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Rechtsprechung
   BFH, 23.08.1984 - IV R 154/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,22405
BFH, 23.08.1984 - IV R 154/81 (https://dejure.org/1984,22405)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1984 - IV R 154/81 (https://dejure.org/1984,22405)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1984 - IV R 154/81 (https://dejure.org/1984,22405)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.06.1983 - IV R 192/80

    Zur steuerrechtlichen Zuordnung eines Kontokorrentkredits bei Gewinnermittlung …

    Auszug aus BFH, 23.08.1984 - IV R 154/81
    Daß die Erfindertätigkeit im wesentlichen aus Mitteln des Gewerbebetriebs des Erfinders finanziert wurde, bzw. daß der Erfinder aus dem Gewerbebetrieb möglicherweise Anregungen für seine Erfindung empfangen hat, rechtfertigt allein jedoch nicht die Annahme, die Erfindertätigkeit sei gewerblicher Natur (vgl. BFH-Urteil vom 23.6.1983 IV R 192/80 zum Wahlrecht des Unternehmers, sein Unternehmen mit eigenen oder fremden Mitteln zu finanzieren).3.
  • BFH, 11.09.1969 - IV R 160/67

    Erfindung - Patent - Notwendiges Betriebsvermögen - Freiberufliche Tätigkeit - …

    Auszug aus BFH, 23.08.1984 - IV R 154/81
    NV: Solange sich eine Erfindung noch in der Entwicklungsphase befindet, kommt es für die ertragsteuerliche Einstufung der Erfindertätigkeit darauf an, ob sie innerhalb einer bereits bestehenden, Einkünfte hervorbringenden Tätigkeit ausgeübt wird oder ob sie selbst den Beginn einer solchen Tätigkeit darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 11.9.1969 IV R 160/67; hier: Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb).2.
  • BFH, 23.04.2003 - IX R 57/99

    Zeitlich begrenzte Überlassung; Erfindung

    Planmäßige Erfindertätigkeit ist in der Regel freie Berufstätigkeit (BFH-Urteile vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455; vom 23. August 1984 IV R 154/81, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris-Dokument Nr. STRE845071460; R 149 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien).
  • FG Köln, 24.06.2015 - 14 K 1130/13

    Qualifizierung der Einkünfte nach dem Tod eines freiberuflichen Erfinders

    Die Tätigkeit des Erfindens ist in der Regel als selbstständige Arbeit anzusehen, wobei sich dies im Streitfall aus zwei Gründen ergeben kann: Die Tätigkeit kann unter den Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG des Handelschemikers fallen oder als wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift freiberuflich gewesen sein (vgl. BFH-Urteile vom 23.08.1984 IV R 154/81, Juris, zu Diplom-Ingenieur;… vom 02.03.2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rn. 28 m.w.N.; Urteil in BStBl II 1990, 377).
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