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Rechtsprechung
   BFH, 26.11.2002 - IV E 3/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12399
BFH, 26.11.2002 - IV E 3/02 (https://dejure.org/2002,12399)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2002 - IV E 3/02 (https://dejure.org/2002,12399)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2002 - IV E 3/02 (https://dejure.org/2002,12399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 107; ; GKG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) - Bindung der Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts (FG) - Einkommensteuerrechtliche Auswirkungen - Zum Streitgegenstand gehörende gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 107 155; GKG §§ 5 14 Abs. 1 2; ZPO § 5
    Beschwerde gegen Urteilsberichtigung, Streitwert

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.11.2002 - IV E 2/02

    NZB, Streitwert

    Auszug aus BFH, 26.11.2002 - IV E 3/02
    Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss in der Sache IV E 2/02 vom heutigen Tage Bezug.
  • BFH, 10.06.1999 - IV E 2/99

    Streitwert; gesonderte Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 26.11.2002 - IV E 3/02
    Insoweit gilt auch hier, dass der BFH nicht an die Festsetzung des Streitwerts durch das FG gebunden ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 10. Juni 1999 IV E 2/99, BFH/NV 1999, 1608, Nr. 3 der Gründe).
  • BFH, 26.07.1999 - V B 71/99

    Urteilstenor; Berichtigung

    Auszug aus BFH, 26.11.2002 - IV E 3/02
    Da das Berichtigungsverfahren nach § 107 der Finanzgerichtsordnung kostenfrei ist, nicht aber das betreffende Beschwerdeverfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juli 1999 V B 71/99, BFH/NV 2000, 66, m.w.N.), kann der beschließende Senat auch nicht an die Streitwertfestsetzung des FG gebunden sein.
  • BFH, 11.12.2012 - X S 25/12

    Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit

    Der Senat hat dem Antragsteller und dem Kläger mitteilen lassen, er beabsichtige, gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Wert des Beschwerdeverfahrens X B 68/11 betreffend die Urteilsberichtigung auf 13.877 EUR (1/10 des Streitwerts der Hauptsache) festzusetzen, und wies hierzu auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2011 IV E 3/02 (BFH/NV 2003, 339) …und vom 1. Dezember 2004 XI B 239/02 (BFH/NV 2005, 573) hin.

    Rn. 11 2. Hinsichtlich des Werts schließt sich der Senat den Beschlüssen in BFH/NV 2003, 339 und in BFH/NV 2005, 573 an und setzt diesen auf 1/10 des Streitwerts der Hauptsache fest.

  • BFH, 01.12.2004 - XI B 239/02

    Streitwert; Urteilsberichtigungsverfahren

    Im Urteilsberichtigungsverfahren ist der Streitwert mit einem Zehntel des Hauptsacheverfahrens anzusetzen (BFH-Beschluss vom 26. November 2002 IV E 3/02, BFH/NV 2003, 339).
  • OLG Nürnberg, 14.03.2025 - 8 W 332/25

    Gegenstandswert im Verfahren der Tatbestandsberichtigung

    Es erscheint dem Senat daher gerechtfertigt, das im Beschwerdeverfahren verfolgte Interesse der Beklagten zu 1) mit 1/10 des sie betreffenden Urteilsbetrages zu bewerten (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.11.2002 - IV E 3/02, BeckRS 2002, 25001358 und vom 01.12.2004 - XI B 239/02, BeckRS 2004, 25007340;… Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.4980).
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