Rechtsprechung
| BFH, 26.11.2002 - IV E 3/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 107; ; GKG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
- Wolters Kluwer
Erinnerung gegen Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) - Bindung der Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts (FG) - Einkommensteuerrechtliche Auswirkungen - Zum Streitgegenstand gehörende gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungen - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO §§ 107 155; GKG §§ 5 14 Abs. 1 2; ZPO § 5
Beschwerde gegen Urteilsberichtigung, Streitwert - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 26.11.2002 - IV E 2/02
NZB, Streitwert
Auszug aus BFH, 26.11.2002 - IV E 3/02
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss in der Sache IV E 2/02 vom heutigen Tage Bezug. - BFH, 10.06.1999 - IV E 2/99
Streitwert; gesonderte Gewinnfeststellung
Auszug aus BFH, 26.11.2002 - IV E 3/02
Insoweit gilt auch hier, dass der BFH nicht an die Festsetzung des Streitwerts durch das FG gebunden ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 10. Juni 1999 IV E 2/99, BFH/NV 1999, 1608, Nr. 3 der Gründe). - BFH, 26.07.1999 - V B 71/99
Urteilstenor; Berichtigung
Auszug aus BFH, 26.11.2002 - IV E 3/02
Da das Berichtigungsverfahren nach § 107 der Finanzgerichtsordnung kostenfrei ist, nicht aber das betreffende Beschwerdeverfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juli 1999 V B 71/99, BFH/NV 2000, 66, m.w.N.), kann der beschließende Senat auch nicht an die Streitwertfestsetzung des FG gebunden sein.
- BFH, 11.12.2012 - X S 25/12
Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit
Der Senat hat dem Antragsteller und dem Kläger mitteilen lassen, er beabsichtige, gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Wert des Beschwerdeverfahrens X B 68/11 betreffend die Urteilsberichtigung auf 13.877 EUR (1/10 des Streitwerts der Hauptsache) festzusetzen, und wies hierzu auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2011 IV E 3/02 (BFH/NV 2003, 339) …und vom 1. Dezember 2004 XI B 239/02 (BFH/NV 2005, 573) hin.Rn. 11 2. Hinsichtlich des Werts schließt sich der Senat den Beschlüssen in BFH/NV 2003, 339 und in BFH/NV 2005, 573 an und setzt diesen auf 1/10 des Streitwerts der Hauptsache fest.
- BFH, 01.12.2004 - XI B 239/02
Streitwert; Urteilsberichtigungsverfahren
Im Urteilsberichtigungsverfahren ist der Streitwert mit einem Zehntel des Hauptsacheverfahrens anzusetzen (BFH-Beschluss vom 26. November 2002 IV E 3/02, BFH/NV 2003, 339). - OLG Nürnberg, 14.03.2025 - 8 W 332/25
Gegenstandswert im Verfahren der Tatbestandsberichtigung
Es erscheint dem Senat daher gerechtfertigt, das im Beschwerdeverfahren verfolgte Interesse der Beklagten zu 1) mit 1/10 des sie betreffenden Urteilsbetrages zu bewerten (vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.11.2002 - IV E 3/02, BeckRS 2002, 25001358 und vom 01.12.2004 - XI B 239/02, BeckRS 2004, 25007340;… Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.4980).
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