Rechtsprechung
| BVerwG, 22.09.1961 - IV C 307.59 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 13.11.1957 - 5 KL 534/56
- BVerwG, 22.09.1961 - IV C 307.59
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.09.1958 - III C 269.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.09.1961 - IV C 307.59
Der Wert eines gegen Hingabe von Restvermögen, auch Schonvermögen gemäß § 268 LAG begründeten Wohnrechts ist anrechnungspflichtig auf die Unterhaltshilfe (Bestätigung von III C 269.57 vom 18. September 1958).Das angefochtene Urteil widerspricht bei der hier allein streitigen und entscheidungserheblichen rechtlichen Beurteilung des freien Wohnrechts der Erblasserin des Beigeladenen den grundsätzlichen Rechtserkenntnissen der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts, die insbesondere im Urteil vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - eingehend begründet sind: Danach bestimmt § 1 der 3. LeistungsDV-LA, daß Einkünfte im Sinne des § 267 LAG die in § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) - EStG - bezeichneten Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 - 7 a.a.O. genannten Einkunftsarten sind, dies ohne Rücksicht darauf, ob sie der Einkommensteuer unterliegen.
- BVerwG, 08.12.1966 - III C 149.65
Einstellung eines Revisionsverfahrens
Ein Recht auf Nutzung von Wohnraum, das - ohne dinglich gesichert zu sein - auf einer entsprechenden Schuldrechtlichen Verpflichtung gegründet ist, mag ebenfalls Vermögenswert sein (vgl. BVerwG IV C 307.59 - Urteil vom 22. September 1961 - und BVerwGE 17, 161). - BVerwG, 22.11.1963 - IV C 38.63
Anspruch auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Anrechnung …
Der VIA hält Einordnung des Wohnrechts als "sonstige Einkünfte" für geboten und stützt sich dabei auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG III C 269.57vom 18. September 1958, BVerwG IV C 353.58 vom 22. Mai 1959 und BVerwG IV C 307.59 vom 29. September 1961. - BVerwG, 09.02.1962 - IV B 146.60
Anrechnung von Rentenleistungen und sonstigen Einkünften auf die Unterhaltshilfe …
Daß auch der Wert der gegen Hingabe von Vermögen begründeten Rechte auf die Unterhaltshilfe anrechnungspflichtig ist, und zwar selbst dann, wenn der Wert des hingegebenen Vermögens unter der sog. Schongrenze des § 268 LAG gelegen hat, ist feststehende Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. September 1958 - BVerwG III C 269.57 - [ZLA 59, 90] und vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 307.59 -).
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