und vom 28. September 1989 X B 19/89, BFH/NV 1990, 515).
  • BFH, 31.08.1976 - VII R 20/74

    Geltendes Recht - Mündliche Verhandlung - Rechtsänderung - Billiges Ermessen - …

    Auszug aus BFH, 13.03.1992 - IV B 172/90
    Einem Beteiligten sind danach in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre, da er nach dem Gesetz die Kosten zu tragen gehabt hätte (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1976 VII R 20/74, BFHE 119, 407, BStBl II 1976 686).
  • BFH, 04.04.1996 - IV R 55/94

    Benennung von Zahlungsempfängern

    Aus ähnlichen Erwägungen ist zu verlangen, daß ein während eines Erörterungstermins entstehender Ablehnungsgrund noch in diesem Termin geltend gemacht wird (Senatsbeschluß vom 13. März 1992 IV B 172/90, BFH/NV 1992, 679, m. w. N.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.10.2009 - L 1 SF 21/09

    Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit, der …

    Ein Erörterungstermin nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG ist eine Verhandlung iS des § 43 ZPO (Anschluss an BFH vom 13.3.1992 - IV B 172/90).

    Ein Erörterungstermin nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG ist eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO (vgl. BFH, Beschluss vom 13.03.1992 - IV B 172/90 -, juris, zu Erörterungsterminen nach § 79 Abs. 2 FGO).

  • BFH, 07.02.1996 - X B 195/95

    Steuerhinterziehung durch Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen

    Darüber hinaus muß sich die Partei weigern, den Erörterungstermin weiter wahrzunehmen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht nicht verlieren will (…BFH-Beschlüsse vom 28. September 1989 X B 19/89, BFH/NV 1990, 515, und vom 13. März 1992 IV B 172/90, BFH/NV 1992, 679).
  • BFH, 15.06.1993 - VII B 108/93

    Ablehnung eines Richters (§ 51 FGO )

    Ein Verfahrensbeteiligter kann einen Richter nach diesen Vorschriften nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat, wozu auch ein Erörterungstermin zählt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. März 1992 IV B 172/90, BFH/NV 1992, 679; BFH-Urteil vom 18. März 1970 I R 98/68, BFHE 98, 503).
  • FG Hessen, 16.03.1999 - 2 K 3171/96

    Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren

    Zur Entscheidung darüber braucht die Rechtslage indes nicht eingehend geprüft und die Sachlage nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. BFH-Beschluß vom 13. März 1992 IV B 172/90, BFH/NV 1992, 679).
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