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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.12.1967 - IV C 93.65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,367
BVerwG, 06.12.1967 - IV C 93.65 (https://dejure.org/1967,367)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1967 - IV C 93.65 (https://dejure.org/1967,367)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1967 - IV C 93.65 (https://dejure.org/1967,367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wiederherstellung einer kriegszerstörten Brücke - Unterhaltungspflichtkeit des Trägers der Baulast - Rechtsnatur eines Vertrages zwischen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes - Rückwirkende Kraft des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kreuzungsgesetz (1939) §§ 5, 8

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 28, 263
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.05.1965 - IV C 16.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1967 - IV C 93.65
    Dieses Gesetz hat zunächst als Bundesrecht weitergegolten (Urteil vom 21. Mai 1965 - BVerwG IV C 16.65 - [VkBl. 1965, 517]).
  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 28.90

    Eisenbahnkreuzung - Änderung - Erhaltungsmaßnahme - Kreuzungsrechtliche Baulast

    Die Erhaltung ist identisch mit dem, was gemeinhin mit Instandhaltung und Instandsetzung bezeichnet zu werden pflegt, und umfaßt die Maßnahmen, die der Beseitigung des gewöhnlichen Verschleißes der Anlage dienen, sowie die Reparaturen, derer es bedarf, um abgenutzte oder schadhafte Anlagenteile auszuwechseln (vgl. das Senatsurteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 93.65 - BVerwGE 28, 263 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1992 - 10 S 1606/90

    Kostentragung für die Errichtung und Unterhaltung einer gemeindlichen …

    Wegen der öffentlich-rechtlichen Natur der eisenbahnkreuzungsrechtlichen Vorschriften und der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO; BVerwG, Urt. v. 6.12.1967, BVerwGE 28, 263, 264 f).

    Als die Brücke im Mai 1959 dem Fußgängerverkehr übergeben wurde, konnte der Unterhaltungspflichtige auch nicht aufgrund der Bestimmungen des damals als Bundesrecht noch fortgeltenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1967, a.a.O.) Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Kreuzungsgesetz - KrG -) vom 4.7.1939 (RGBl. I S. 1211) ermittelt werden.

    Der Vertrag mag zwar allein durch die kriegsbedingte Zerstörung der ursprünglichen Brücke noch nicht unanwendbar geworden sein; dafür könnte sprechen, daß die Wiederherstellung einer kriegszerstörten, über eine Eisenbahnlinie führende Brücke wie eine über eine Maßnahme der Unterhaltung oder der Erneuerung hinausgehende "Änderung" der Kreuzungsanlage im Sinne des § 5 Abs. 2 KrG anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1967, a.a.O., S. 268).

    Denn die "Erneuerung", also die Auswechslung von Teilen, die durch normalen Verschleiß geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1967, a.a.O.), ist sowohl nach dem geltenden Straßenrecht von Baden-Württemberg (vgl. § 9 Abs. 1 StrG) als auch nach § 14 Abs. 1 S. 2 EKrG begrifflich als Teil der "Unterhaltung" oder "Erhaltung" der Anlage zu verstehen, so daß es nach diesen Vorschriften keine Unterschiede bei der Kostentragung hinsichtlich der Unterhaltungsmaßnahmen und der dazu gehörenden Erneuerungen gibt.

  • BVerwG, 11.12.1981 - 4 C 97.79

    Rechtmäßigkeit der Ersetzung eines Bahnüberganges durch eine Eisenbahnüberführung …

    Spätere Maßnahmen der in § 3 Nr. 3 EKreuzG bezeichneten Art, die nach der Anlage der sich kreuzenden Verkehrswege durchgeführt werden, sind demgemäß "Änderungen" im Sinne dieser Vorschrift, sofern sie nicht lediglich der Erhaltung (Unterhaltung und Erneuerung) des Verkehrsweges dienen; wegen der begrifflichen Unterscheidungen und der daran anknüpfenden abschließenden Regelung der Kostenpflicht siehe das zum Kreuzungsgesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1211) - KreuzG - ergangene Urteil des Senatsvom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 93.65 - (BVerwGE 28, 263).

    Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 6. Dezember 1967 (a.a.O. S. 266) ausgeführt: Daraus, daß nach § 5 Abs. 2 KreuzG sogar die Kosten für eine Änderung der Kreuzungsanlage, die allein durch den Verkehr des neuen Verkehrsweges bedingt sei, zwischen Eisenbahnunternehmer und Träger der Straßenbaulast geteilt werden, sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber es bei der einmaligen Auferlegung der gesamten Kosten auf den Träger des neu hinzukommenden Verkehrsweges bewenden lassen wolle, daß jedoch alle später entstehenden Kosten (pauschal) geteilt werden sollten.

  • OVG Saarland, 07.11.2024 - 1 A 45/22

    Erhaltung/Änderung einer Eisenbahnkreuzung, Sanierung des Durchlasses für ein …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Kostenpflicht im Kreuzungsgesetz[BVerwG, Urteil vom 6.12.1967 - IV C 93/65 -, juris Rn. 11 ff.][BVerwG, Urteil vom 6.12.1967 - IV C 93/65 -, juris Rn. 11 ff.] und ist der Umfang der Kostenmasse[BVerwG, Urteil vom 12.6.2002 - 9 C 6/01 -, juris Rn. 49][BVerwG, Urteil vom 12.6.2002 - 9 C 6/01 -, juris Rn. 49] in der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung ausschließlich und abschließend geregelt.

    Denn im letztgenannten Fall wäre § 5 Abs. 2 KrG einschlägig gewesen, der vorsah, dass Kosten der Änderung von den Kreuzungsbeteiligten je zur Hälfte zu tragen waren, selbst wenn die Änderung allein durch den Verkehr des neuen Verkehrsweges bedingt war.[BVerwG, Urteile vom 6.12.1967 - IV C 93/65 -, juris Rn. 10, und vom 11.12.1981 - 4 C 97/79 -, juris Rn. 22][BVerwG, Urteile vom 6.12.1967 - IV C 93/65 -, juris Rn. 10, und vom 11.12.1981 - 4 C 97/79 -, juris Rn. 22].

  • OVG Saarland, 29.11.2024 - 1 A 45/22

    Änderung; Anlage; Aufwendungen; Bahnlinie; drittschützend; Durchlass; Eigentümer; …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Kostenpflicht im Kreuzungsgesetz BVerwG, Urteil vom 6.12.1967 - IV C 93/65 -, juris Rn. 11 ff. < schließen und ist der Umfang der Kostenmasse BVerwG, Urteil vom 12.6.2002 - 9 C 6/01 -, juris Rn. 49 < schließen in der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung ausschließlich und abschließend geregelt.

    BVerwG, Urteile vom 6.12.1967 - IV C 93/65 -, juris Rn. 10, und vom 11.12.1981 - 4 C 97/79 -, juris Rn. 22 < schließen.

  • BVerwG, 25.03.2026 - 7 C 9.24

    Sanierung der Neunkirchener "Plättchesdole": Oberverwaltungsgericht muss erneut …

    Das Eisenbahnkreuzungsrecht regelt die Frage der Kostenpflicht ausschließlich und abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - 4 C 93.65 - BVerwGE 28, 263 ).
  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 94/13

    Kostentragungspflicht bei erforderlicher Verlegung einer Trinkwasserleitung im …

    Weiterhin liegt den Kostenregelungen der §§ 11-15 EKrG die pauschalierende Betrachtung zugrunde, dass die Neuanlage einer Kreuzung kostenmäßig dem Veranlasser zur Last fällt, während sämtliche später entstehenden Kosten - unabhängig davon, wer sie veranlasst - geteilt werden (…BVerwG aaO S. 10; BVerwGE 28, 263, 266).
  • BVerwG, 11.12.1970 - IV C 48.68

    Unterhalt von Kreuzungen - Begriff der "wesentlichen Änderung" einer Kreuzung - …

    Er teilt im wesentlichen die von der Beklagten vorgetragene Rechtsauffassung und weist ergänzend darauf hin, daß sich die in § 9 Abs. 2 EKrG 1939 verwendeten Begriffe "Kreuzung" und "Änderung" mit den entsprechenden Begriffen in § 5 Abs. 2 Satz 1 EKrG 1939 deckten, für diese Begriffe jedoch das Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 93.65 - ergebe, daß bauliche Maßnahmen an der Kreuzungsanlage gemeint seien.

    Ferner folgt aus der Gegenüberstellung von § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 EKrG 1939, daß beim Begriff der Änderung alle Maßnahmen ausscheiden, die - einschließlich der Erneuerung - in die Unterhaltung fallen (vgl. zur Erneuerung § 8 Abs. 1 Satz 2 EKrG und zum Inhalt des Begriffes das Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 93.65 - in BVerwGE 28, 263 [265]).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 4 B 57.82

    Begriff der "Erhaltung" gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes …

    Das Berufungsurteil beruht nicht - wie die Beschwerde meint - auf einer Abweichung von den Urteilen des Senats vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 93.65 - BVerwGE 28, 263 und vom 11. Dezember 1960 - BVerwG 4 C 48.68 - Buchholz 407.2 Nr. 5. Da das Berufungsgericht seine Entscheidung nach Art. 2 § 7 Abs. 1 Entlastungsgesetz auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils gestützt hat, ist wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts abzustellen.

    Im Anschluß daran ist in Einklang mit der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats diejenige Erneuerung als eine Erhaltungsmaßnahme qualifiziert worden, bei der es sich um die Auswechslung von Teilen handelt, die durch den normalen Verschleiß geboten ist (vgl. VG-Urteil S. 6 unter Hinweis auf BVerwGE 28, 263).

  • BVerwG, 12.10.1973 - IV C 56.70

    Unterhaltungslast für die Straßenflächen und die Beleuchtungseinrichtungen - …

    So ist für einen ähnlichen Zusammenhang im Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 93.65 - (BVerwGE 28, 263 [264 f.]) ausgesprochen, ein Vertrag zwischen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, der die Baulast einer öffentlichen Straße zum Inhalt habe, müsse seiner Natur nach heute auch dann dem öffentlichen Recht zugeordnet werden, wenn er seinerzeit als privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen worden wäre.
  • VG Braunschweig, 27.11.2019 - 1 A 1/19

    Brücke; Interessentenschaft; nichtöffentlicher Weg; Observanz; …

  • BVerwG, 10.08.1988 - 8 B 17.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Geschossfläche …

  • BVerwG, 13.03.1984 - 4 CB 10.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtmäßigkeit der …

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.07.1990 - 7 L 5/89

    Änderung; Kreuzungsbauwerk; Neugestaltung der Anlagenkonzeption; …

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