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| BVerwG, 02.10.1959 - IV C 27.59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 25.11.1958 - XX A 312.58
- BVerwG, 02.10.1959 - IV C 27.59
Papierfundstellen
- MDR 1960, 74
- WM 1959, 1351
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 10.05.1957 - IV C 107.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - IV C 27.59
Ob das in § 16 Abs. 3 und 7 FG, § 293 Abs. 2 LAG bei der Feststellung von Hausratverlust und der Gewährung von Hausratentschädigung vom Gesetzgeber angeordnete Abstellen auf die Familieneinheit mit dem Grundsatz vom Schutz der Familie in Art. 6 GG vereinbar ist, hat der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß BVerwG IV C 107.56 vom 10. Mai 1957, über den das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht entschieden hat, bezweifelt. - BVerwG, 10.06.1955 - IV C 95.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - IV C 27.59
Er hat seine Berechtigung im Bereich der im Ergebnis eine gehobene Fürsorge darstellenden Kriegsschadenrente, wo er in §§ 257 ff. LAG für die Unterhaltshilfe (zu vgl. Urteil BVerwG IV C 95.54 vom 10. Juni 1955) und in § 279 LAG für die Entschädigungsrente geregelt ist. - BVerwG, 28.06.1957 - IV C 63.56
Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - IV C 27.59
Über die dem Gedanken der Familieneinheit im Bereich des Aufbaudarlehens gezogenen Grenzen hat sich der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 63.56 vom 28. Juni 1957 (BVerwGE 5, 148 [150/151]) geäußert.
- BVerwG, 07.09.1961 - III C 281.58
Rechtsmittel
Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 363.58 - (ZLA 1960 S. 262) im Anschluß an sein Urteil vom 5. November 1959 - BVerwG III C 218.58 - (BVerwGE 9, 298) sowie in Übereinstimmung mit den Urteilen des IV. Senats vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 27.59 - und vom 13. November 1959 - BVerwG IV C 314.58 - ausgesprochen, daß sich die Abgaben- und die Leistungsseite des Lastenausgleichs nicht unmittelbar zu entsprechen brauchen. - BVerwG, 05.11.1959 - III C 218.58
Rechtsmittel
Vgl. das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 27.59 -. - BVerwG, 05.11.1959 - III C 229.58
Rechtsmittel
Andererseits steht der Entscheidung auch nicht entgegen, daß von dem Grundeigentümer - bisher - keine Hypothekengewinnabgabe gefordert wurde und das Grundbuchamt die Forderung schon vor dem Währungsstichtag als getilgt angesehen hat; vgl. das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 27.59 -.
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