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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.05.1961 - IV C 300.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,426
BVerwG, 26.05.1961 - IV C 300.59 (https://dejure.org/1961,426)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1961 - IV C 300.59 (https://dejure.org/1961,426)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1961 - IV C 300.59 (https://dejure.org/1961,426)
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.03.1961 - IV B 280.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Feststellung eines …

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1961 - IV C 300.59
    Der erkennende Senat hat sowohl für das Währungsausgleichsrecht (Höhe eines Guthabens) als auch für das Feststellungsrecht (Höhe des Einheitswertes) entschieden, daß ein zu ermittelnder Wert jedenfalls bis zu dem Betrage als festgestellt anzusehen ist, der unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Beweiserfordernisse als nachgewiesen angesehen werden kann (BVerwG IV C 311.58 in RLA 59, 285; BVerwG IV B 280.60).
  • BVerwG, 08.11.1957 - IV C 300.55
    Auszug aus BVerwG, 26.05.1961 - IV C 300.59
    Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, daß es sich dabei nicht um eine rein wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gehandelt hat, so daß die hierzu benötigten Gegenstände nicht als Gegenstande der Berufsausübung, sondern wie das Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebes zu bewerten sind (§ 55 des Bewertungsgesetzes, Bundesverwaltungsgericht - BVerwG IV C 30.56 - in RLA 58, 153; BVerwG IV C 300.55 in BVerwGE 5, 333).
  • BVerwG, 21.02.1958 - IV C 30.56
    Auszug aus BVerwG, 26.05.1961 - IV C 300.59
    Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, daß es sich dabei nicht um eine rein wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gehandelt hat, so daß die hierzu benötigten Gegenstände nicht als Gegenstande der Berufsausübung, sondern wie das Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebes zu bewerten sind (§ 55 des Bewertungsgesetzes, Bundesverwaltungsgericht - BVerwG IV C 30.56 - in RLA 58, 153; BVerwG IV C 300.55 in BVerwGE 5, 333).
  • BVerwG, 25.03.1959 - IV C 311.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1961 - IV C 300.59
    Der erkennende Senat hat sowohl für das Währungsausgleichsrecht (Höhe eines Guthabens) als auch für das Feststellungsrecht (Höhe des Einheitswertes) entschieden, daß ein zu ermittelnder Wert jedenfalls bis zu dem Betrage als festgestellt anzusehen ist, der unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Beweiserfordernisse als nachgewiesen angesehen werden kann (BVerwG IV C 311.58 in RLA 59, 285; BVerwG IV B 280.60).
  • BVerwG, 10.08.1961 - IV C 345.58

    Rechtsmittel

    Der Steuerpflichtige soll unter bestimmten Voraussetzungen von öffentlichen Lasten freigestellt sein, auch soweit es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das begrifflich Teil eines Betriebsvermögens sein kann, dessen Erfassung aber unter steuerlichen Gesichtspunkten unzweckmäßig erscheint (vgl. a. Urteile vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 - und vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 400.59 -).

    In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 - zu verstehen.

    Folgerichtig hat der Senat in dem entschiedenen Falle BVerwG IV C 300.59 die Grundsätze des Bewertungsrechts für den Lastenausgleich nicht als anwendbar erklärt, soweit es sich um die Vorschrift des § 59 Nr. 2 BewG in Verbindung mit § 67 Ziff. 5 BewG handelt.

  • BVerwG, 28.03.1963 - III C 37.62

    Auslegung des Begriffs des Betriebsvermögens im Lastenausgleichsrecht im Sinne …

    Auch selbsthergestelltes Bild- und Filmmaterial eines Schriftstellers und Bildberichterstatters kann zum Betriebsvermögen gehören (Fortsetzung von BVerwGE 14, 78, Beschluß vom 1. März 1963 - BVerwG III B 97.62 - undUrteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 - [RLA 1961 S. 302]).

    In seinemUrteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 - (RLA 1961 S. 302 = ZLA 1961 S. 312) hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts euch Urheberrechte (in diesem Falle Manuskripte eines Schriftstellers, der keine rein wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit ausübte) als entschädigungsfähige Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens angesehen.

  • BVerwG, 10.11.1965 - V C 132.63

    Altsparerentschädigung für Währungsverluste - Begriff des Betriebsvermögens - …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Lastenausgleichsgesetz ausgesprochen, daß die Auslegung des Begriffes "Betriebsvermögen" in Anlehnung an das Bewertungsgesetz nur insoweit gelte, als hiermit die aus dem Lastenausgleichsgesetz erkennbare Zielsetzung eines gerechten Lastenausgleichs nicht im Widerspruch stehe; eine vom Gesetzgeber aus steuerlichen Gründen geschaffene Rechtswohltat zugunsten bestimmter Steuerzahler könne sich daher nicht zuungunsten der Betroffenen auf dem Gebiet des Lastenausgleichs auswirken; dies gelte namentlich in den Fällen, wo aus Gründen einer gerechten und zweckmäßigen Besteuerung steuerrechtlich kein Betriebsvermögen vorliege (vgl.Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 - [RLA 1961, 302 = ZLA 1961, 212 = Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 38];Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG IV C 26.60 - [RLA 1963, 138]).

    In dieser Hinsicht handelt es sich jedoch, wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden ist, ebenfalls um eine steuerrechtliche Rechtswohltat zugunsten bestimmter Steuerzahler, die auf dem Gebiet des Lastenausgleichs nicht zuungunsten dieser Gruppe von Steuerzahlern angewendet werden kann; auch Manuskripte als Verkörperung des Urheberrechts sind daher dem Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl.Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 - a.a.O.).

  • BVerwG, 08.11.1963 - IV C 138.62

    Rechtsmittel

    Daß Manuskripte ohne wissenschaftlichen Rang in der Rechtsprechung als Betriebsvermögen angesehen und damit ihr Verlust als feststellungs- und entschädigungsfähig anerkannt sind (Urteil BVerwG IV C 300.59 vom 26. Mai 1961), ist hier ohne Interesse.
  • BVerwG, 19.10.1968 - III C 123.66

    Mängel des Vorverfahrens als Verfahrensrüge - Voraussetzungen für eine …

    Auch in der Rechtsprechung des damals noch für Schadensfeststellungssachen zuständigen IV. Senats war ein Manuskript noch nicht als Gegenstand der Berufsausübung anerkannt worden (vgl.Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 -, in dem das Manuskript eines Schriftstellers als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens angesehen wurde).
  • BVerwG, 01.03.1966 - III C 51.65

    Feststellung von Vertreibungsschäden an einem vollständig eingerichteten …

    Der Senat hat in seinem Beschluß Bezug genommen auf ein Urteil des IV. Senats vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 -, nach dem Manuskripte eines Schriftstellers, der keine rein wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit ausübte, auch dann zum Betriebsvermögen im Sinne des Lastenausgleichsrechts gehören, wenn sie davon nach Bewertungsrecht ausgenommen sind.
  • BVerwG, 01.03.1963 - III B 97.62
    Insoweit dieses Urteil von der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 204), der im übrigen im Urteil vom 26. Mai 1961 - BVerwG IV C 300.59 - (MDR 1961 S. 963) Manuskripte eines Schriftstellers dem Betriebsvermögen zugerechnet hat, abweichen sollte, ist das für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
  • BVerwG, 24.10.1962 - IV C 88.60

    Lastenausgleichsrechtliche Gleichstellung von Wohnschiffen mit Grundvermögen - …

    Sogar ein Wirtschaftsgut, das überhaupt als bewertbares Vermögen gar nicht in Frage kommt (Manuskripte eines Schriftstellers gemäß § 59 Nr. 2 in Verbindung mit § 67 Ziff. 5 BewG), kann bei der Schadensfeststellung gemäß § 13 FG als Teil eines Betriebsvermögens anerkannt werden (BVerwG IV C 300.59, Buchholz a.a.O. Nr. 38).
  • BVerwG, 12.10.1962 - IV C 277.61

    Rechtsmittel

    Die vom Senat z.B. in seinem Urteil BVerwG IV C 300.59 vom 26. Mai 1961 (ZLA 1961, 312) angestellte Erwägung, dort, wo die Zielrichtung der beiden Rechtsbereiche grundverschieden sei, sei ein Abweichen des auf Abgeltung von Verlusten gerichteten Lastenausgleichsrechts von dem auf Heranziehung zu Abgaben gerichteten Bewertungsrecht gestattet, trifft auf Fälle wie den vorliegenden nicht zu.
  • BVerwG, 26.05.1961 - IV C 401.59

    Rechtsmittel

    Hierzu darf auf das Urteil vom 26. Mai 1961 in der Sache BVerwG IV C 300.59 verwiesen werden, in welchem der erkennende Senat Manuskripte eines Schriftstellers, auch soweit sie nach Bewertungsrecht nicht zum Betriebsvermögen gehören, lastenausgleichsrechtlich als Betriebsvermögen behandelt.
  • BVerwG, 26.05.1961 - IV C 400.59

    Rechtsmittel

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