Rechtsprechung
| BVerwG, 29.05.1956 - IV C 251.55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 07.02.1958 - IV C 200.57
Rechtsmittel
Die bloße Möglichkeit, im Vertreibungsgebiet vielleicht einen bürgerlichen Beruf ausüben zu können, ist für den Berufssoldaten nicht als genügend erachtet worden (vgl. BVerwG IV C 58.55 in ZLA 1956, 185 und NJW 1956, 1084 und BVerwG IV C 251.55 in JFLA 1956, 263). - BVerwG, 08.03.1957 - IV C 288.56
Rechtsmittel
Letzterer ist in den Urteilen BVerwG IV C 58.55vom 24. Februar 1956 und BVerwG IV C 251.55 vom 29. Mai 1956 dahin bestimmt, die Lebensgrundlage eines Geschädigten brauche nicht ausschließlich auf seiner beruflichen Existenzgrundlage oder auf seinen tatsächlich bezogenen Einkünften beruht zu haben; es müßten jedoch Umstände wirtschaftlicher Art vorliegen, die die Feststellung zuließen, der Geschädigte habe außer seiner beruflichen Existenzgrundlage vor der Schädigung bereits wirtschaftliche Grundlagen gehabt, die die Erreichung einer sonstigen Existenzgrundlage ermöglicht hätten; es könne genügen, daß der Geschädigte den Übergang auf einen Beruf in gewisser. - BVerwG, 23.10.1956 - III C 139.56
Rechtsmittel
Er muß bereits wirtschaftliche Grundlagen gehabt haben, die die Erreichung der "sonstigen Existenzgrundlage" ermöglicht hätten (so der Musikmeister, Veterinär, Apotheker, Schirrmeister, wenn er seine beruflichen Fähigkeiten neben seinem Wehrmachtsdienst bereits gewinnbringend genutzt hat - Urteil des IV. Senatesvom 29. Mai 1956 - BVerwG IV C 251.55 -). - BVerwG, 27.06.1958 - IV C 162.57
Rechtsmittel
Damit hielt sich das Gericht erster Instanz im Rahmen der Grundsätze, die vom III. und IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung insoweit aufgestellt worden sind (z.B. Urteile BVerwG IV C 251.55 vom 29. Mai 1956, IFLA 1956, 263, und BVerwG III C 139.56 vom 23. Oktober 1956, IFLA. 1957, 116). - BVerwG, 20.06.1956 - IV B 146.55
Rechtsmittel
Unter welchen Voraussetzungen bei einem berufsmäßigen Wehrmachtsangehörigen ein Verlust der Lebensgrundlage angenommen werden kann, der zur Gewährung eines Aufbaudarlehens (§ 254 Abs. 1 LAG) führen kann, hat der Senat inzwischen durch seine Urteile vom 24. Februar, 9. März und 29. Mai 1956 geklärt (BVerwG IV C 126.54, IV C 58.55, IV C 233.55 und IV C 251.55).
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