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| BFH, 18.05.1988 - IV R 21/88, IV B 36/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97
Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen …
§ 9 Abs. 2 VwZG steht diesem Ergebnis nicht entgegen, denn er betrifft nicht die Wirksamkeit der Zustellung, sondern lediglich den Lauf von zustellungsabhängigen Fristen (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 GmS-OGB 2/75, BStBl II 1977, 275; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1988 IV R 21/88, IV B 36/88, BFH/NV 1989, 174). - BFH, 17.06.1998 - X B 139/97
Nichtabgbe von Steuererklärungen - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - …
Im übrigen ist die Bekanntgabe des Urteils aber gemäß § 9 Abs. 1 VwZG wirksam (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 GmS-OGB 2/75, BStBl II 1977, 275; BFH-Beschluß vom 18. Mai 1988 IV R 21/88, IV B 36/88, BFH/NV 1989, 174). - BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04
Öffentliche Zustellung; Erstattungsanspruch von Ehegatten
Da somit die öffentliche Zustellung des FG-Urteils unwirksam war, ist die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. § 9 Abs. 2 VwZG in der hier maßgeblichen vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung; BFH-Beschluss vom 18. Mai 1988 IV R 21/88, IV B 36/88, BFH/NV 1989, 174).
- FG Köln, 20.08.2002 - 3 K 4644/02
Kennzeichnung einer Postzustellungsurkunde
Im Übrigen ist die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aber gemäß § 9 Abs. 1 VwZG wirksam (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9.11.1976 GmS-OGB 2/75, BStBl. II 1977, 275; BFH-Beschluss vom 18.05.1988 IV B 36/88, BFH/NV 1989, 174). - BFH, 14.12.2000 - VIII R 28/00
Revision am FG-Verfahren nicht Beteiligter
bb) Auch die vom Kläger zu 1 beanstandete Unterlassung der (notwendigen) Beiladung des stillen Gesellschafters B (Revisionskläger zu 2) nach § 60 Abs. 3 FGO führt nicht zur Eröffnung der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1988 IV R 21/88, IV B 36/88, BFH/NV 1989, 174, m.w.N.;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 20, m.w.N.). - BFH, 05.07.1996 - VIII R 1/96
Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung eines Spruchkörpers
Dieser Mangel gehört nicht zu den Gründen für eine nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO zulassungsfreie Revision (vgl. Beschluß des BVerwG vom 23. Februar 1977 VII CB 74/75, HFR 1977, 512; BFH- Beschluß vom 18. Mai 1988 IV R 21/88, IV B 36/88, BFH/NV 1989, 174). - BFH, 25.11.1997 - VI R 50/97
Rüge von Verfahrensfehlern wegen Befangenheit eines Richters
Auch die unterlassene Beiladung eines Dritten zum Verfahren fällt nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (BFH-Beschluß vom 18. Mai 1988 IV R 21/88, IV B 36/88, BFH/NV 1989, 174).
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