Rechtsprechung
| BVerwG, 12.06.1964 - IV C 141.63 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verrechnungsansprüche durch zu erwartende Hauptentschädigung - Geltendmachung von Prozesszinsen in Verbindung mit der Geltendmachung von fälligen Ausgleichsleistungen - Abwehr der behördlichen Verrechnung mit sozial dringlichen Ausgleichsleistungen - Feststellung und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Aachen, 09.05.1963 - 2 Kl 32/59
- BVerwG, 24.09.1963 - IV B 104.63
- BVerwG, 12.06.1964 - IV C 141.63
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.02.1962 - V C 11.61
Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - IV C 141.63
Bestätigung (Übernahme) von BVerwG V C 11, und 16.61 (BVerwGE 14, 1 ff.) für das Gebiet des LAG.Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 14. Februar 1962 - BVerwG V C 11. und 16.61 - [BVerwGE 14, 1 ff.] anerkenne einen Anspruch auf Prozeßzinsen unter den Voraussetzungen des § 291 BGB auch im Verwaltungsrechtsstreit und auch dann, wenn die Leistung nicht im Wege einer Zahlungs-, sondern einer Verpflichtungs-(Vornahme-)Klage begehrt werde, also - wie hier - Verurteilung zum Erlaß eines unterlassenen Verwaltungsakts beantragt sei.
Daß Prozeßzinsen in Verbindung mit der Geltendmachung von fälligen Ausgleichsleistungen im Klagewege geltend gemacht werden können, ist seit der grundsätzlichen Entscheidung des V. Senats vom 14. Februar 1962 (BVerwGE 14, 1 ff.) rechtsgrundsätzlich anerkannt.
- BVerwG, 07.11.1962 - V C 109.60
Anspruch auf Prozesszinsen eines Antragstellers bzgl. einer …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1964 - IV C 141.63
Dieser Anspruch habe (vgl. Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG V C 109.60 - [BVerwGE 15, 106 ff.]) mit Amtshaftung nichts zu tun [und sei deshalb nicht ausschließlich bei den Zivilgerichten geltend zu machen].
- BVerwG, 09.11.1976 - 3 C 56.75
Prozeßzinsen - Öffentlich-rechtliche Geldforderungen - Klageverfahren - …
Ausgehend davon, daß bei der Verpflichtungsklage Zinsen ab Rechtshängigkeit nur verlangt werden können, wenn der Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts begehrt wird, kann sich eine solche Zahlungsverpflichtung im Rahmen eines lastenausgleichsrechtlichen Verfahrens wegen Hausratschadens nur bei der Klage auf Erlaß eines Erfüllungsbescheides ergeben (vgl. Urteil vom 12. Juni 1964 - BVerwG IV C 141.63 - [ZLA 1964, 311]). - BVerwG, 06.11.1964 - IV C 246.61
Rechtsmittel
Davon kann dann nicht die Rede sein, wenn dieser Anspruch zur Deckung des Rückforderungsanspruchs offensichtlich nicht voll ausreicht (vgl. Urteil vom 5. November 1959 - BVerwG III C 200.58 - Urteil vom 12. Juni 1964 - BVerwG IV C 141.63 -). - BVerwG, 14.01.1971 - V B 127.69
Rechtsmittel
Die vom Beteiligten allein aufgeworfene Rechtsfrage, ob für einen eingeklagten Anspruch auf Zuerkennung von Kriegsschadenrente Prozeßzinsen zu zahlen sind, ist durch die Entscheidungen des früher in Lastenausgleichssachen zuständigen IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Juni 1964 - BVerwG IV C 141.63 - (Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 14) und vom 26. März 1965 (BVerwGE 21, 44 [BVerwG 26.03.1965 - IV C 123/63]) geklärt.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".