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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.01.1966 - IV B 262.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,1344
BVerwG, 10.01.1966 - IV B 262.65 (https://dejure.org/1966,1344)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.1966 - IV B 262.65 (https://dejure.org/1966,1344)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 1966 - IV B 262.65 (https://dejure.org/1966,1344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit von auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgeübtem Ermessen - Zulässigkeit eines "Nachschiebens" von Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1966 - IV B 262.65
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß die Bekanntgabe dieser Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls genügen kann (BVerfGE 6, 32 [44/45]).
  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1966 - IV B 262.65
    Wann die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Nachschiebens der Gründe gegeben sind, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes - deren Überprüfung, wie oben dargelegt, in diesem Falle dem Revisionsgericht verwehrt ist - und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 -).
  • BVerwG, 29.09.1965 - IV CB 132.65

    Statthaftigkeit einer Revision ohne besondere Zulassung - Revisibilität einer …

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1966 - IV B 262.65
    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß das von der Behörde auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgeübte Ermessen nur im Rahmen des Landesrechts überprüft werden könne, da andernfalls die Revisionszuständigkeit zugunsten der mit Ermessensausübung verbundenen Behördenentscheidungen über Gebühr ausgedehnt würde (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1965 - BVerwG IV B 24.65 - und Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG IV CB 132.65 -).
  • BVerwG, 11.05.1965 - IV B 24.65
    Auszug aus BVerwG, 10.01.1966 - IV B 262.65
    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß das von der Behörde auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgeübte Ermessen nur im Rahmen des Landesrechts überprüft werden könne, da andernfalls die Revisionszuständigkeit zugunsten der mit Ermessensausübung verbundenen Behördenentscheidungen über Gebühr ausgedehnt würde (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1965 - BVerwG IV B 24.65 - und Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG IV CB 132.65 -).
  • BVerwG, 23.01.1975 - VII B 26.74
    Welche Anforderungen nach Inhalt und Umfang an die Begründung einer - wie hier - in Anwendung von Landesrecht ergangenen Ermessensentscheidung zu stellen ist, beurteilt sich außerdem maßgeblich nach dem irrevisiblen Landesrecht und ist insoweit der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. Beschlüsse vom 29.09.1965 - BVerwG IV CB 132.65 - [NJW 1965, 2418 - DÖV 1966, 277], vom 10.01.1966 - BVerwG IV B 262.65 und vom 30.01.1973 - BVerwG IV B 177.72).

    Diese Vorschrift regelt allein den Umfang der richterlichen Prüfungsbefugnis, setzt aber dem Verwaltungsermessen keine materiellen Grenzen (vgl. Beschlüsse vom 10.01.1966 - BVerwG IV B 262.65 und vom 22.06.1973 - BVerwG IV B 74.73).

  • BVerwG, 02.10.1984 - 8 C 52.84

    Zulässigkeit einer Verfahrensrevision

    Die Verfahrensvorschrift des § 114 VwGO stellt lediglich klar, in welchem Umfange die Verwaltungsgerichte das Verwaltungsermessen einer rechtlichen Kontrolle zu unterziehen haben (vgl. u.a. Beschluß vom 10. Januar 1966 - BVerwG IV B 262.65 - Buchholz 310 § 314 VwGO Nr. 5).
  • BVerwG, 13.09.1967 - IV B 141.66

    Anzuwendendes Recht in einem Umlegungsverfahren bei Eintritt einer Rechtsänderung …

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß das von der Behörde auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ausgeübte Ermessen nur im Rahmen des Landesrechts überprüft werden kann, da andernfalls die Revision auf solche Fragen ausgedehnt würde, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO entzogen ist (vgl. u.a. Beschluß vom 10. Januar 1966 - BVerwG IV B 262/65).
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