Rechtsprechung
| BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 14 § 16; FGO § 76 Abs. 1 § 90 § 115
Unwirksamkeit des Verzichts auf Durchführung der mündlichen Verhandlung; Sachaufklärungsrüge - datenbank.nwb.de
Keine Zwangsaufgabe eines luf Betriebs bei Betriebsfortführung auf verkleinerter Grundlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 08.08.2002 - 11 K 3201/94
- BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- BFH, 20.10.1981 - VIII R 152/80
Auszug aus BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Allerdings kann eine Prozesserklärung ausnahmsweise unwirksam sein, wenn sie durch bewusste Täuschung, Drohung, durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels offensichtlich unzutreffender Erwägungen --insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Personen-- veranlasst worden war (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1981 VIII R 152/80, juris, m.w.N., sowie Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. August 1961 IV 176/59 S, BFHE 74, 284, BStBl III 1962, 107).Denn selbst wenn die Berichterstatterin diese Ansicht unmissverständlich geäußert hätte, war der Vollsenat nicht gehindert, in dem später ergangenen Urteil von dieser Ansicht abzuweichen (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1981 VIII R 152/80, juris).
- BFH, 01.02.1990 - IV R 8/89
Betriebsaufgabe statt Betriebsübertragung im ganzen bei Rückbehalt von 18 v. H. …
Auszug aus BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Auch haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass das FG von dem Senatsurteil vom 1. Februar 1990 IV R 8/89 (BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428) abgewichen wäre.Während es im Urteil in BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428 darum ging, ob der Sohn die wesentlichen Grundlagen des väterlichen Betriebes übernommen hatte, was der erkennende Senat verneint hatte, waren die Eheleute W Miteigentümer der gemeinsam mit den Klägern bewirtschafteten Flächen geblieben oder hatten sowohl im Jahr 1974 als auch im Jahr 1978 nur für den Gesamtbetrieb nicht wesentliche Teile entnommen bzw. in einen anderen Betrieb überführt.
- BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91
Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft
Auszug aus BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Insofern war der Betrieb sowohl nach 1974 als auch nach 1978, allerdings in verkleinerter Form (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521), zunächst von der Klägerin und den Eheleuten W gemeinsam, dann von der Klägerin allein und letztlich von beiden Klägern fortgeführt worden.
- BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99
Nacherhebung von Einfuhrabgaben
Auszug aus BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Noch haben sie dargelegt, warum das FG auch ohne entsprechenden Sachvortrag ihres Prozessbevollmächtigten verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. etwa BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, Abschn. II. Nr. 1 b). - BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01
Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem …
Auszug aus BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass das FG aufgrund der vorliegenden Akten hätte erkennen müssen, dass die Kläger in den angeblich erst 1984 begonnenen gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorhandenes Betriebsvermögen tatsächlich mit dem höheren Teilwert eingebracht hätten, zumal klägerseits kein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn erklärt wurde (zu den in der Anlage L zur Einkommensteuererklärung erforderlichen Angaben vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135). - BFH, 22.01.2004 - IV R 44/02
Ehegatten-Mitunternehmerschaft in der Landwirtschaft
Auszug aus BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Die gemeinsam mit den Eheleuten W bewirtschafteten Flächen standen aber sogar im Miteigentum der Eheleute W und der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2004 IV R 44/02, BStBl II 2004, 500). - BFH, 11.02.1987 - II B 140/86
Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit
Auszug aus BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Dabei kann der Senat hinsichtlich des Vorwurfs, der erklärte Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei nur durch eine bewusste Täuschung zustande gekommen, dahin gestellt sein lassen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend dargelegt haben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). - BFH, 09.08.1996 - VI R 37/96
Einzelrichter und mündliche Verhandlung
Auszug aus BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können Prozesserklärungen, zu denen der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gehört, nicht wegen Irrtums angefochten werden; sie sind auch nicht frei widerrufbar (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 37/96, BFHE 181, 115, BStBl II 1997, 77, m.w.N.). - BFH, 24.01.2000 - XI B 92/98
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Divergenz und Verfahrensfehler
Auszug aus BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Sie haben nämlich nicht --wie notwendig-- durch eine Gegenüberstellung von tragenden Rechtssätzen aus dieser Entscheidung und denen des angefochtenen Urteils eine Divergenz erkennbar gemacht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42, sowie BFH-Beschluss vom 24. Januar 2000 XI B 92/98, BFH/NV 2000, 959). - BFH, 17.08.1961 - IV 176/59 S
Rechtswidrigkeit der Veranlassung der Rücknahme eines Rechtsmittels
Auszug aus BFH, 08.06.2004 - IV B 180/02
Allerdings kann eine Prozesserklärung ausnahmsweise unwirksam sein, wenn sie durch bewusste Täuschung, Drohung, durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels offensichtlich unzutreffender Erwägungen --insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Personen-- veranlasst worden war (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1981 VIII R 152/80, juris, m.w.N., sowie Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. August 1961 IV 176/59 S, BFHE 74, 284, BStBl III 1962, 107).
- BFH, 06.09.2023 - IX B 84/22
Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, …
Deshalb sind Hinweise, denen sich eine bestimmte Rechtsauffassung beziehungsweise Einschätzung zu den Erfolgsaussichten entnehmen lässt, nicht bindend für die spätere Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1981 - VIII R 152/80, juris, unter 4.; BFH-Beschluss vom 08.06.2004 - IV B 180/02, BFH/NV 2004, 1634, unter 1.). - BFH, 21.06.2023 - IX B 58/22
Nichtzulassungsbeschwerde: Rüge einer Divergenz, Verzicht auf mündliche …
Ausnahmsweise kann eine Prozesserklärung darüber hinaus auch bereits unwirksam sein, wenn sie durch bewusste Täuschung, Drohung, durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels offensichtlich unzutreffender Erwägungen --insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Personen-- veranlasst worden war (BFH-Beschluss vom 08.06.2004 - IV B 180/02, BFH/NV 2004, 1634, unter 1.).Deshalb sind Hinweise des Berichterstatters, denen sich eine bestimmte Rechtsauffassung beziehungsweise Einschätzung zu den Erfolgsaussichten entnehmen lässt, nicht bindend für die spätere Entscheidung des Senats (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1981 - VIII R 152/80, juris, unter 4.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1634, unter 1.) und können mithin nicht zu einer wesentlichen Änderung der Prozesslage führen.
- BFH, 07.11.2005 - IV B 93/04
Teilwertabschreibung eines als Büro genutzten Kellergeschosses in der …
Insoweit wird aber nur das individuelle Interesse der Kläger an einer solchen Abschreibung angesprochen; das genügt jedoch nicht (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 IV B 180/02, BFH/NV 2004, 1634;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, m.w.N.).Sie haben nämlich nicht --wie notwendig-- durch eine Gegenüberstellung von tragenden Rechtssätzen aus diesen Entscheidungen und denen des angefochtenen Urteils des FG eine Divergenz erkennbar gemacht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1634;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).
- OVG Niedersachsen, 05.08.2025 - 4 LA 86/23
Zulassung der Berufung wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs i.R.d. …
Daher ließen die Erklärungen des Klägers mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023, die Mitteilung des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung sei versehentlich erfolgt, er bestehe darauf, im Klageverfahren angehört zu werden, insoweit werde das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht erteilt bzw. widerrufen (VG-Akte, Bl. 48), die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Einverständniserklärung nicht entfallen (vgl. zu Ausnahmen z.B. im Fall der bewussten Täuschung oder Drohung BFH, Beschl. v. 8.6.2004 - IV B 180/02 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 2).
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