Rechtsprechung
| BVerwG, 23.03.1962 - IV C 171.61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Begründung von wirtschaftlichem Miteigentum der Ehefrau an einem landwirtschaftlichen Anwesen - Auswirkungen des Miteigentums auf die Erbhofeigenschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 09.03.1961 - 3 KL 266/59
- BVerwG, 14.06.1961 - IV B 108.61
- BVerwG, 23.03.1962 - IV C 171.61
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 24.03.1961 - IV C 269.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.03.1962 - IV C 171.61
Daß so bisher nur bei Betrieben des Handwerks oder des Einzelhandels (im Urteil BVerwG IV C 104.58/126.6O Fleischerei, im Urteil BVerwG IV C 250.39 Friseurgeschäft, im Urteil BVerwG IV C 269.59 Fisch- und Feinkostladen) entschieden ist, steht der Anwendung des Rechtssatzes für eine auf einem Grundstück beruhende, Landwirtschaft nicht entgegen; daß Grundstückseigentum durchweg an eine Grundbucheintragung gebunden ist, ist wichtig nur dafür, wer rechtlicher Eigentümer ist.Hierzu ist vorab zu bemerken, daß die Heirat mit Einbringung der 15.000 M bereits 1912, die schwere, zur dauernden Erwerbsunfähigkeit des Mannes führende Verletzung bereits 1917 geschah, das Erbhofrecht (zunächst preuß. Bäuerliches Erbhofrecht, sodann Reichserbhofgesetz) aber in S ... erst 1933 eingeführt wurde, also bereits einen gewissen zugunsten der Ehefrau eingetretenen Rechtszustand vorfand; daß nicht etwa erst der Gleichberechtigungsgrundsatz des Grundgesetzes solche Betrachtung ermöglicht, ist in der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen BVerwG IV C 250.59 und BVerwG IV C 269.59, bereits ausgesprochen.
Für das weitere Verfahren der Ausgleichsbehörden sei zur Höhe der Beteiligung der Ehefrau bemerkt: Im Urteil BVerwG IV C 126.60 vom 7. Oktober 1960 ist, mehr beiläufig, gesagt, im Zweifel sei eine Beteiligung zur Hälfte anzunehmen; auch im Urteil BVerwG IV C 250.59 vom 26. Mai 1961 ist die Annahme einer solchen Beteiligung als "angemessen" bezeichnet (im lediglich rückverweisenden Urteil BVerwG IV C 269.59 vom 24. März 1961 ist zum Umfang der Beteiligung nicht Stellung genommen).
- BVerwG, 26.05.1961 - IV C 250.59
Geltendmachung des Verlustes des Betriebsvermögens eines von dem Ehegatten …
Auszug aus BVerwG, 23.03.1962 - IV C 171.61
Hierzu ist vorab zu bemerken, daß die Heirat mit Einbringung der 15.000 M bereits 1912, die schwere, zur dauernden Erwerbsunfähigkeit des Mannes führende Verletzung bereits 1917 geschah, das Erbhofrecht (zunächst preuß. Bäuerliches Erbhofrecht, sodann Reichserbhofgesetz) aber in S ... erst 1933 eingeführt wurde, also bereits einen gewissen zugunsten der Ehefrau eingetretenen Rechtszustand vorfand; daß nicht etwa erst der Gleichberechtigungsgrundsatz des Grundgesetzes solche Betrachtung ermöglicht, ist in der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen BVerwG IV C 250.59 und BVerwG IV C 269.59, bereits ausgesprochen.Für das weitere Verfahren der Ausgleichsbehörden sei zur Höhe der Beteiligung der Ehefrau bemerkt: Im Urteil BVerwG IV C 126.60 vom 7. Oktober 1960 ist, mehr beiläufig, gesagt, im Zweifel sei eine Beteiligung zur Hälfte anzunehmen; auch im Urteil BVerwG IV C 250.59 vom 26. Mai 1961 ist die Annahme einer solchen Beteiligung als "angemessen" bezeichnet (im lediglich rückverweisenden Urteil BVerwG IV C 269.59 vom 24. März 1961 ist zum Umfang der Beteiligung nicht Stellung genommen).
- BVerwG, 07.10.1960 - IV C 126.60
Erweiterung von bewilligter Kriegsschadenrente - Berücksichtigung eines auf den …
Auszug aus BVerwG, 23.03.1962 - IV C 171.61
Darüber hinaus hat der erkennende Senat zugunsten derselben Klägerin in seinem Urteil BVerwG IV C 126.60 ausgesprochen, daß eine solche überragende Tätigkeit sogar zur Mitberechtigung am Betriebsvermögen führen kann.Für das weitere Verfahren der Ausgleichsbehörden sei zur Höhe der Beteiligung der Ehefrau bemerkt: Im Urteil BVerwG IV C 126.60 vom 7. Oktober 1960 ist, mehr beiläufig, gesagt, im Zweifel sei eine Beteiligung zur Hälfte anzunehmen; auch im Urteil BVerwG IV C 250.59 vom 26. Mai 1961 ist die Annahme einer solchen Beteiligung als "angemessen" bezeichnet (im lediglich rückverweisenden Urteil BVerwG IV C 269.59 vom 24. März 1961 ist zum Umfang der Beteiligung nicht Stellung genommen).
- BVerwG, 03.12.1958 - IV C 104.58
Auszug aus BVerwG, 23.03.1962 - IV C 171.61
Aus solch überragender Tätigkeit hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 104.58 (Ehemann jahrelang Invalide) auf ein Miteigentum der Ehefrau an Sparanlagen, die aus.Daß so bisher nur bei Betrieben des Handwerks oder des Einzelhandels (im Urteil BVerwG IV C 104.58/126.6O Fleischerei, im Urteil BVerwG IV C 250.39 Friseurgeschäft, im Urteil BVerwG IV C 269.59 Fisch- und Feinkostladen) entschieden ist, steht der Anwendung des Rechtssatzes für eine auf einem Grundstück beruhende, Landwirtschaft nicht entgegen; daß Grundstückseigentum durchweg an eine Grundbucheintragung gebunden ist, ist wichtig nur dafür, wer rechtlicher Eigentümer ist.
- BVerwG, 14.06.1961 - IV B 108.61
Wirtschaftliches (Mit)eigentum des anderen Ehegatten an einem Erbhof als Frage …
Auszug aus BVerwG, 23.03.1962 - IV C 171.61
Nachdem der Senat auf die Beschwerde des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - eine Revision zugelassen hatte (Beschluß BVerwG IV B 108.61 vom 1. Juni 1961), hat dieser Revision mit dem Antrage auf Urteilsaufhebung und Rückverweisung eingelegt.
- BVerwG, 13.01.1964 - IV CB 85.63
Anforderungen an die Substantiierung des Anspruchs einer Vertriebenen aus …
Durch eine Vielzahl von Entscheidungen, mit denen sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im einzelnen auseinandergesetzt hat, insbesondere zuletzt des erkennenden Senats (BVerwG IV C 72.61 und IV C 171.61), hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die über das übliche Maß hinaus in dem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitende Ehefrau, die zudem noch eine Mitgift in den Hof einbringt, in wirtschaftlicher Hinsicht Miteigentum erwerben kann.Dabei braucht der Annahme von wirtschaftlichem Miteigentum weder die Kenntnis der grundbuchrechtlichen Eigentumslage noch die Eigenschaft des Anwesens als Erbhof entgegenzustehen (BVerwG IV C 171.61).
Das Revisionsgericht hat die materiellrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinzunehmen, die im übrigen mit der Grundsatzrechtsprechung des erkennenden Senats übereinstimmt, wonach zwar ein Mitwirken im Rahmen des Üblichen nicht genügt, um die Ehefrau eines Landwirts als wirtschaftliche Miteigentümerin des Anwesens anzusehen (z.B. BVerwG IV C 171.61, IV C 72.61), daß aber eine über das übliche Maß hinausgehende Mitarbeit und eine beträchtliche Mitgift diese Annahme sehr wohl rechtfertigen kann.
- BVerwG, 27.02.1969 - III C 66.67 Dahin hat auch der früher in Lastenausgleichssachen zuständige IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (BVerwG IV C 171.61 [Buchholz a.a.O., § 229 LAG Nr. 30]).
Das schließt aber einen Eigenbesitzwillen nicht notwendig aus (vgl. das oben angeführte Urteil BVerwG IV C 171.61).
- BVerwG, 14.12.1967 - III C 13.65
Feststellung eines Kriegssachschadens an Grundvermögen - Voraussetzungen für die …
Nach den unangegriffenen, den Senat daher bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) fehlte ihm dafür bereits der - wie in § 872 BGB auch hier erforderliche - Eigenbesitzwille (vgl. Urteile des Senatsvom 21. April 1966 - BVerwG III C 66.64 - undvom 10. November 1966 - BVerwG III C 247.64 -, Urteil des IV. Senatsvom 23. März 1962 - BVerwG IV C 171.61 -).
- BVerwG, 22.06.1971 - III CB 7.70
Eigenbesitz an landwirtschaftlichem Betrieb - Abgrenzung zwischen ruhenden oder …
Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes nicht auf einer Abweichung von den Urteilen vom 30. Januar 1958 (- BVerwG III C 235.56 - [ZLA 1958, 120] und vom 23. März 1962 - BVerwG IV C 171.61 - [IFLA 1963, 77]). - BVerwG, 31.01.1967 - III B 56.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wirtschaftliches Eigentum an …
Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der wirtschaftliches Eigentum auch an Erbhöfen denkbar ist (Urteil des IV. Senats vom 23. März 1962 - BVerwG IV C 171.61 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 229 LAG Nr. 30 = ZLA 1962, 231 = RLA 1963, 105 = IFLA 1963, 77]; vgl. auch den Beschluß des III. Senats vom 11. Dezember 1964 - BVerwG III B 101.64 - sowie die Urteile des Senats vom 21. April 1966 - BVerwG III C 66.64 - und 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 124.65 -). - BVerwG, 02.10.1963 - IV C 87.63
Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Merkmalen des Eigenbesitzes
Wie der Senat bereits in seinem Urteil BVerwG IV C 171.61 vom 23. März 1962 (ZLA 1962, 231) ausgeführt hat, kann Rechtskunde, nämlich daß zum Erwerb von Grundeigentum nach bürgerlichem Recht Auflassung und Grundbucheintragung gehöre, die Annahme von Eigenbesitz nicht erschweren.
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