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Rechtsprechung
   BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,5717
BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25 (https://dejure.org/2026,5717)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2026 - IV B 31/25 (https://dejure.org/2026,5717)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2026 - IV B 31/25 (https://dejure.org/2026,5717)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, GewStG VZ 2012
    Zur erweiterten Kürzung in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zur erweiterten Kürzung in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, GewStG VZ 2012
    Zur erweiterten Kürzung in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

  • IWW

    § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 9 Abs. 1 Nr. 2 ff. GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur erweiterten Kürzung in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Ausschluss einer erweiterten Kürzung durch Überlassung eines Grundstücks i.R.e. Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de

    Zur erweiterten Kürzung in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufspaltung - und die erweiterte Kürzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (21)

  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
    Rn. 15 aaa) Die Tatsache, dass die Rechtsprechung eine Betriebsverpachtung unter bestimmten Maßgaben als kürzungsunschädlich erachtet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845; vom 30.10.2024 - IV R 19/22; vom 25.09.2025 - IV R 31/23, BStBl II 2026, 68), rechtfertigt nicht die Annahme, dass es auch kürzungsunschädliche Betriebsaufspaltungen geben muss.

    Werden hingegen ausnahmsweise ausschließlich eigener Grundbesitz vermietet und andere, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubte Tätigkeiten ausgeübt, liegt keine kürzungsschädliche Betriebsverpachtung vor (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 69 ff.; vom 25.09.2025 - IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rz 54).

    Dementsprechend ist eine Betriebsverpachtung auch dann nicht begünstigungsschädlich, wenn es sich bei der --über die Grundstücksüberlassung hinausgehenden-- zusätzlichen Nutzung um eine Nebentätigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz 21]; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 73; vom 30.10.2024 - IV R 19/22, Rz 40).

  • BFH, 11.11.2020 - IX B 40/20

    Grundsätzliche Bedeutung; Anwendbarkeit des § 255 Abs. 2 HGB im gesamten …

    Auszug aus BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
    Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, Rz 7, m.w.N.).

    Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, Rz 8, m.w.N.).

  • BFH, 25.09.2025 - IV R 31/23

    Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem …

    Auszug aus BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
    Rn. 15 aaa) Die Tatsache, dass die Rechtsprechung eine Betriebsverpachtung unter bestimmten Maßgaben als kürzungsunschädlich erachtet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845; vom 30.10.2024 - IV R 19/22; vom 25.09.2025 - IV R 31/23, BStBl II 2026, 68), rechtfertigt nicht die Annahme, dass es auch kürzungsunschädliche Betriebsaufspaltungen geben muss.

    Werden hingegen ausnahmsweise ausschließlich eigener Grundbesitz vermietet und andere, nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erlaubte Tätigkeiten ausgeübt, liegt keine kürzungsschädliche Betriebsverpachtung vor (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 69 ff.; vom 25.09.2025 - IV R 31/23, BStBl II 2026, 68, Rz 54).

  • BFH, 30.10.2024 - IV R 19/22

    Erweiterte Kürzung und Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
    Rn. 15 aaa) Die Tatsache, dass die Rechtsprechung eine Betriebsverpachtung unter bestimmten Maßgaben als kürzungsunschädlich erachtet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845; vom 30.10.2024 - IV R 19/22; vom 25.09.2025 - IV R 31/23, BStBl II 2026, 68), rechtfertigt nicht die Annahme, dass es auch kürzungsunschädliche Betriebsaufspaltungen geben muss.

    Dementsprechend ist eine Betriebsverpachtung auch dann nicht begünstigungsschädlich, wenn es sich bei der --über die Grundstücksüberlassung hinausgehenden-- zusätzlichen Nutzung um eine Nebentätigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz 21]; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz 73; vom 30.10.2024 - IV R 19/22, Rz 40).

  • BFH, 07.02.2019 - V B 68/18

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers, …

    Auszug aus BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
    Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls --woran es im Streitfall fehlt-- die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschluss vom 07.02.2019 - V B 68/18, Rz 8, m.w.N.).
  • BFH, 26.05.2000 - XI B 56/99

    Begründungsanforderungen - Wahlrecht bei Betriebsverpachtung - Fortsetzung des …

    Auszug aus BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
    Mit diesem Vorbringen legt sie jedoch keine Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dar (z.B. BFH-Beschluss vom 26.05.2000 - XI B 56/99, unter 1. [Rz 2]).
  • BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17

    Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem …

    Auszug aus BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
    Rn. 8 Ausschlaggebend ist dementsprechend, dass aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen besteht, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 24, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2017 - X B 79/16

    Höhe des pauschalen Sicherheitszuschlags bei Lücken in der …

    Auszug aus BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
    Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.02.2017 - X B 79/16, Rz 11; vom 05.03.2020 - VIII B 30/19, Rz 3).
  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung …

    Auszug aus BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
    Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt und schließt eine erweiterte Kürzung aus (…z.B. BFH-Urteile vom 22.01.2009 - IV R 80/06, BFH/NV 2009, 1279, unter II.1.a, m.w.N.; vom 22.06.2016 - X R 54/14, BFHE 254, 354, BStBl II 2017, 529, Rz 21; vom 20.05.2021 - IV R 31/19, BFHE 272, 367, BStBl II 2021, 768, Rz 19).
  • BFH, 21.09.2016 - VI B 34/16

    Aufwendungen für nach § 153a Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren keine …

    Auszug aus BFH, 25.02.2026 - IV B 31/25
    Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft (z.B. BFH-Beschluss vom 21.09.2016 - VI B 34/16, Rz 5, m.w.N.), oder die so pauschal ist, dass sie auf eine gutachterliche Stellungnahme hinausläuft und eine weitere Ausdifferenzierung erfordert (BFH-Beschluss vom 29.03.2022 - VI B 61/21, Rz 4).
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung - …

  • BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19

    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer …

  • BFH, 03.02.2021 - XI B 45/20

    Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel bei mehrdeutiger Erklärung; …

  • BFH, 22.01.2009 - IV R 80/06

    Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung oder Nutzung des Grundstücks …

  • BFH, 12.05.2010 - IV B 19/09

    Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des …

  • BFH, 05.03.2020 - VIII B 30/19

    Rüge der fehlerhaften gerichtlichen Hinzuschätzung von Einnahmen mit der …

  • BFH, 26.06.2007 - X B 69/06

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachverständigenbeweis

  • BFH, 13.03.2019 - XI B 97/18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei höchstrichterlich noch nicht …

  • BFH, 02.08.2024 - IV B 1/24

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG

  • BFH, 29.03.2022 - VI B 61/21

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und …

  • FG Münster, 27.06.2025 - 12 K 1075/22
  • BFH, 27.05.2026 - II B 41/25

    Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim - Die Entscheidung wurde …

    Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschluss vom 25.02.2026 - IV B 31/25, BFH/NV 2026, 598, Rz 19, m.w.N.).
  • BSG, 03.08.2026 - B 2 U 16/26 B

    Form und Frist der Beschwerdeeinlegung (hier: Feststellung der …

    Rn. 6 Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargetan, weil sich die Fragen nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet lassen, wie dies grundsätzlich erforderlich ist (zB BSG Beschlüsse vom 16.3.2026 - B 2 U 96/25 B - juris RdNr 5, vom 5.12.2025 - B 2 U 11/25 B - juris RdNr 6 und vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 40 RdNr 5, s auch BAG Beschluss vom 31.3.2026 - 2 AZN 588/25 - juris RdNr 3 und BFH Beschluss vom 25.2.2026 - IV B 31/25 - juris RdNr 18). Derart offene bzw öffnende Fragen sollen den Befragten veranlassen, möglichst umfassend, ausführlich und detailliert (zB in Form einer Normkommentierung, eines Rechtsgutachtens oder sonstigen Metatextes) zu antworten.
  • BSG, 03.08.2026 - B 2 U 13/26 B
    Rn. 5 Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargetan, weil sich die Frage nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten lässt, wie dies grundsätzlich erforderlich ist (zB BSG Beschlüsse vom 16.3.2026 - B 2 U 96/25 B - juris RdNr 5, vom 5.12.2025 - B 2 U 11/25 B - juris RdNr 6 und vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 40 RdNr 5, s auch BFH Beschluss vom 25.2.2026 - IV B 31/25 - juris RdNr 18 und BAG Beschluss vom 31.3.2026 - 2 AZN 588/25 - juris RdNr 3)..
  • FG Münster, 12.03.2026 - 10 K 30/24
    Dies ist etwa der Fall, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt (vgl. BFH-Urteile vom 28.5.2020 - IV R 10/18, BStBl. II 2023, 739) oder wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.2.2026 - IV B 31/25, n.v.).

    Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt, die eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG ausschließt (vgl. BFH-Urteile vom 22.6.2016 - X R 54/14, BStBl. II 2017, 529; vom 20.5.2021 - IV R 31/19, BStBl. II 2021, 768; BFH-Beschluss vom 25.2.2026 - IV B 31/25, n.v., juris).

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