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Rechtsprechung
   BFH, 22.03.2001 - IV B 49/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12844
BFH, 22.03.2001 - IV B 49/00 (https://dejure.org/2001,12844)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2001 - IV B 49/00 (https://dejure.org/2001,12844)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2001 - IV B 49/00 (https://dejure.org/2001,12844)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    ZPO § 295; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerbescheid - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einspruch - Beschwerde - Sonderausgaben - Werbungskosten - Außergewöhnliche Belastungen - Betriebsausgaben - Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.06.1982 - VII B 115/81

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - IV B 49/00
    Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (grundlegend Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, und aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 3. August 2000 IV B 61/00, BFH/NV 2001, 59, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.1992 - II B 192/91

    Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - IV B 49/00
    Da dies aber ein Verfahrensmangel ist, auf dessen Geltendmachung die Kläger entsprechend § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verzichten konnten, hätten sie zur schlüssigen Rüge eines solchen Mangels vortragen müssen, dass sie den Fehler bei nächster sich bietender Gelegenheit vor dem FG gerügt hatten oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34).
  • BFH, 03.08.2000 - IV B 61/00

    "Hilfsweise" erhobene NZB

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - IV B 49/00
    Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels allgemein als unzulässig angesehen (grundlegend Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, und aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 3. August 2000 IV B 61/00, BFH/NV 2001, 59, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.1997 - IV B 120/96

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - IV B 49/00
    Unter den besonderen Umständen des Streitfalls kommt der ausdrückliche Verzicht auf mündliche Verhandlung sogar einem Verzicht auf das Rügerecht gleich (…BFH-Beschluss vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308; s. auch Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 IV B 120/96, BFH/NV 1998, 713).
  • BFH, 24.07.1992 - V B 35/92

    Revision wegen Verfahrensfehlern, Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der …

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - IV B 49/00
    Unter den besonderen Umständen des Streitfalls kommt der ausdrückliche Verzicht auf mündliche Verhandlung sogar einem Verzicht auf das Rügerecht gleich (BFH-Beschluss vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308;… s. auch Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 IV B 120/96, BFH/NV 1998, 713).
  • BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02

    Keine Zwangsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Zerstörung …

    Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger ausgesprochene Verzicht auf mündliche Verhandlung vor dem FG einem Rügeverzicht gleichzusetzen ist (s. etwa BFH-Beschluss vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308, und Senatsbeschluss vom 22. März 2001 IV B 49/00, juris).
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