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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.06.1959 - IV B 200.58, IV C 342.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1592
BVerwG, 09.06.1959 - IV B 200.58, IV C 342.58 (https://dejure.org/1959,1592)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1959 - IV B 200.58, IV C 342.58 (https://dejure.org/1959,1592)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1959 - IV B 200.58, IV C 342.58 (https://dejure.org/1959,1592)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung der Berechnung der Zinshöhe für ein Aufbaudarlehen i.S.d. Lastenausgleichsgesetzes (LAG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1959, 978
  • DVBl 1959, 665
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.01.1955 - V C 107.54

    Rechtsnatur der Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1959 - IV B 200.58
    Daß bei Bewilligung öffentlicher Mittel lediglich der Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt anzusehen ist, während der auf Grund dieses Bescheides geschlossene Darlehnsvertrag ausschließlich dem bürgerlichen Recht angehört, hat das Bundesverwaltungsgericht für das Gebiet des Wohnungsbaues mit Urteil vom 12. Januar 1955 entschieden (BVerwG V C 107.54 in BVerwGE 1, 308 [BVerwG 12.01.1955 - V C 107754]).
  • BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 6.60

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen …

    Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings durch Beschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG IV B 200.58/ IV C 352.58 -, DVBl. 1959 S. 665, entschieden, daß der Streit über die Höhe der Zinsen für ein Aufbaudarlehen nicht im Verwaltungsrechtswegs sondern vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sei.
  • BVerwG, 23.01.1962 - III C 203.60

    Rückforderung eines Aufbaudarlehens durch die Ausgleichsbehörden nach Kündigung …

    Das schließt nicht aus, daß, wie die Auszahlung des Darlehens auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit, dem Bankinstitut erfolgte, das sich zu dieser Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben bereit erklärt hat, so sich innerhalb des zwischen der Bank und dem Darlehnsnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses privatrechtliche Ansprüche ergeben können (vgl. hierzu das oben bereits angeführte Urteil vom 12. Januar 1955 - BVerwG V C 107.54 - ferner Beschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG IV B 200.58/IV C 342.58 - [DVBl. 1959 S. 665]).
  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 64.62
    Bank und dem Darlehnsnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses privatrechtliche Ansprüche ergeben können (vgl. hierzu das oben bereits angeführte Urteil vom 12. Januar 1955 - BVerwG V C 107.54 - ferner Beschluß vom 9. Juni 1959 - BVerwG IV B 200.58/IV C 342.58 - [DVBl. 1959 S. 665]).
  • BVerwG, 22.10.1963 - III C 186.60

    Abtretung des Anspruchs auf Hausratentschädigung - Erfordernis einer Zustimmung …

    In der Meinung, daß die Abtretungserklärung des Klägers allein genüge, hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob die Wirksamkeit der Abtretung daran scheitert, daß die Zustimmung der Ehefrau nicht vorliegt; das wird unter Berücksichtigung der dargelegten Gesichtspunkte nachzuholen sein Die Meinung des Klägers, auf die Abtretung komme es nicht an, weil die Sparkasse nur "überwachend und verwaltend" tätig werde, eigentlicher Gläubiger aber der Ausgleichsfonds sei, ist unrichtig (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1959 - (BVerwG IV B 200.58)/(BVerwG IV C 342.58) -;vom 29. September 1959 - BVerwG III C 365.58 - undvom 5. November 1959 - BVerwG III C 3.58 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundes Verwaltungsgerichts, 427.3 Nrn. 51, 56 und 59 zu § 254 LAG]; ferner dieEntscheidung vom 23. Januar 1962 - BVerwG III C 203.60 - [BVerwGE 13, 307 = MDR 1962 S. 505 = NJW 1962 S. 830 = RLA 1962 S. 139]).
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