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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.1954 - IV C 31.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,447
BVerwG, 24.09.1954 - IV C 31.54 (https://dejure.org/1954,447)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.1954 - IV C 31.54 (https://dejure.org/1954,447)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 1954 - IV C 31.54 (https://dejure.org/1954,447)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Notaufnahmegesetz § 1 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 1, 195
  • NJW 1955, 518
  • MDR 1955, 188
 
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Wird zitiert von ... (256)

  • BVerwG, 08.07.1958 - V B 1.58

    Rechtsmittel

    Der Beklagte hat in seiner Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, daß die Gründe in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs besonders im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195) zu den Fragen der sogenannten subjektiven Gefährdung und des Vertretens aufgestellten Grundsätze nicht überzeugen können.

    Damit hat das Berufungsgericht alle Voraussetzungen geprüft und festgestellt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 195 - und vom 9. Oktober 1957 - DÖV 1958 S. 118 -) geeignet sind, eine subjektive Zwangslage zu begründen.

    Schließlich ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch geklärt, daß die Zwangslage, die sich aus einem offenen Wort oder aus dem Widerspruch gegen die Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone ergibt, in der Regel von dem Betroffenen nicht zu vertreten ist, daß der Betroffene es jedenfalls nicht zu vertreten hat, wenn er von dem im Grundgesetz und in der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch macht (vgl. Urteile vom 24. September 1954 - BVerwGE 1, 195 - undvom 12. März 1958 - BVerwG V C 154.57 -).

    In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195 [198]) ist dargelegt, daß es dem Zweck des Notaufnahmegesetzes entspricht, insbesondere den freiheitlichen und wirklich demokratischen Kräften Mitteldeutschlands Zuflucht zu gewähren, zu deren Wesen gerade das offene Wort und der Widerspruch gegen den Zwang und das Unrecht gehört.

  • BGH, 19.12.1968 - VII ZR 83/66

    Vereinsschiedsgericht

    Sie stimmt überein mit dem Standpunkt des schweizerischen Bundesgerichts (u.a. BGE 80 I 336 = NJW 1955, 519 [BVerwG 24.09.1954 - IV C 31/54] ; AWD 1958, 184).
  • BVerwG, 12.03.1958 - V C 154.57

    Rechtsmittel

    Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195) hat er gerügt, daß der Verwaltungsgerichtshof die Grenzen verkannt habe, innerhalb deren ein ehemaliger Bewohner der SBZ seine gegen das dort herrschende System gerichtete Einstellung und ein hieraus sich erklärendes spontanes Verhalten zu vertreten habe.

    Diese Tatsachenwürdigung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriffe der Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (BGBl., 567) i.d.F. des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl. I, 470) und des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, 1207) und des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I, 201), jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I, 1215) - BVFG - (vgl. BVerwGE 1, 195 [197], 283; 3,40).

    Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu in seinem Urteil vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195 [197 ff.]) ausgeführt:.

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