Rechtsprechung
| BVerwG, 07.10.1960 - IV C 305.58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 26.07.1958 - XX A 183.58
- BVerwG, 07.10.1960 - IV C 305.58
Papierfundstellen
- BVerwGE 11, 146
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55
Armenrecht
Auszug aus BVerwG, 07.10.1960 - IV C 305.58
Diese gleiche Behandlung ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann notwendig, wenn sie ein Gebot der Gerechtigkeit ist (BVerfGE 9, 124). - BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57
Darreichende Verwaltung
Auszug aus BVerwG, 07.10.1960 - IV C 305.58
Auf dem Gebiet der Verwaltung, die soziale Leistungen gewährt, wird man dem Gesetzgeber in weitem Umfange das Recht zubilligen müssen, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen er seine Leistungen gewähren will (BVerfG NJW 1960 S. 955). - BVerwG, 19.08.1960 - III B 175.60
Gewährung von Hausratsentschädigung für wirtschaftlich abhängige …
Auszug aus BVerwG, 07.10.1960 - IV C 305.58
Diese Auslegung hat hinsichtlich eines erbenden Kindes (§ 295 Abs. 2 Nr. 2 LAG) auch der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertreten (BVerwG III B 175.60).
- BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 535/80
Bereicherungsanspruch des Scheinvaters
Für den Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Unterhaltsschuldner auf Erfüllung des übergeleiteten Anspruchs, der durch die Überleitung nach § 90 BSHG seinem Wesen nach nicht verändert wird (vgl. BVerwGE 34, 219, 222 [BVerwG 26.11.1969 - V C 54/69]; BVerwG in Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 21, 41, 44), ist nach allgemeiner und zutreffender Ansicht der ordentliche Rechtsweg eröffnet (BVerwGE 11, 149, 251 [BVerwG 07.10.1960 - IV C 305/58];… Knopp/Fichtner BSHG 4. Aufl. § 90 Rdn. 31;… Gottschick/Giese BSHG 6. Aufl. § 90 Rdn. 19.3;… Mergler/Zink BSHG 2. Aufl. § 90 Anm. 39). - BVerwG, 06.12.1963 - IV C 16.62
Rechtsmittel
Fortsetzung der Rechtsprechung u.a. in BVerwG III C 207.60; BVerwG IV C 305.58.Diesen Überlegungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht verschließen können; es hat in ständiger Rechtsprechung daraus die Folgerung gezogen, für einen Ehegatten bzw. Familienangehörigen die Zuschlagsberechtigung auch dann zu verneinen, wenn dieser einen ererbten Anspruch auf Hausratentschädigung hat (vgl. u.a. Urteile vom 7. Oktober 1960 - BVerwG IV C 305.58 - vom 30. November 1961 - BVerwG III C 207.60 - [Mtbl.
- BVerwG, 08.06.1961 - III C 78.60
Zuerkennung von Hausratentschädigung - Versagung des Ehegattenzuschlags - …
Bestätigung von BVerwG III B 175.60 vom 19. August 1960 und BVerwG IV C 305.58 vom 7. Oktober 1960.In seinem Urteil vom 7. Oktober 1960 - BVerwGE 11, 146 - hat er ausgesprochen, daß der Zuschlag zur Hausratentschädigung dann entfalle, wenn ein an sich zuschlagsberechtigter Haushaltsangehöriger - der Ehegatte - selbst Anspruch auf Hausratentschädigung habe.
- BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
Rücknahme der Gewährung von Hausratsbeihilfe - Umfang der Entschädigungsleistung …
Nicht entgegen steht ferner, daß, wer als Erbe den Hausratverlust des Erblassers geltend macht, nicht gehindert ist, eigenen Hausratverlust geltend zu machen (Urteil BVerwG IV C 178.57 vom 27. Juni 1958 [RLA 58, 266]); dort besteht dann nur die Besonderheit, daß für den Ehegatten, der als Erbe den Hausratverlust seines Erblassers entschädigt verlangt, kein Zuschlag zur Hausratentschädigung für Verlust des eigenen Hausrates gewährt wird (§ 295 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 LAG; Urteil BVerwG IV C 305.58 vom 7. Oktober 1960 [BVerwGE 11, 146]). - BVerwG, 30.11.1961 - III C 207.60
Rechtsmittel
Im Anschluß an den Beschluß des erkennenden Senats vom 19. August 1960 - BVerwG III B 175.60 - hat der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 7. Oktober 1960 - BVerwG IV C 505.58 - (BVerwGE 11, 146) eingehend dargelegt, daß auch eine nur infolge Erbfalls entstandene Hausratentschädigungsberechtigung zum Wegfall des Angehörigenzuschlages des Berechtigten führt. - BVerwG, 02.12.1964 - IV C 127.64
Rechtsmittel
Nach dem Urteil vom 7. Oktober 1960 - BVerwG IV C 305.58 - (BVerwGE 11, 146) kann ein Berechtigter den Familienzuschlag zur Hausratentschädigung auch dann nicht verlangen, wenn der Haushaltsangehörige nur als mittelbar Geschädigter Anspruch auf Hausratentschädigung hat. - BVerwG, 04.07.1962 - IV C 286.60
Hausratentschädigung für einen Hausratschaden einer aus Stettin vertriebenen …
Auchim Urteil vom 7. Oktober 1960 - BVerwG IV C 305.58 - wird der gleiche Grundsatz ausgesprochen und ausgeführt, die Hausratentschädigung sei im Lastenausgleichsrecht nicht als eine "reine" Entschädigung für verlorengegangene Werte geregelt worden. - BVerwG, 12.07.1968 - V CB 60.68
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung einer …
Insbesondere auch was die Zinsfrage und den angeblichen Verzugschaden anlagt, entspricht das Berufungsurteil der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 9, 225; 11, 150) [BVerwG 07.10.1960 - IV C 305/58]. - BVerwG, 24.07.1961 - IV C 24.61
Voraussetzungen für den Ersatz eines Vertreibungsschadens - Voraussetzungen für …
Daß diese Beschränkung in der Gewährung der Familienzuschläge nicht nur bei dem Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen als unmittelbar Geschädigter einerseits oder als mittelbar Geschädigter andererseits Anwendung findet, sondern grundsätzlich auch denn, wenn eine Entschädigungsberechtigung als unmittelbar Geschädigter mit einer Berechtigung als mittelbar Geschädigter zusammentrifft, hat der erkennende Senat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 7. Oktober 1960 - BVerwG IV C 305.58 - (BVerwGE 11, 146) entschieden.
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