Rechtsprechung
| VGH Hessen, 20.07.1989 - IV OE 89/82 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Hessen (Leitsatz)
§ 35 BauGB
Inhalt einer Bauvoranfrage
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 21.07.1982 - II/1 E 625/81
- VGH Hessen, 20.07.1989 - IV OE 89/82
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1990, 127 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 12.12.1991 - 4 UE 3721/89
AUßENBEREICH; BAUVORANFRAGE; DILLKREIS; FORSTWIRTSCHAFT; GERÄTEHALLE; HAUBERG; …
Der Maßstab, nach dem diese Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich, auch wenn dies in § 92 HBO nicht ausdrücklich aufgeführt wird, aus § 96 HBO, nach dessen Absatz 1 Satz 1 die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.07.1989 - IV OE 89/82 -, Urt. v. 26.09.1983 - IV OE 88/82 - …und Urt. v. 14.03.1984 - III OE 43/82 -).Da der Vorbescheid ein Ausschnitt aus dem feststellen den Teil der Baugenehmigung ist, kann eine vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung in dem Sinne ausgeklammert werden, daß die positive Bescheidung der Voranfrage nicht schon an deren Vorgreiflichkeit scheitert (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.07.1989 - IV OE 89/82 -).
- VGH Hessen, 13.09.1990 - 3 UE 125/86
Bauvoranfrage für eine Gerätehalle und Maschinenhalle (Wanderimkerei) im …
Der für die Beantwortung der Bauvoranfrage heranzuziehende Maßstab ergibt sich aus § 96 HBO, auch wenn diese Vorschrift in § 92 HBO nicht ausdrücklich aufgeführt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1989 - IV OE 89/82 -).Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Voranfrage in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senats auf die Bebaubarkeit ihres Grundstücks unter bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten beschränkt, was grundsätzlich in der letzten mündlichen Verhandlung zulässig ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1989, a.a.O.).
- VGH Hessen, 20.07.1989 - 4 UE 3828/87
Nachträgliche Einschränkung einer Bauvoranfrage
Zum Unterschied von der Baugenehmigung, die nicht erteilt werden darf, wenn nicht andere zur Ausführung des Vorhabens erforderliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen und damit insoweit die Übereinstimmung des Vorhabens mit anderen als baurechtlichen öffentlich-rechtliche Vorschriften gesichert ist, ist ein positiver Vorbescheid auch ohne Vorliegen weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen möglich, wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage -- IV OE 89/82 -- entschieden hat.
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