Rechtsprechung
| BFH, 11.06.2004 - IV B 231/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 102 Satz 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz; ; AO 1977 § 5; ; AO 1977 § 191 Abs. 1; ; AO 1977 § 193 Abs. 1; ; EStG § 42d
- Wolters Kluwer
Ermessensfehlerfreiheit einer Prüfungsanordnung beim Fehlen von Anhaltspunkten für einen Ermessensfehler - Möglichkeit des Nachschiebens von Gründen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 193
Prüfungsanordnung; Begründungsanforderungen - datenbank.nwb.de
Anforderungen an die Begr. einer auf § 193 Abs. 1 AO gestützten Prüfungsanordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 28.10.2002 - 13 K 1618/02
- BFH, 11.06.2004 - IV B 231/02
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BFH, 30.06.1989 - III R 8/88
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung aus besonderem Anlass
Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 231/02
Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats genügt zur Begründung der Anordnung einer auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Prüfung regelmäßig der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift (…s. nur Senatsurteil vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1989 III R 8/88, BFH/NV 1990, 273, mit Nachweisen zur Rechtsprechung anderer Senate).Ist aber nach der zitierten Rechtsprechung eine weitere, über die Angabe der Rechtsgrundlage hinausgehende Begründung nicht erforderlich, dann bedarf es weder ergänzender, nach § 102 Satz 2 FGO aber zulässiger Erwägungen, noch könnte ein Nachschieben von Gründen von Bedeutung sein, so lange die Prüfungsanordnung auf die angegebene Rechtsgrundlage des § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützt bleibt und so lange keine Anhaltspunkte für ein sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörden vorliegen (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 273, zu 2.a der Entscheidungsgründe).
- BFH, 09.08.2002 - VI R 41/96
Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern
Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 231/02
Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 9. August 2002 VI R 41/96 (BFHE 200, 200, BStBl II 2003, 160), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. - BFH, 19.03.2002 - IV B 50/00
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Angemessenheit von Luxus-Pkw im BV
Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 231/02
Unabhängig davon bedurfte es im Streitfall einer weiteren Begründung der Prüfungsanordnung auch schon deshalb nicht, weil dem Kläger nach der vorangegangenen Prüfung und den daran anschließenden Verfahren auch ohne Begründung ohne weiteres erkennbar sein musste, dass zumindest die steuerliche Behandlung seiner kostspieligen PKW-Flotte (s. Senatsbeschluss vom 19. März 2002 IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145) einen Anlass zu weiterer Prüfung gibt (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977). - BFH, 29.10.1992 - IV R 47/91
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung eines Finanzamtes …
Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 231/02
Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats genügt zur Begründung der Anordnung einer auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Prüfung regelmäßig der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift (s. nur Senatsurteil vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149, mit zahlreichen weiteren Nachweisen;… s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 1989 III R 8/88, BFH/NV 1990, 273, mit Nachweisen zur Rechtsprechung anderer Senate). - FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
Ermessensentscheidung:
Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 231/02
Geht es in dieser Entscheidung ebenso wie in dem ebenfalls vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. August 2002 V 248/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 202) um die Begründung der Ausübung eines Auswahlermessens, so war im Streitfall ein Entschließungsermessen auszuüben, zu dessen Begründung --wie zu 1. ausgeführt-- die Angabe der Rechtsgrundlage ausreicht.
- VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 7563/16
Der Betreiber einer Online-Plattform, auf der Übernachtungsmöglichkeiten gegen …
Rn. 137 vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juni 2004 - IV B 231/02 -, juris, Rn. 3 zu einer Prüfungsanordnung; FG Nürnberg, Urteil vom 23. März 2005 - III 249/2004 -, juris, Rn. 28 zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO, jeweils m.w.N. - FG Düsseldorf, 26.09.2013 - 13 K 4630/12
Erweiterung des Prüfungszeitraums bei erstmaliger Prüfungsanordnung - Verdacht …
Rn. 30 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, genügt bei Steuerpflichtigen, bei denen nach § 193 Abs. 1 AO eine Außenprüfung zulässig ist (Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte sowie Freiberufler), als Begründung für die Anordnung einer Außenprüfung grundsätzlich der Hinweis auf die Vorschrift des § 193 Abs. 1 AO (…BFH-Beschlüsse vom 26.06.2007 V B 97/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 1805, unter II.1.b cc; vom 11.06.2004 IV B 231/02, BFH/NV 2004, 1501, unter 1.). - FG Nürnberg, 23.03.2005 - III 249/04
Auskunftsersuchen an eine Berufskammer zulässig
Die Angabe der Rechtsgrundlage ist bei der Ausübung eines Entschließungsermessens, d. h. bei der Frage, ob das Finanzamt überhaupt tätig wird, zur Begründung des entsprechenden Bescheides regelmäßig ausreichend, weil die Finanzbehörden verpflichtet sind, Steueransprüche durchzusetzen (vgl. auch Nr. 1.8 AEAO vom 10.3.2005, IV A 4 - S 0062-1/05; BFH-Beschluss vom 11.6.2004, IV B 231/02, BFH/NV 2004, 1501; BFH-Urteil vom 2.10.1991, X R 1/88, BStBl II 1992, 274; Urteil des BVerfG vom 27.6.1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654).
- VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 4859/16
Rechtmäßiges Auskunftsersuchen gegenüber einer Online-Plattform für …
Rn. 143 vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juni 2004 - IV B 231/02 -, juris, Rn. 3 zu einer Prüfungsanordnung; FG Nürnberg, Urteil vom 23. März 2005 - III 249/2004 -, juris, Rn. 28 zu einem Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO, jeweils m.w.N. - FG Nürnberg, 21.09.2005 - III 206/03
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer
Dies schließt den Erlass eines Haftungsbescheides ein (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 11.6.2004, IV B 231/02, BFH/NV 2004, 1501 ; BFH-Urteil vom 2.10.1991, X R 1/88, BStBl II 1992, 274 ; Urteil des BVerfG vom 27.6.1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654 ). - FG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 2 K 798/09
Außenprüfung für die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer im Zeitraum 2002 bis 2004 für …
Mit diesem im finanzgerichtlichen Verfahren erstmalig ausdrücklich vorgebrachten Ermessenserwägungen kann der Beklagte nach Rechtsprechung des BFH trotz der Regelung in § 102 Satz 2 FGO noch gehört werden, weil ein besonderes Begründungserfordernis für eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Außenprüfung überhaupt nicht besteht (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2004 IV B 231/02, BFH/NV 2004, 1501).
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